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Eine wichtige Rolle beim Gefahrguttransport
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiffahrt (GGVSEB) hält viele Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter bereit. In § 19 der Verordnung werden speziell die Vorgaben für den Beförderer festgehalten.
Unter diesem Begriff werden die Unternehmen und verantwortlichen Personen zusammengefasst, welche an der Beförderung der Gefahrgüter mit oder ohne Beförderungsvertrag beteiligt sind. Der vorliegende Text gibt einen kompakten Überblick zu den Pflichten, die den Beförderern auferlegt werden.
FAQ: § 19 GGVSEB
Paragraph 19 der Gefahrgutverordnung GGVSEB definiert, welche Pflichten ein Beförderer beim Transport von Gefahrgut hat.
Ein Beförderer muss darauf achten, dass das Gefahrgut sicher transportiert und alle Vorschriften bezüglich dieser Sicherheit eingehalten werden. Mehr zu den Pflichten auf den verschiedenen Transportwegen erfahren Sie hier.
In Bezug auf die Pflichten und den sicheren Transport beinhaltet die GGVSEB Richtlinien des ADR-Abkommens.
Pflichten zur sicheren Beförderung
Beförderer werden als Bindeglied zwischen Absender, Verlader und Empfänger eines Gefahrguts angesehen. Die verantwortlichen Personen nehmen einen starken Einfluss auf die Sicherheit eines Transports. Das beginnt schon bei der Bereitstellung eines Fahrzeugs, geht weiter mit der Ausstattung des Vehikels und endet bei der Auswahl eines fähigen Fahrzeugführers.
Einteilung nach Verkehrswegen
In § 19 GGVSEB werden die Pflichten den Beförderern anhand der unterschiedlichen Verkehrswege zugeteilt. So gibt es unterschiedliche Auflagen für Transporte auf der Straße, den Schienen und den Binnengewässern. Es folgt eine Auswahl der Vorgaben, die in § 19 GGVSEB in Absatz 2 bis 4 festgehalten sind:
- Im Straßenverkehr: Verantwortliche Personen sind verpflichtet, darauf zu achten, dass Fahrzeugführer eine gültige Bescheinigung besitzen, Beförderungseinheiten gesetzeskonform ausgerüstet sind und alle Prüffristen eingehalten werden.
- Im Eisenbahnverkehr: Beförderer im Schienenverkehr müssen dafür sorgen, dass Zugbesatzungen gültige Lichtbildausweise tragen und Warntafeln und –hinweise ordnungsgemäß an den Waggons angebracht sind.
- In der Binnenschifffahrt: Das zuständige Unternehmen muss sichergehen, dass betroffene Schiffe für den Gefahrguttransport zugelassen sind und die Besatzung die geltenden Vorschriften zum Befördern, Laden und Löschen beachtet.