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Endgültige und vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Der Fahrerlaubnisentzug gehört wohl zu den schlimmsten Szenarien, die sich viele Autofahrer vorstellen können, denn hierbei müssen Sie nicht nur Ihren Führerschein für einige Zeit abgeben, wie es bei einem Fahrverbot der Fall ist. Vielmehr wird Ihnen die grundsätzliche Befähigung, ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen zu führen, abgesprochen.
Ein Fall, in dem das passieren kann, ist das Erreichen von acht Punkten auf Ihrem Konto in Flensburg. Aber auch das Fahren unter Alkoholeinfluss kann bei gleichzeitiger Gefährdung des Verkehrs bereits ab 0,3 Promille zum Entzug der Fahrerlaubnis führen – ab 1,1 Promille folgt dieser Schritt definitiv. § 111a der Strafprozessordnung (StPO) legt jedoch noch einen anderen Fall fest: die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Wann diese erfolgen kann, erfahren Sie hier.
FAQ: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Welche Tatbestände zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis führen können, erfahren Sie hier.
Für welchen Zeitraum Ihre Fahrerlaubnis bei einer vorläufigen Entziehung einbehalten wird, ist abhängig davon, wie schnell ein Urteil dazu gesprochen wird. Mehr dazu lesen Sie hier.
Ja, grundsätzlich ist es möglich, gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorzugehen. Dazu sollten Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.
Wann kann eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden?
Die Gründe dafür, dass Ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden kann, ergeben sich aus § 69 des Strafgesetzbuches (StGB). Dementsprechend werden Sie grundsätzlich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr angesehen, wenn Sie durch folgende Tatbestände auffallen:
- Sie haben durch Ihr Verhalten im Straßenverkehr eine Gefährdung nach § 315c StGB verursacht
- Sie haben an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen teilgenommen oder ein solches ausgerichtet bzw. durchgeführt
- Sie sind durch Trunkenheit im Verkehr aufgefallen
- Sie haben sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt, obwohl Ihnen bewusst ist, dass bei dem von Ihnen verursachten Unfall eine Person getötet oder erheblich verletzt wurde bzw. ein erheblicher Sachschaden entstanden ist
- Sie haben eines der genannten Vergehen im Vollrausch begangen
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann gemäß § 111a StPO erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass Ihnen die Fahrerlaubnis wegen eines dieser Vergehen endgültig entzogen werden wird. Das kann allerdings nur auf richterlichen Beschluss hin geschehen.
Der Führerschein wird unmittelbar beschlagnahmt
Mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis geht auch ein vorläufiger Führerscheinentzug einher. Mit dem Beschluss des Richters kann das Dokument beschlagnahmt werden. Dies dient zur Sicherung der Vollstreckung. Anders als unter Umständen bei einem Fahrverbot können Sie sich bei dieser Maßnahme nicht aussuchen, wann sie durchgeführt wird: Die richterliche Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, den Führerschein sofort abgeben zu müssen.
Allerdings ist es auch möglich, dass die Polizeibeamten Ihren Führerschein bereits zuvor beschlagnahmen. Hierfür muss ebenfalls die dringende Annahme bestehen, dass den Beschuldigten der Entzug der Fahrerlaubnis erwartet. Die richterliche Anordnung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellt gemäß § 111a StPO die Bestätigung der erfolgten Beschlagnahme dar.
Wie lange dauert die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis?
Die Dauer der richterlichen Anordnung richtet sich danach, wie schnell ein Urteil in Ihrem Fall gesprochen wird. Gemäß § 111a StPO bekommen Sie Ihren Führerschein zurück, wenn im Urteil keine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis beschlossen wird.
Allerdings ist es in einem Strafprozess auch möglich, dass gegen Sie ein Fahrverbot über die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verhängt wird. In diesem Fall wird Ihr Führerschein in der Regel einbehalten. Bedenken Sie aber, dass Sie die Möglichkeit des Einspruchs haben. Wird die Maßnahme dennoch gegen Sie verhängt, kann die Zeit, während der die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war, in vielen Fällen auf die Zeit des Fahrverbots angerechnet werden.
Gemäß § 111a StPO ist Ihnen auch ein von der Polizei beschlagnahmter Führerschein zurückzugeben, wenn der Richter die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gegeben sieht oder die Entziehung aufhebt.
Können Sie sich gegen die Maßnahme zur Wehr setzen?
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann gemäß § 111a StPO nur dann erfolgen, wenn dringende Gründe vorliegen anzunehmen, dass auch ein endgültiger Fahrerlaubnisentzug folgen wird. Allerdings wird noch gegen Sie ermittelt, wenn diese vorläufige Maßnahme gegen Sie ausgesprochen wird.
Ob in Ihrem spezifischen Fall Gründe vorliegen, die dazu führen könnten, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auszusprechen, kann nur ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt beurteilen. Einen solchen sollten Sie daher zeitnah aufsuchen. Gleiches gilt, wenn die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO bereits gegen Sie ausgesprochen wurde. In diesem Fall wird es sich aber in der Regel noch schwieriger gestalten, gegen die Maßnahme vorzugehen.