Illegale Autorennen und übermäßige Straßenbenutzung (§ 29 StVO)

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 14. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Regeln zur übermäßigen Benutzung öffentlicher Straßen

Da Verkehrswege durch die Dauerbelastung ohnehin stark beansprucht sind, bestimmt die Straßenverkehrsordnung (StVO), dass eine darüber hinausgehende, übermäßige Straßenbenutzung untersagt ist. § 29 StVO umfasst alle Aktivitäten oder Veranstaltungen, die das Verkehrsnetz in höherem Maße beanspruchen als der normale Verkehr. Eine Sonderrolle nehmen zudem illegale Autorennen ein, die mittlerweile als Straftat bewertet werden. In diesem Falle drohen harte Strafen – für Teilnehmer und Veranstalter. Doch welche Vorschriften finden sich in § 29 StVO zur übermäßigen Straßenbenutzung?

Sanktionen für ein illegales Autorennen

BeschreibungKonsequenzPunkte
Sie nahmen als Kraftfahrer an einem verbotenen Rennen teil oder veranstalteten ein solchesFreiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe; Fahrerlaubnisentzug3
... mit GefährdungFreiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe; Fahrerlaubnisentzug3
... mit PersonenschadenFreiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren; in minder schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren; Fahrerlaubnisentzug3

Bußgeldrechner zu illegalen autorennen

Bußgeldtabelle zu § 29 StVO

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
129000Sie fuhren in einem nicht genehmigten geschlossenen Verband.25
129506Sie sorgten als Verantwortlicher einer erlaubnis­pflichtigen Veranstaltung nicht dafür, dass Verkehrs­vorschriften/Auflagen befolgt wurden.40
129600Sie führten als Verantwortlicher eine erlaubnis­pflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durch.40
129606Sie führten das Fahrzeug, dessen Abmessungen/Achslasten/Gesamtmasse die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten, ohne dass eine Erlaubnis vorlag.601
129612Sie führten ohne entsprechende Erlaubnis das Fahrzeug, dessen Bauart Ihnen kein ausreichendes Sichtfeld ließ.601

FAQ: Illegale Autorennen

Was ist unter „übermäßiger Straßenbenutzung“ zu verstehen?

Hierbei handelt es sich um Verstaltungen, die öffentliche Straßen mehr als verkehrsüblich beanspruchen und daher gemäß StVO genehmigungsbedürftig sind. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Motorsportveranstaltungen, Radrennen, Straßenfeste und Marathons handeln.

Welche Sanktionen drohen für illegale Autorennen?

Die Antwort auf diese Frage können Sie diesen Bußgeldtabellen entnehmen.

Wer muss bei einem illegalen Autorennen mit Sanktionen rechnen?

Mit Konsequenzen müssen bei dieser Straftat sowohl die Fahrer als auch der Veranstalter rechnen.

Welche Vorschriften gelten zu Straßenbenutzung und illegalen Autorennen?

Straßen und Autobahnen gelten in Deutschland üblicherweise als Gemeingut und dürfen von allen Bürgern genutzt werden. Allerdings gilt es dabei verschiedenen Vorschriften zu beachten, die unter anderem auch dafür Sorge tragen sollen, dass der Straßenbelag nicht zu sehr geschädigt wird. So heißt es in der Straßenverkehr-Ordnung beispielsweise:

„Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis.“ (§ 29 Absatz 2 StVO)

Illegale Straßenrennen ziehen hohe Strafen nach sich.
Illegale Straßenrennen ziehen hohe Strafen nach sich.

Zu diesen Veranstaltungen zählen nicht nur Rennen, sondern etwa auch Kolonnenfahrten oder Demonstrationszüge mit Fahrzeugbeteiligung. Duch das Fahren in größeren Gruppierungen sind die Straßen stärker belastet als normalerweise. Liegt ein entsprechende Genehmigung nicht vor, darf das Vorhaben nicht realisiert werden. § 29 StVO bestimmt als übermäßige Straßenbenutzung somit auch Verbände bestehend aus motorisierten Fahrzeugen.

Diese Verbände bedürfen nach geltendem Recht immer einer Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde. Des Weiteren muss der Veranstalter dafür Sorge tragen, dass die Verkehrsvorschriften von allen Teilnehmern befolgt werden, um eine Gefährdung des übrigen Verkehrs auszuschließen. Tut er dies nicht, muss er laut § 29 StVO mit einem Bußgeld von 40 Euro rechnen. Dieselbe Summe erwartet den Verantwortlichen, wenn keine Genehmigung eingeholt wurde. Ein Teilnehmer eines nicht genehmigten Verbandes kann mit einem Bußgeld von 25 Euro belangt werden.

Illegale Autorennen: Wann liegen diese vor?

Doch besonders illegale Straßenrennen stellen auf deutschen Straßen ein Problem dar. Nicht nur die erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch mögliche Straßenschäden können die Folge quietschender Reifen sein.

Zwei aufgemotzte Fahrzeuge stehen an einer Startlinie und lassen ihre Motoren aufheulen, ein Zeichen wird gegeben und beide fahren mit Vollgas los. Dieses Bild von einem Wettrennen wurde in der Vergangenheit zu genüge von Hollywood propagiert. Dabei werden die Gefahren für die Fahrer und vor allem für den übrigen Verkehr gerne außer Acht gelassen.

Bis zum 13. Oktober 2017 bestimmte § 29 Absatz 1 StVO unmissverständlich:

„Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.“

Da Autorennen in Deutschland somit untersagt sind, können auch keine entsprechenden Genehmigungen hierfür eingeholt werden, die die illegalen Rennen legal machen würden. Mittlerweile ist § 29 Abs. 1 StVO allerdings weggefallen.

Stattdessen stehen illegale Autorennen nun gemäß § 315d Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe. Wer an einem Autorennen teilnimmt oder ein solches veranstaltet, muss mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen. Zudem kann es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen und es drohen drei Punkte in Flensburg. Kommt es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar einem Personenschaden, sind noch härtere Sanktionen zu befürchten.

Kommt es bei einem illegalen Autorennen zum Crash, kann zudem die Versicherung jegliche Leistungen verwehren. Neben den bereits genannten Strafen drohen damit auch hohe Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldforderungen. Im schlimmsten Fall kann auf den Raser nach einem Unfall bei einem Autorennen sogar eine Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung folgen, für die in schweren Fällen auch langjährige Haftstrafen verhängt werden.

Weitere Verstöße gegen § 29 StVO

§ 29 StVO: Übermäßige Straßenbenutzung liegt auch vor, wenn Fahrzeuge gegen zulässige Abmessungen und Gewichtsbestimmungen verstoßen.
§ 29 StVO: Übermäßige Straßenbenutzung liegt auch vor, wenn Fahrzeuge gegen zulässige Abmessungen und Gewichtsbestimmungen verstoßen.

Doch nicht nur illegale Autorennen oder Verbandsfahrten sind als Straßennutzung über Gebühr gewertet. Als dritter und letzter Punkt liegt laut § 29 Absatz 3 StVO auch eine übermäßige Straßenbenutzung vor, wenn Sie Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrswegen führen, die gegen die geltenden Fahrzeugabmessungen, die zulässige Achslast und das Gesamtgewicht verstoßen.

Grund ist vor allem, dass die Straßen durch die Belastung besonders schwerer Fahrzeuge leicht beschädigt werden können. Rinnenbildung, Risse und Schlaglöcher im Asphalt sind mögliche Folgen. Bei zu breiten Fahrzeugen drohen zudem auch Schäden von Bebauungen neben zu engen Spuren.

Sind die gesetzlichen Grenzwerte an den Fahrzeugen überschritten, können ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg Folge sein. Von einer Strafe ist jedoch abzusehen, wenn für den Lkw oder Sattelzug eine entsprechende Erlaubnis vorgelegt werden kann. Diese muss rechtzeitig bei den zuständigen Behörden eingeholt werden. Besonders für Schwertransporte ist die Erlaubnis daher unerlässlich.

Eine Erlaubnis muss auch eingeholt werden, wenn Fahrzeuge bauartbedingt dem Fahrer kein ausreichendes Sichtfeld lassen. Bei Zuwiderhandlung drohen ebenfalls 60 Euro Geldbuße und ein Punkt.

Was gilt als übermäßige Straßenbenutzung?

  • illegale Autorennen
  • ungenehmigte Verbundfahrten
  • ungenehmigte Fahrten mit Fahrzeugen, die die zulässigen Maße und Massen überschreiten

Alles Wichtige zu illegalen Autorennen im Video zusammgefasst:

Was genau spricht man von einem illegalen Autorennen und welche Strafen drohen. hierbei? Die Antwort gibt es im Video.

Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana studierte an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften. Sie ist seit 2015 Bestandteil des bussgeldkatalog.net-Teams. Ihre über die Jahre angeeignete Expertise nutzt sie seitdem, um verbraucherfreundliche Texte zu verschiedensten Rechtsfragen im Verkehrsrecht zu schreiben.

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