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Waffengesetz in Deutschland – Vorschriften des Waffenrechts
Waffen sind seit langem ein viel diskutiertes Thema. Oft tritt es in den Vordergrund, wenn etwas Dramatisches passiert und aufgrund dessen in der in der Öffentlichkeit wieder von Interesse ist. Dann wird in vielen Fällen auch über das bestehende Waffenrecht debattiert und ob eine Verschärfung vom Waffengesetz notwendig ist.
Dabei sind den meisten Menschen die Regelungen des Waffenrechts, welche in Deutschland durch das Waffengesetz festgelegt sind, kaum oder gar nicht bekannt. Daher ist die Frage, ob diese Regelungen verschärft werden sollten, eine relativ schwierige, die nicht so einfach zu beantworten ist.
Doch was beinhalten die deutsche Waffengesetze genau und was ist nach festgelegter Definition als Waffe zu werten? Wo liegt der Unterschied zwischen dem Waffenrecht und dem Waffengesetz? Antworten zu diesen und weiteren Fragen finden Sie in folgendem Artikel.
FAQ: Waffenrecht
Im Waffen recht ist bestimmt, was als Waffe gilt, wie mit diesen umzugehen ist, was beim Waffenbesitz zu beachten ist und welche Sanktionen bei einer Missachtung drohen.
Das Waffengesetz hat verschiedene Abschnitte in denen die verschiedensten Regelungen definiert sind. So gibt es Bestimmungen zu den Waffenscheinen, zum Waffentransport und zu den Bußgeldern.
Welche Unterteilung es laut Waffengesetz gibt und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, zeigt unsere Tabelle hier?
Was ist das Waffenrecht?
Das Waffenrecht in Deutschland beschreibt das Rechtsgebiet, welches sich mit den Vorschriften zum Besitz sowie dem Handel und der Nutzung von Waffen befasst. Diese Regelungen beschäftigen sich mit der Zulassung von Waffen sowie mit Personen, die diese Waffen erwerben, nutzen, tragen oder mit ihnen handeln dürfen.
Das Bundeswaffengesetz – auch WaffG genannt – ist die schriftliche Niederlegung dieser Regelungen und ist somit auch Teil des Waffenrechts.
Im Allgemeinen wird so der Umgang mit den verschiedensten Waffenarten gesetzlich festgehalten. Dies geschieht unter der Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Waffenrecht hat zum Ziel, die innere Sicherheit zu stärken.
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Wichtige Regelungen im aktuellen Waffenrecht
2009 wurde durch eine Änderung vom Waffengesetz das Waffenrecht verschärft. Seitdem wurden immer wieder Teile des Rechts an aktuelle Situationen (wie Amokläufe, die Anschläge in Norwegen, Paris und Belgien) angepasst.
Die Einführung sowie der Handel mit bestimmten Waffen wurden durch das Waffengesetz und dessen Änderung neu geregelt und teils stark verschärft. So fallen für den militärischen Einsatz gedachte Waffenarten und die dazugehörige Munition ausnahmslos unter das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG).
Zu den Kriegswaffen zählen demnach nicht nur Gegenstände, sondern auch Stoffe und Organismen, die zum Zwecke der Kriegsführung eingesetzt werden können. Die Bundesregierung hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesrat die Befugnis, die Liste der Kriegswaffen jederzeit zu ändern und anzupassen.
Neben dem KrWaffKontrG regeln vor allem folgenden Gesetze den Umgang, Besitz und Handel mit Waffen:
- das Waffengesetz (WaffG),
- die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) sowie
- die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV).
All diese Regelungen und Verordnungen zählen zum Bundesrecht und sind allgemein in der gesamten Bundesrepublik wirksam und gültig. Des Weiteren befinden sich zusätzliche Regelungen im Beschussgesetz und in der Beschussverordnung sowie auch im Sprengstoffgesetz und den dazugehörigen Verordnungen.
Das Beschussgesetz befasst sich mit der Produktsicherheit, also mit der Prüfung und Zulassung von Schusswaffen, Munition und anderen Waffen. Dies dient dem Schutz der Hersteller, Benutzer und Dritter bei einer sogenannten bestimmungsgemäßen Verwendung der Waffe.
Das Waffenrecht legt auch die Anforderung an die Zuverlässigkeit durch das Waffengesetzt fest. Das bedeutet, Personen, die Waffen erwerben oder mit diesen umgehen möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen bezüglich ihrer Zuverlässigkeit erfüllen. Diese Regelungen wurden mit der Änderung vom Waffengesetz weiter erhöht. Es dürfen nun keine Eintragungen im Bundeszentralregister oder Vorstrafen bestehen. Mit der erneuten Änderung des des Gesetzes wird ab 2020 auch eine Regelabfrage beim Verfassungsschutz eingeführt. Bei einer Auffälligkeit kann die waffenrechtliche Zuverlässigkeit versagt werden.
Des Weiteren beschäftigt sich das geänderte Waffengesetz mit der Aufbewahrung von Waffen.
So müssen Waffen nun immer unzugänglich für Unbefugte, besonders Minderjährige, untergebracht sein. Auch dürfen Schusswaffen und Munition nur getrennt von einander aufbewahrt werden. Die Waffen sind ungeladen zu verstauen und in verschlossenen Behältnissen, einem Waffenschrank oder einem Tresor unterzubringen. Je nach Waffenart, bestehen unterschiedliche technische Anforderungen an die Behältnisse.
Deutsches Waffengesetz (WaffG)
Das Waffenschutzgesetz ist in Deutschland, wie beschrieben, die schriftliche Darstellung des Waffenrechts. Die Paragraphen dieses Gesetzes behandeln den Umgang mit Waffen im Rahmen des Waffenrechts.
Dazu gehören der Erwerb, der Handel, die Lagerung, der Besitz sowie die Instandhaltung von Waffen (sowohl Klingen- als auch Schusswaffen) und Munition. Darüber hinaus definiert das WaffG auch verbotene Waffen und bestimmt, welche Sanktionen für den Besitz oder den Handel mit diesen Waffen verhängt werden.
Hier wird zwischen dem Führen, also dem schussbereiten Tragen einer Waffe im öffentlichen Raum, und dem Besitz oder Transport einer Waffen unterschieden. Einige Waffenarten dürfen nach dem Waffengesetz weder geführt noch besessen oder transportiert werden, bei anderen ist der Besitz gestattet, das Führen jedoch nicht. Bei weiteren Waffenarten ist unter bestimmten Auflagen der Besitz und das Transportieren gestattet. Das Waffenrecht bestimmt die für jeden dieser Fälle Regelungen und Vorgaben.
Das Waffengesetz an sich ist in verschiedene Abschnitte unterteilt, welche die einzelnen Regelungen beinhalten und näher beschreiben.
Neben den allgemeinen Bestimmungen, finden sich hier, wie zuvor dargelegt, Abschnitte über die Anforderungen an die Personen, die eine Waffe benutzen wollen, über die Vorgaben zum Handel sowie zum Erwerb und ebenso zu den Strafen und Bußgeldern, die bei Zuwiderhandlung drohen.
Bestimmungen zur Waffenherstellung sind hier ebenfalls festgehalten und unterliegen somit auch dem Waffenrecht in Deutschland.
Nachfolgend finden Sie in einem groben Überblick die einzelnen Abschnitte sowie die dazugehörigen Paragraphen des Deutschen Waffengesetzes:
- Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 1 – § 3
- Abschnitt 2 – Umgang mit Waffen oder Munition
- Unterabschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 4 – § 9
- Unterabschnitt 2 – Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
- Ausnahmen § 10 – § 12
- Unterabschnitt 3 – Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 13 – § 20
- Unterabschnitt 4 – Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 21 – § 28 a
- Unterabschnitt 5 – Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
- § 29 – § 33
- Unterabschnitt 6 – Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
- § 34 – § 39
- Unterabschnitt 7 – Verbote
- § 40 – § 42 a
- Unterabschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- Abschnitt 3 – Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- § 43 – § 50
- Abschnitt 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 51 – § 54
- Abschnitt 5 – Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes
- § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
- § 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher
- § 57 Kriegswaffen
- Abschnitt 6 – Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften
- § 58 – § 60
- Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
- Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
Diese Regelungen und auch alle weiteren Vorgaben des WaffG werden in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) noch detaillierter dargelegt. Diese Vorschrift bestimmt Ausnahmen, legt den Umgang mit Waffen fest und definiert die Anforderungen an Schießstätten.
Des Weiteren ist in der Verwaltungsvorschrift auch die Abgrenzung zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Schusswaffen festgehalten. Diese Unterscheidung wird hier unter anderem an der maximalen Schussenergie von 7,5 Joule festgeschrieben.
International gesehen, gilt das deutsche Waffengesetz als eines der strengsten.
Kurzer geschichtlicher Überblick – Waffengesetze in Deutschland
Bereits im Mittelalter und dem Aufkommen erster Schusswaffen, diente der Waffengebrauch Sicherung des sogenannten Landfriedens. Diese Sicherung wurde von den Fürsten übernommen. Somit lag das Recht, Waffen legal zu tragen, auf Seiten der Vertreter des Fürstentums, also in diesem Sinne des Staates.
Schützenbruderschaften oder auch bezahlte Söldner wurden von den Fürsten, Städten oder Bürgerschaften beauftragt, diese zu schützen und geltende Gesetze durchzusetzen. Die Staatsmacht und das bereits 1495 gegründete Reichskammergericht bestimmten, wer Waffen tragen durfte.
Erst in den Revolutionszeiten Mitte und Ende des 19. Jahrhunderts bekam die Bewaffnung eine andere Bedeutung. Nun sollte das Tragen einer Waffe zum Recht der Bürger gehören. In Deutschland standen das Militär und auch die Monarchie, die Staatsmacht also, dem ablehnend gegenüber, sodass eine sogenannte komplette Volksbewaffnung hier nicht stattfand.
Im Kaiserreich war das Waffenrecht nicht in einem einzigen Waffengesetz festgehalten, sondern in einer Vielzahl von Vorschriften und Gesetzen. Einschränkungen zum Besitz oder dem Erwerb von Waffen durch private Personen gab es zu dieser Zeit nicht. Allerdings war das Führen und die Nutzung von Waffen in der Öffentlichkeit streng geregelt. So war beispielsweise das Schießen an bewohnten Orten generell per Gesetz verboten. Darüber hinaus durften staatliche Behörden regional begrenzte Waffenverbotszonen einrichten.
Waffengesetze nach 1920
Nach dem Ersten Weltkrieg wurde im Versailler Vertrag die Entwaffnung in Deutschland festgelegt. Dies galt auch für den zivilen Bereich, was der Deutsche Reichstag 1920 beschloss. Da der Waffenbesitz allerdings nicht registriert war, kam es zu keiner vollständigen Entwaffnung in der Weimarer Republik. Der Besitz sowie der Erwerb von Schusswaffen waren nun grundsätzlich verboten.
Das Erwerbsverbot wurde aufgehoben und neu definiert. Es wurden Erwerbsscheine sowohl für Schusswaffen als auch für Munition eingeführt, die die Kontrolle des Waffenbesitzes in Deutschland erleichtern sollten. Der Staat konnte so alle erworbenen Waffen über die Erwerbsscheine zu deren Besitzern zurückverfolgen.
Darüber hinaus legte das neue Waffengesetz auch fest, dass von nun an zum Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit ein Waffenschein benötigt wird. Die Waffenscheinpflicht galt im ganzen Land und konnte nicht umgangen werden.
Auch wurden nun die Herstellung sowie der Vertrieb von Waffen durch ein Gesetz geregelt und durch Strafen sanktioniert, wenn es zu Zuwiderhandlungen kam.
Erstmals war von der Zuverlässigkeit eines Waffenbesitzers sowie vom Bedürfnis nach Sicherheit und danach, eine Waffe zu tragen, die Rede. Diese Begrifflichkeiten wurden seitdem in jedem weiteren deutschen Waffengesetz verwendet.
Schon in der Weimarer Republik war Zuverlässigkeit somit eine Voraussetzung für den legalen Erwerb und den Besitz einer Schusswaffe. Konnte diese nicht nachgewiesen werden, erhielt der Betroffene keinen Erwerbsschein (heute ist dieser der Waffenbesitzkarte ähnlich) und durfte keine Waffe kaufen oder besitzen. Der Staat stellte so auch sicher, dass nur durch ihn genehmigte Bürger Waffen besaßen.
Das Waffenrecht ab 1931
Die in den folgenden Jahren zunehmenden politischen Krisen sorgten dafür, dass zahlreiche Notverordnungen zum Waffengesetz erlassen wurden. Ein aktuelles Waffengesetz wurde praktisch stetig aktualisiert. Ende 1931 wurde durch die vierte Notverordnung bestimmt, dass ein Bedürfnisnachweis für die Ausstellung eines Waffen- oder Munitionsscheins unbedingt vorliegen muss.
Das in der Weimarer Republik geschaffene Waffengesetz sowie die Daten der Waffenbesitzer wurden von den Nationalsozialisten übernommen und genutzt. Hauptsächlich ging es hier um die Entwaffnung der Juden, welche durch die vorliegenden Daten in den Erwerbsscheinen ermittelt werden konnten.
So wurde ihnen regional die Zuverlässigkeit aberkannt, die Erwerbsscheine eingezogen und die Waffen beschlagnahmt.
1938 folgte dann das Reichswaffengesetz. Dies übernahm in den Grundzügen das bestehende Waffengesetz und erweiterte es um Passagen, die es sogenannten Regimegegnern erschwerte, an Waffen zu gelangen, gleichzeitig jedoch auch dem Volk eine Ausstattung mit Waffen ermöglichen sollte.
Fühlten sich Bürger durch die politische Lage bedroht, konnten sie dies als Bedürfnisbegründung angeben und erhielten einen Erwerbsschein. Dieser war zu dieser Zeit jedoch nur noch für Faustfeuerwaffen vorgeschrieben und hatte für den Erwerb von Langwaffen oder Munition keinerlei Bedeutung mehr.
Allerdings war zum Führen einer Waffe auch weiterhin ein Waffenschein für Privatpersonen notwendig. Organe der NSDAP, der SS sowie die höheren Abteilungen der Hitlerjugend waren hiervon ausgenommen.
Das Waffengesetz der Bundesrepublik, das 1972 erlassen wurde, beruhte größtenteils auf dem Reichswaffengesetz von 1938.
Das Waffengesetz in Deutschland nach 1945
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs gab es von den Alliierten einen Erlass, der es jeder Person und jeder Behörde verbot, Waffen zu besitzen und zu tragen. Dieses grundsätzliche Verbot wurde erst 1950 gelockert.
Sportwaffen sowie die Pistolen der Polizei durften ab 1950 nur fünf Schuss im Magazin haben und mussten über einen Einzelabzug verfügen. Vollautomatische Waffen waren weiterhin untersagt, auch für Staatsbedienstete.
Mit dem Wiedererlangen der vollen Souveränität Deutschlands 1952 erhielt auch das Reichswaffengesetz seine Gesetzeskraft zurück. Es gab also wieder ein Waffengesetz mit Regelungen zum Besitz und Gebrauch. Erst ab 1956 konnten Privatpersonen Schusswaffen für die private Nutzung besitzen.
Ab den 60er Jahren war der Besitz von Waffen föderalistisch geregelt. So gab es ein Waffengesetz in Baden-Württemberg und eins in Berlin sowie verschiedene in den anderen Bundesländern. Die Bundesregierung hatte zu dieser Zeit noch nicht die rechtlichen Befugnisse, dies bundeseinheitlich zu regeln.
Ein entscheidender Schritt zu einem einheitlichen Waffengesetz brachte die Grundgesetzänderung 1972. Diese verlieh der Bundesregierung die Kompetenz für die Gesetzgebung. So wurde erstmals nach dem Zweiten Weltkrieg das Waffenrecht wieder in einem einheitlichen Waffengesetz geregelt.
Der private Waffenbesitz wurde nun in ganz Deutschland wieder durch eine Meldepflicht, Erwerbsscheine und Bedürfnisnachweise festgelegt. Sämtliche Feuer- und Schusswaffen fielen nun unter das Waffengesetz und dessen Regelungen.
1976 trat das neue Waffengesetz in Kraft.
Vor 1972 erworbene Waffen, die mit dem neuen Gesetz illegal geworden waren, durften behalten werden. Eine Anmeldung und Eintragung dieser Waffen fand jedoch erst ab 1976 vermehrt statt, da die Gültigkeit der Karten nun nicht mehr zeitlich begrenzt war. Allgemein wird hier von einer Meldeamnestie gesprochen.
Waffen, die zu dieser Zeit registriert wurden, sowie auch geerbte Waffen, sind in Deutschland die einzigen, die heute ohne einen Bedürfnisnachweis besessen werden dürfen. Allerdings ist der Erwerb von Munition für diesen Waffen in der Regel nicht möglich und gesetzlich teilweise sogar ausgeschlossen.
Aktuelles Waffengesetz
Das derzeitige Waffengesetz der Bundesrepublik trat erst Anfang des 21. Jahrhunderts nach umfangreicher Überarbeitung des Gesetzes von 1976 in Kraft. Es wurde wesentlich vom Amoklauf in Erfurt im April 2002 beeinflusst.
Das Gesetz befand sich bereits in der Überarbeitung. Die Bundesregierung sah sich jedoch aufgrund der aktuellen Ereignisse gezwungen, weitere Änderungen einzubringen. Diese hatten zunächst hauptsächlich das Ziel, das bestehende Regelwerk zu vereinfachen. Zudem sollten nun auch andere Waffenarten außer Schuss-, Hieb- und Stichwaffen in das Gesetz mit aufgenommen werden.
Der Entwurf umfasste unter anderem auch Änderungen im Waffengesetz bezüglich der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern. Die Anforderungen sollten hier wesentlich verschärft werden.
Darüber hinaus wurde ein Verbot des Waffenerwerbs für „Extremisten“ eingebracht sowie der sogenannte „Kleine Waffenschein“ für Signal-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen entworfen. Auch der Besitz von Hieb- und Stichwaffen sollte nach dem Gesetzesentwurf wesentlich stärker reglementiert sein.
Im Oktober 2002 verabschiedete die Bundesregierung die Gesetzesänderung zum Deutschen Waffengesetz, die 2003 in Kraft trat. Unter dem Eindruck des Amoklaufes schaffte die Anpassung des Waffenrechts restriktivere Regelungen.
Unter diese Verschärfung fallen auch die Vorgaben zur Aufbewahrung von Waffen sowie der Erwerb und Besitz von verschiedenen Waffenarten. Die Einführung des Kleine Waffenscheins für das Führen von Schreckschusswaffen fand statt. So auch das Verbot von Pumpguns mit Pistolengriff, Butterfly-, Fall-, Faust- und Springmessern sowie Wurfsternen.
Des Weiteren sind Waffenhändler nun verpflichtet, jeden Verkauf oder jeder Überlassung einer meldepflichtigen Schusswaffe an die zuständige Behörde zu melden sowie den Verkauf von Schreckschusswaffen zu protokollieren.
Darüber hinaus legen die neuen Regelungen auch fest, welche Voraussetzungen genau erforderlich sind, um eine Waffenbesitzkarte zu erhalten. Nach § 4 WaffG haben Anwärter auf eine solche Karte in jedem Fall folgenden Vorgaben zu erfüllen:
- das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben,
- eine persönliche Eignung sowie waffenrechtliche Zuverlässigkeit vorweisen,
- die erforderliche Sachkunde sowie ein Bedürfnis nachweisen.
Nach § 5 Waffengesetz (WaffG) muss ein Antragsteller auf eine Waffenbesitzkarte seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen. Das heißt, es dürfen im Bundeszentralregister keine Einträge hinterlegt sein, die auf einen unzuverlässigen Umgang mit Waffen schließen lässt.
Die zuständige Waffenbehörde holt Auskünfte beim Bundeszentralregister, beim staatsanwaltlichen Verfahrensregister sowie bei der örtlichen Polizeibehörde ein und bewertet darauf basierend den Antrag. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit, kann die Behörde die Erteilung einer Waffenbesitzkarte verneinen.
Wann dies der Fall ist, legt § 5 Abs. 1 WaffG fest:
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
a) wegen eines Verbrechens oder
b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind… […]
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b) wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. […]
Im Unterschied zur Zuverlässigkeit legt die persönliche Eignung die körperlichen Voraussetzungen fest, die vorliegen müssen, damit eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werden kann. Sind Personen geistig und körperlich in der Lage mit einer Waffe umzugehen, erfüllen sie diese Voraussetzungen.
Die wichtigsten Änderungen im Waffengesetz seit 2002
Die beschriebene Neuregelung des gesamten Waffenrechts im Jahr 2002 gitl als wichtiger Schritt hin zu einem Gesetzt, welches der realen Wirklichkeit entspricht. Das bis dahin gültige Gesetz von 1976 wurde von zwei neuen Gesetzen abgelöst: Dem Waffengesetz und dem Beschussgesetz.
Das derzeit gültige WaffG wird allgemein auch als „neues Waffenrecht“ bezeichnet, da es sich um eine komplexe Überarbeitung handelt und Regelungen neu hinzukamen. Zudem wird in der ersten Anlage zum Gesetz nun genauer geklärt, was eine „Waffe“ ist und wie dieser Begriff im Gesetzt gehandhabt wird.
Die zweite Anlage beinhaltet eine Waffenliste, welche verbotene und erlaubnispflichtige Waffen behandelt. Auch etwaige Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind hier näher beschrieben.
Beide Gesetze im Waffenrecht sind heute gültig, wurden jedoch in den letzten zehn Jahren immer wieder angepasst. So auch durch die Änderungen von 2008, 2009 und 2013.
Seit 2008 wurde die bis dahin gültige Erbenregel für den Besitz von bedürfnisfreien Waffen weiter verschärft. So besteht nun eine Pflicht, diese Waffen mit einer Funktionsblockade zu versehen
Darüber hinaus ist das Mitführen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 cm Länge im öffentlichen Raum verboten. Eine Zuwiderhandlung gilt nun als Ordnungswidrigkeit.
Das Führen von Anscheinwaffen, so zum Beispiel Spielzeug- oder Soft-Airwaffen, die wie echte Waffen aussehen aber laut EU-Waffenrecht nicht unter ein Führungsverbot fallen, ist nun mit der Änderung von 2008 in der Öffentlichkeit untersagt. Das Verbot schließt neben Kriegswaffennachbauten auch originalgetreue Attrappen sowie unbrauchbare Dekowaffen ein. So soll ein Verwechseln der Waffen durch Sicherheitsbehörden unterbunden werden.
Mit der Änderung vom Waffengesetz 2008 setzte die Bundesregierung die Anforderungen des Schusswaffenprotokolls der Vereinten Nationen in deutsches Recht um. Dies soll die Rückverfolgung der Waffen erleichtern und den illegalen Waffenhandel erschweren.
Weitere Änderungen und Anpassungen fanden 2009 unter dem Eindruck des Amoklaufes von Winnenden statt. Das Ziel dieser Änderungen war, den unberechtigten Zugriff auf legale Waffen und Munition zu verhindern oder zumindest zu erschweren.
Die Behörden sind nach der Änderung im Waffengesetz berechtigt, auch ohne vorliegende Gründe die gesetzmäßige Aufbewahrung bei den Waffenbesitzern zu überprüfen. Besitzer sind verpflichtet, Zugang zum Aufbewahrungsort zu gewähren.
Diese Kontrollen sind darüber hinaus gebührenpflichtig. Waffenbesitzer haben die Kosten für diese zu tragen.
Die Behörde prüft, ob Waffen die nur mit einem Waffenbesitzkarte oder einem Jagdschein besessen werden dürfen, unzugänglich für Unbefugte, insbesondere Minderjährige, gelagert werden. Sie müssen in
verschlossenen Behälter, Waffenschränken oder Tresoren untergebracht sein. Auch, ob die Waffen ungeladen und getrennt von der Munition gelagert werden, wird in diesem Zusammenhang überprüft.
Für sogenannte SRS-Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) bestehen keine Beschränkungen beim Erwerb, jedoch sollten sie ebenso unzugänglich aufbewahrt werden, wie alle anderen Waffen auch.
Des Weiteren wurden auch die Anforderungen an die Bedürfnisprüfung mit der Gesetzesänderungen 2009 angepasst. Mit der Änderung zum Jahr 2020 muss ein Bedürfnisnachweis nun alle fünf Jahre erbracht werden. Auch die Möglichkeit der Vernichtung eingezogener Waffen ist nun ausdrücklich Bestandteil vom deutschen Waffengesetz.
Was sind nach dem neuen Waffengesetz Waffen?
Allgemein ist eine Waffe ein Gegenstand, der seinem Wesen nach bestimmt ist, die Angriffs-oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen.
Unter diese Definition fallen sowohl Schusswaffen als auch Hieb- und Stichwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte und Elektroschocker. Ein Schwert ist demnach genauso eine Waffe wie eine Pistole oder ein Pfefferspray.
Das Deutsche Waffengesetz definiert Waffen im § 1 sowie auch in der Anlage 2. Gegenstände, müssen demnach von vornherein dazu gedacht sein, Verletzungen herbei zu führen oder zu töten. Viele Gegenstände können als Waffe verwendet werden, zählen waffenrechtlich jedoch nicht zu den Waffen.
Der betreffenden Pragraph sagt Folgendes:
Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Das Waffengesetz unterscheidet, wie erwähnt, zudem auch zwischen erlaubnisfreien und erlaubnsipflichtigen Waffen. Welches Erlaubnis für welche Art von Waffe vorliegen muss, ist ebenfalls festgelegt.
So gelten Hieb- und Stichwaffen als Waffen, sind jedoch entweder verboten oder dürfen besessen werden. Das Führen dieser Waffen ist in der Regel nicht ohne Weiteres erlaubt. Ein Waffenschein ist für diese Waffenart nicht vorgesehen. Waffenscheine sind für Schusswaffen oder schusswaffenähnliche Gegenstände gedacht.
SRS-Waffen sind solche schusswaffenähnliche Gegenstände. Diese Waffen, sofern sie ein PTB- oder BKA-Prüfzeichen besitzen, dürfen mit einem kleinen Waffenschein geführt werden. Sind keine Pürfzeichen vorhanden, gelten diese Waffen als verboten und dürfen weder besessen noch geführt werden.
Anders sieht das beim CS-Gas mit dem Wirkstoff 2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril (Tränengas). Dieses Spray gilt nach dem Waffengesetz nicht als Waffe. Jedoch ist auch hier ein PTB-Prüfzeichen unabdingbar.
Einstufungen nach dem Waffengesetz
Das Deutsche Waffengesetz stuft Waffen in verschiedene Kategorien ein. Jede dieser Einteilungen verlangt bestimmte Voraussetzungen, die zum Besitz oder zum Führen dieser Waffenart berechtigen.
Es handelt sich bei den eingestuften Waffen um Schusswaffen, da für Messer kein Waffenschein erworben werden muss. Allerdings sind auch für Messer, Schwerter und andere Hieb- sowie Stichwaffen immer die Vorschriften nach § 42 WaffG zu beachten.
Nachfolgenden finden Sie eine Übersicht zu den in Deutschland erlaubten Schusswaffen und die notwendigen Voraussetzungen, diese besitzen oder führen zu dürfen.
Waffenart | Voraussetzung für den Erwerb | Voraussetzung für das Führen |
---|---|---|
Kurz- und Langwaffen, halbautomatisch (Polizeipistole, Jagdpistole) | Waffenbesitzkarte (grün) Halbautomatische Waffen mit mehr als drei Patronen sowie automatische sind für die Jagd verboten | Jagdschein, Waffenschein |
Einzellader-, Repetiergewehr | Jahresjagdschein, Waffenbesitzkarte (gelb) | Waffenschein, Jagdschein |
Druckluftwaffe >7,5 Joule | Jahresjagdschein, Waffenbesitzkarte (gelb) | Jagdschein |
Druckluftwaffe < 7,5 Joule | Mindestens 18 Jahre alt | Führen in der Öffentlichkeit untersagt |
Druckluftwaffe (Airsoft) zwischen 0,5 und 7,5 Joule | Bei F-Kennzeichen mindestens 18 Jahre alt | Führen in der Öffentlichkeit untersagt |
Druckluftwaffe (Airsoft) bis 0,5 Joule | Keine freiwilliger Verkauf durch Händler an Personen ab 14 Jahre | Wenn keine Anscheinwaffe (§ 42a WaffG), dann zulässig -> in Öffentlichkeit nicht sichtbar und nicht schussbereit |
Gas-, Signal-, Schreckschusswaffe mit PTB-Kennzeichnung im Kreis | vollendetes 18. Lebensjahr | Kleiner Waffenschein |
In Zusammenhang mit der Einstufung bedeutet das Führen einer Waffe nicht das Mitführen, sondern das sogenannte Bereithalten für den Zugriff. Dies wird nur in Ausnahmefällen genehmigt und die Erlaubnis hierfür durch den Besitz des Waffenscheins angezeigt.
Der § 10 Abs. 4 WaffG definiert, für welche Waffen ein solcher Waffenschein ausgegeben werden kann. So wird grundsätzlich für Druckluftwaffen kein Waffenschein ausgestellt. Eine Ausnahme bilden hier Druckluftwaffen zum Immobilisieren von Tieren.
Auch schreibt das Waffengesetz vor, dass an bestimmten Orten Waffen auch mit einem vorliegenden Waffenschein nicht geführt werden dürfen. Öffentliche Veranstaltungen zählen immer zu diesen bestimmten Orten. Nur in begründeten Fällen kann es hier Ausnahmen geben.
Der Transport einer Waffe ist jedoch nicht gleich das Führen dieser. Werden beispielsweise Schusswaffen zur Jagd transportiert, dürfen diese erst im Jagdrevier schussbereit sein. Bei der Beförderung der Waffen, dürfen sich weder im Patronenlager Patronen befinden noch das Magazin eingelegt sein.
Eine Waffe wird dann transportiert, wenn sie zu einem anderen Zweck als zum Einsatz (z. B. die Jagd) befördert wird. Das kann der Weg zum Schießstand oder zur Reparatur sein. Hier muss die Waffe sich in einem verschlossenen Behältnis befinden.
Sportschützen dürfen, im Gegensatz zu Jägern, ihre Waffen nur transportieren. Ihnen ist das Führen untersagt. Auch hier müssen die Waffen in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden.
Zuwiderhandlungen und die Konsequenzen
Zu den wichtigsten Paragraphen im Waffengesetz gehörhen wohl § 52 und § 53 WaffG. Diese regeln die Straf- sowie die Bußgeldvorschriften im Zusammenhang mit dem Besitz, der Aufbewahrung sowie der Nutzung einer Waffe.
Auch, ob es sich bei einer Zuwiderhandlung um eine Straftat oder um eine Ordnungswidrigkeit nach dem Ordnungswidrigkeitengestz (OWiG) handelt, wird im Waffengesetz definiert. So sind beispielsweise der Besitz und das Tragen eines Butterflymessers eine Ordnungswidrigkeit, der Besitz einer Pumpgun jedoch eine Straftat.
Bezüglich des Strafmaßes definiert der Paragraph 52 WaffG Folgendes:
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt… […]
Darüber hinaus verbietet das Waffengesetzt auch den reinen Versuch, verbotene Waffen herzustellen oder zur Herstellung dieser anzuleiten.
Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe drohen außerdem auch, wenn Personen Waffen erwerben, besitzen oder verwenden zu den sie nicht berechtigt sind, also keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenschein besitzen. Erlaubnisfreie Waffenn benötigen keine Besitzkarte jedoch einen kleinen Waffenschein.
Darüber hinaus wird der fahrlässige Umgang mit Waffen mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert. In besonders schweren Fällen kann auch eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren erfolgen.
Bußgelder bei einer Ordnungswidrigkeit können sich je nach Verstoß zwischen 50 und 10.000 Euro belaufen.
Der Besitz sowie der Erwerb unter anderem folgender Waffen sind in Deutschland grundsätzlich verboten und unter Strafe gestellt:
- Kriegswaffen, wie sie in der Anlage zum WaffG definiert sind,
- vollautomatische Schusswaffen,
- Vorderschaftrepetierflinten mit einem Kurzwaffengriff, Waffenlänge weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm,
- Waffen, die in ihrer Form andere Gegenstände vortäuschen oder als diese verkleidet sind (Kugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen usw.),
- Hieb- oder Stoßwaffen, die andere Gegenstände vortäuschen oder als diese verkleidet sind
- Waffen, die schnell zerlegt oder übermäßig zusammengeklappt werden können,
- Zielvorrichtungen mit Beleuchtung (Laser, Scheinwerfer),
- Nachtsichtgeräte mit Montagevorrichtungen für Schusswaffen,
- Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe,
- sternförmige Scheiben (z. B. Wurfsterne), Fallmesser, Butterflymesser, Faustmesser, Präzisionsschleudern,
- leicht entflammbare Stoffe, die sich schlagartig in Brandsetzen lassen oder Explosionen auslösen,
- Reizstoffe, die gesundheitlich bedenklich und amtlich nicht zugelassen sind,
- Munition für die zuvor genannten Schusswaffen sowie weitere Munition nach der Anlage zum Waffengesetz.
Waffenrecht in der EU
Das Waffenrecht in Europa ist größtenteils Ländersache. Die EU hat jedoch Richtlinien erlassen, die den Umgang, die Aufbewahrung sowie die Registrierung von Waffen grundsätzlich regeln. Alle Gesetze die darüber hinausgehen, werden von den Mitgliedsstaaten der EU erlassen und sind nicht allgemeingültig.
Seit 2013 gibt es im europäischen Waffenrecht die Feuerwaffenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 258/2012). Diese regelt einheitlich die Ausfuhr bestimmter Schusswaffen und ist in der gesamten EU gültig.
So müssen die definierten Schusswaffen bei der Ausfuhr aus der EU in ein Drittland dem Zoll vorgeführt und eine Genehmigung für diese beantragt werden. Handelt es sich bei dem Land um ein Embargoland, wird die notwendige Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt.
Darüber hinaus gibt es jedoch nicht „das“ europäische Waffengesetz. Die Mitgliedsländer beschließen alle waffenrechtlichen Gesetze selbst und verschärfen diese auch unabhängig von der EU.
Erlässt die EU jedoch Richtlinien, die über das jeweilige Waffengesetz des Landes hinausgegen, müssen diese integriert und angewendet werden.
habe 1998 nach dem Tod von meinem Vater einen Karabiner K 98 und eine Pistole Beretta 9mm geerbt..habe diese sofort bei meinem LA gemeldet und eine Waffenbesitzkarte erhalten.. diese Waffen sind nach der Auflage vom LA ordentlich durch 2 Waffenschränke in meiner Wohnung gesichert..wurde auch überprüft.. nun bekomme ich ein Schreiben.. dass ich diese Erbwaffen blockieren lassen muß.. wo liegt hier der Sinn ? wenn ich diese Waffen blockieren lasse sind das keine Waffen mehr..sondern Dekostücke..habe mit diesen Teilen nie geschossen, habe ja auch keinen Munitionserwerbschein.. ist eigentlich nur die Erinnerung an meinen Vater..und ich werde den Teufel tun diese zu kastrieren. Können Sie mir einen Rat geben ? Bin nicht vorbestraft, war Fallschirmjäger, Schießlehrer und Scharfschütze..ist lange her.. aber mein Herzblut liegt an diesen Waffen.. wie alles andere was mein verstorbener Vater mir vererbt hat.. ist nicht viel aber ich hänge daran.. mfg
Hallo Roland B.,
rechtlich können wir den Sachverhalt nicht beurteilen. Sie sollten das direkt mit der zuständigen Waffenbehörde abklären und sich ggfs. an einen Anwalt wenden.
– Die Redaktion
Was fällt dem Gesetzgeber dazu ein, es werden laufend hier zu Lande Menschen mit Messern getötet, als mit Schusswaffen?
Sollen die Küchenmesser noch erfasst werden, mit einer Messerbesitzkarte!
Für die ständigen Waffengesetzverschärfungen gibt keinen Grund der geeignet wäre, Amokläufe mit Waffen zu verhindern. Natürlich ist es für viele Idioten einfacher, mit einer Schußwaffe zu hantieren und auf Menschen zu schießen, da diese den Abstand zu den Opfern herstellen, was mit Messern oder anderen Gegenständen problematisch für die Täter wäre, da sie Gefahr liefen, überwältigt zu werden und somit ihr „Ziel“ nicht erreichten.
Man sollte aber bedenken, daß die Politik immerhin Waffen in Millionenmengen herstellen läßt, die zum töten geeignet und auch beabsichtigt sind und durch die Menschen vorsätzlich getötet werden, die den Tätern, also den Soldaten oder anderen Waffenbeutzern nichts getan haben.
Deutsche Waffen sind in aller Welt mit dem Segen deutscher Politiker im Einsatz und junge, deutsche Soldaten werden zu Mördern erzogen und sind in vielen Ländern im Einsatz, in denen sie nichts zu suchen haben.
Ich bin inzwischen 77 Jahre alt, bin von Kindheit an zur Jagd gegangen, habe schon mit Vaters Waffen hantiert (natürlich ungeladen) , da konnte ich nicht mal richtig laufen und habe bis heute niemanden bedroht oder mit den Waffen in der Öffentlichkeit handtiert, außer auf dem Schießstand oder auf der Jagd.
Niemand wird mit den ständigen Waffebgesetzverschärfungen Unglücke, Amokläufe verhindern, weil es Hunderttausende „schwarze“ Waffen gibt, mit denen immer wieder getötet wird oder, was die Gegenwart beweist, es wird mit Autos gemordet.
Mit Waffen umzugehen ist eine Frage der Erziehung im Elternhaus und der Politik, die mit Schuld an den vielen Amokläufen ist.
Die Verschärfungen der Waffenngesetze durch ungähige Politiker in Deutschland haben Tausenden von gesetzestreuen Bürgern das Leben vermiest, ihre Leidenschaft für Waffen, den Sport und den Umgang mit den rechtmäßig erworbenen Waffen genommen, weil jede/r kleine Beamte/Beamtin durch hinterhältige, schikanöse und nicht bewiesene Anklagen, sprich Falschbehauptungen die Wegnahme der rechtmäßig erworbenen im Besitz befindlichen Waffen veranlassen kann, ohne das eine geordnete Prüfung vorgenommen wurde und wird.
Sogar ein mir bekannter Waffengeschäftsinhaber, der sein Geschäft seit 50 Jahren ohne Beanstandung betreibt, wurd von einer Behörde schikaniert und mußte sein Geschäft 2 Monate unter fadenscheinigen Begründungen schließen, hat also Einnahmeneinbußen hinnehmen müssen, die ihm niemand ersetzte, bevor das Verwaltungsgericht diese Schikane der Behörde aufgehoben hat.
In der Schweiz wird der Besitz von Waffen ganz anders gehandhabt, lockerer, und von dort hört man nichts über Mißbrauch von Waffen.
Die Politiker sollten sich lieber um die Millionen armen Kinder und Familien in Deutrschland kümmern, deren Zustand die Politiker zu verantworten haben.
Unser Waffengesetze sind recht gut. Allerdings nicht einwandfrei.
Ich finde wir sollten unsere Waffengesetze so wie in Östereich halten.
Man muss also nicht Jahrelang irgendwas machen um Waffen besitzen zu dürfen. Viele Länder haben gezeigt das es auch so funktioniert. Das Öffentliche tragen dieser Waffen, sollte so weiter wie bisher gemacht werden. Aber ich finde es unfair das mittlerweile 17 Jährige Menschen die nur mal so gesagt haben „Joar ich werde mal Polizist“ eine Waffe in die Hand bekommen womit sie nur max 2-3 Mal ihm Jahr schießen und nicht einmal genau Wissen wie sowas wirklich funktioniert. Leider kann man die Meiner meinung nach „Paranoiden“ Gesetze nicht ändern. Aber ich würde mich wirklich freuen wenn sich darüber mal jemand gedanken machen würde.
„Das sogenannte Pfefferspray mit dem Wirkstoff Oleoresin Capsicum besitzt kein PTB-Prüfzeichen da der Stoff in Deutschland nicht zugelassen ist. In der Regel werden diese Sprays nur zur Abwehr von Tieren verkauft und ist nicht für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen. Liegt ein BKA-Siegel vor, muss ein kleiner Waffenschein vorhanden sein, damit dieses Spray mitgeführt werden kann.“
Mit Verlaub: Dieses Zitat ist, insbesondere im Zusammenhang mit SRS-Waffen und der dortigen Erwähnung des BKA-Prüfzeichens, schlichtweg falsch.
1. Richtig ist, dass Pfeffersprays in Deutschland nicht zum Einsatz gegen Menschen zugelassen sind und daher kein BKA-Prüfzeichen („BKA-Raute“) erhalten. Als dezidierte reine Tierabwehrsprays unterfallen sie jedoch nicht mehr dem Waffengesetz, da sie nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen und als „sonstige Gegenstände“ nicht aufgelistet sind.
2. Der Kleine Waffenschein ist nach Anl. 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Ziff. 2.1 WaffG nur für SRS-Waffen erforderlich, nicht jedoch für Abwehrsprays mit BKA-Raute, und erst recht nicht für Tierabwehrsprays (welche gem. obigen Ausführungen bereits nicht dem WaffG unterliegen).
Hinsichtlich Reizstoffpatronen für SRS-Waffen mögen die von mir monierten Ausführungen wohl zutreffen, allerdings ist eine entsprechende Intention nicht ersichtlich.