FAQ: 0,3 Promille
Eine 0,3-Promillegrenze gibt es offiziell nicht. Allerdings gilt dieser Wert als Limit für die Erfüllung eines Straftatbestandes. Wer auffällig fährt, Ausfallerscheinungen zeugt oder durch Alkohol am Steuer andere gefährdet, muss ab 0,3 Promille mit einer Strafe rechnen. In diesem Fall sind Tatbestände gemäß § 315c oder 316 StGB erfüllt.
Wurden Verkehrsteilnehmer mit 0,3 Promille erwischt und wird dies als Straftat gewertet, müssen Sie mit Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr rechnen. In der Tabelle finden Sie einen Überblick zu möglichen Sanktionen.
In der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Das bedeutet, dass bei 0,3 Promille bereits ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro fällig ist und ein Punkt in Flensburg eingetragen wird. Zudem gilt eine Alkoholfahrt als A-Verstoß, sodass die Probezeit und zwei Jahre verlängert und die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wird.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldtabelle Alkohol am Steuer
Beschreibung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Lohnt ein Einspruch? |
---|---|---|---|---|
Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze | ||||
... beim 1. Mal | 500 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen ** |
... beim 2. Mal | 1000 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen ** |
... beim 3. Mal | 1500 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen ** |
Gefährdung des Verkehrs unter Alkoholeinfluss (bereits ab 0,3 Promille) | 3 | Entzug der Fahrerlaubnis, Geld- oder Freiheitsstrafe | Hier prüfen ** | |
Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille | 3 | Entzug der Fahrerlaubnis, Geld- oder Freiheitsstrafe | Hier prüfen ** |
Bußgeldrechner Alkohol
0,3 oder 0,5 Promille: Was gilt wann?
Die allgemeine Promillegrenze liegt in Deutschland bei 0,5 bzw. bei 0,0 in der Probezeit und für Fahrer unter 21 Jahre. Die 0,5-Promillegrenze bedeutet jedoch nicht, dass nicht auch geringere Werte zu Sanktionen führen können. Da jeder Mensch etwas anders auf Alkohol reagiert, können auch geringere Werte zu Ausfallerscheinungen führen. Das bedeutet, dass das Unfallrisiko bei 0,3 Promille bereits erhöht sein kann.
Fahren Sie also auffällig, gefährden andere oder verursachen mit 0,3 Promille einen Unfall, droht kein Bußgeld mehr, sondern eine Strafe. Denn in diesem Fall greifen dann die Vorgaben des Strafgesetzbuches. Sie machen sich also strafbar. Die rechtliche Grundlage für Strafen ab 0,3 Promille bildet unter anderem § 315c StGB:
Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fahren können bereits ab 0,3 Promille so beeinträchtigt sein, dass sie ein Fahrzeug nicht mehr sicher führen können. Hier wird dann von einer relativen Fahruntüchtigkeit ausgegangen, da sowohl Reaktionsfähigkeit sowie sehr und Hörleistungen eingeschränkt sein
Bei einer Gefährdung oder einem Unfall mit 0,3 Promille sind rechtliche Folgen daher in der Regel wahrscheinlich. Wie hoch das Strafmaß dann ausfällt ist dann von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Ist es ein unverschuldeter Unfall, dürften 0,3 Promille weniger Auswirkungen auf Schuldfrage und Haftung haben, könnten aber dennoch eine Rolle spielen. Es ist durchaus auch möglich, dass mit 0,3 Promille ein Unfall bei der Versicherung Folgen hat.
Fahren Sie auf dem Fahrrad oder E-Scooter auffällig, machen Sie sich mit 0,3 Promille ebenfalls strafbar. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Video:
0,3 Promille in der Probezeit: Was bedeutet das?
Für Fahrer in der Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren gilt in Deutschland ein absolutes Alkoholverbot. 0,3 Promille haben also auf jeden Fall Folgen. Hier droht dann ein Bußgeld in Höhe von 250 Euro sowie ein Punkt in Flensburg.
Zeigen Fahrer allerdings Auffälligkeiten oder stellen eine Gefährdung dar, gelten auch für 0,3 bei unter 21 Jahren bzw. in der Probezeit die Regelungen aus dem Strafgesetzbuch. Sie machen sich also ebenfalls strafbar.
Darüber hinaus gilt eine Fahrt mit 0,3 Promille als A-Verstoß und hat somit die Verlängerung der Probezeit zur Folge. Des Weiteren ist eine Anordnung für die Teilnahme an einem Aufbauseminar wahrscheinlich.