§ 20 WaffG: Erbwaffen unterliegen bestimmten Regelungen

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 25. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

FAQ: § 20 WaffG Erbwaffen

Was ist in § 20 Waffengesetz (WaffG) definiert?

§ 20 des Waffengesetzes beinhaltet Regelungen zu erlaubnispflichtigen Erbwaffen. Hier ist definiert, was Erben von Schusswaffen beachten müssen bzw. welche Vorschriften für den Besitz und Verkauf dieser gelten. Was in einen Erbfall zunächst zu tun ist, erfahren Sie hier.

Was hat der Erbe einer Schusswaffe zu veranlassen?

Erben müssen die Erbwaffen den zuständigen Waffenbehörden melden. Darüber hinaus ist eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Was zu tun ist, wenn Sie die Waffen behalten wollen, haben wir hier in einer Übersicht zusammengefasst.

Dürfen Sie geerbte Waffen verkaufen?

Ja. Grundsätzlich dürfen Sie geerbte Waffen auch verkaufen. Allerdings gelten auch hierfür waffenrechtliche Bestimmungen. Was Verkäufer unbedingt beachten sollten, erfahren Sie hier.

Drohen Sanktionen, wenn Erben die Vorschriften aus § 20 WaffG nicht beachten?

Ja. Melden Sie Erbwaffen zum Beispiel nicht, kann das ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro bedeuten. Behalten Sie die Waffen unrechtmäßig bzw. ohne waffenrechtliche Erlaubnis, drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Wann welches Strafmaß auf Sie zukommt, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

Für wen gilt § 20 WaffG?

§ 20 WaffG beinhaltet die wichtigsten Vorschriften für die Erben von Waffen.
§ 20 WaffG beinhaltet die wichtigsten Vorschriften für die Erben von Waffen.

Zur Erbmasse können mitunter die verschiedensten Gegenstände zählen, so auch Schusswaffen und Munition. Was ist eigentlich, wenn ich eine Waffe erbe? In diesem Fall ist es nicht so, dass diese Waffen einfach mitgenommen und verwendet werden dürfen. Auch können Sie Erbwaffen nicht einfach verkaufen. Wie für den Vorbesitzer gelten auch für die Erben die Vorschriften des Waffengesetzes.

Insbesondere § 20 Waffengesetz (WaffG) ist hier von Bedeutung. In diesem sind die Vorschriften für Erben von Schusswaffen definiert. Grundsätzlich ist es möglich, Schusswaffen vererbt zu bekommen. Handelt es sich dabei um erlaubnispflichtige Waffen, also jene, die nur mit einer Waffenbesitzkarte besessen werden dürfen, müssen Erben eine solche beantragen. Gemäß § 20 Absatz 1 WaffG haben sie hierfür entweder einen Monat oder die Frist zur Ausschlagung des Erbes Zeit. In diesem Zeitraum sollten sie auch klären, ob es sich tatsächlich um erlaubnispflichtige Waffen handelt.

Wichtig: Vorhandene waffenrechtliche Erlaubnisse des Erblassers erlöschen mit dessen Tod und können nicht vererbt werden. Sie müssen an die Waffenbehörde zurückgegeben werden. Erben können sich also nicht darauf berufen, dass eine Erlaubnis bereits vorlag.

Sind die in den Dokumenten des Erblassers eingetragenen Waffen bzw. die waffenrechtlichen Dokumente nicht auffindbar, müssen Erben dies unverzüglich der Polizei oder der zuständigen Waffenbehörde mitteilen. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, dass Erbwaffen und Munition nicht abhandenkommen oder an unberechtigte Dritte weitergereicht werden.

Vorhandene Waffen und Munition dürfen gemäß § 20 WaffG erst nach Erteilung der entsprechenden Waffenbesitzkarte (WBK) von den Erben in Besitz genommen werden.

Waffenbesitzkarte für Erben: Welche Voraussetzungen gelten hierfür?

Für erlaubnispflichtige Erbwaffen ist die entsprechende Waffenbesitzkarte zu beantragen.
Für erlaubnispflichtige Erbwaffen ist die entsprechende Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Erben können sich dann eine Waffenbesitzkarte ausstellen oder die Erbwaffen in eine bereits vorhandene eintragen lassen, wenn der Erblasser die Waffen rechtmäßig besessen hat. Es muss also bereits eine Besitzerlaubnis beim Erblasser vorhanden sein, andernfalls sind die Waffen bei der Polizei bzw. der Waffenbehörde abzugeben.

Der Antrag ist bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen. Wichtig ist, dass die erlaubnispflichtigen Waffen sowie auch Munition gemeldet werden und nicht einfach in den Besitz der Erben übergehen. Um eine entsprechende Waffenbesitzkarte zu erhalten, müssen Antragsteller gemäß § 20 Absatz 2 WaffG folgende Voraussetzungen erfüllen:

Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist.

Darüber hinaus sind folgende Nachweise beim Antrag vorzulegen:

  • Altersnachweis durch Ausweis oder Pass (mindestens 18 Jahre)
  • Nachweis der Eigenschaft als Erbe (Erbschein, Testament etc.)
  • Falls nötig: Verzichtserklärung von Miterben (Kopie von deren Ausweise)
  • Nachweise einer sicheren Lagerung (Waffenschränke etc.)

Für den Antrag fallen in der Regel Gebühren zwischen 30 und 120 Euro an. Diese Gebühren können sich regional stark unterscheiden und hängen auch von der Anzahl der einzutragenden Waffen ab.

Blockiersystem: Was gilt laut § 20 WaffG?

Ob Sie geerbte Waffen in einsatzbereitem Zustand behalten dürfen, hängt davon ab, ob Sie beim Antrag für die Eintragung auch ein Bedürfnis für die Nutzung nachweisen können. Gemäß § 8 WaffG bzw. §§ 13 – 18 WaffG kann ein Bedürfnis zur Nutzung vorliegen, wenn beispielsweise Jäger, Sportschützen oder Waffen- bzw. Munitionssachverständige die Waffen verwenden wollen. Gleiches gilt für vererbte Munition. Können Erben ein solches Bedürfnis jedoch nicht nachweisen, gelten die Vorschriften aus § 20 Absätze 3 bis 6:

Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.

Ob Sie geerbte Waffen verkaufen oder nicht: Es gelten die Regelungen des § 20 WaffG.
Ob Sie geerbte Waffen verkaufen oder nicht: Es gelten die Regelungen des § 20 WaffG.

Erwerber von Waffen im Erbfall sind also dazu verpflichtet, erlaubnispflichtige Waffen zu melden und mit einem Blockiersystem ausstatten zu lassen, wenn sie die Voraussetzungen für einen Besitz ohne ein solches nicht erfüllen. Gemäß den Bestimmungen bedarf es dann keinem Blockiersystem, wenn der Erbe bereist berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist, für die er ein Bedürfnis bereits nachgewiesen hat.

Achtung: Das Blockiersystem muss auf dem neuesten technischen Stand sein und darf nur von zulässigen Personen bzw. Institutionen angebracht werden. Das heißt, Erben selbst dürfen eine solches nicht selbst installieren. Laut § 20 WaffG Absatz 5 gilt diesbezüglich Folgendes:

Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen dürfen nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen.

Die Blockierung der Waffen kann erst dann beantragt werden, wenn eine Waffenbesitzkarte für Erben erteilt wurde. Ist kein geeignetes Blockiersystem für die Waffe vorhanden, wird im Einzelfall entschieden, was mit der Erbmasse geschieht.

Können oder wollen Erben keine Waffenbesitzkarte beantragen, müssen sie die Erbwaffen innerhalb von sechs Wochen an einen Berechtigten überlassen. Zu diesen können unter anderem folgende Personen zählen:

  • Waffenhändler
  • Berechtigte Inhaber einer Waffenbesitzkarte (mit Erwerbsberechtigung)
  • Jäger mit gültigem Jagdschein (bei für Jagd zugelassenen Langwaffen)
Möchten Sie Erbwaffen verkaufen, muss der Erwerber entsprechende waffenrechtliche Genehmigungen besitzen.
Möchten Sie Erbwaffen verkaufen, muss der Erwerber entsprechende waffenrechtliche Genehmigungen besitzen.

Überlassen bzw. verkaufen Erben die Waffen nicht, müssen Sie diese unbrauchbar machen lassen. Dies kann nur durch einen konzessionierten Büchsenmacher erfolgen.

Dieser stellt einen entsprechenden Bescheid aus, den Erben bei der Polizei bzw. Waffenbehörde innerhalb von 14 Tagen vorweisen müssen. Als unbrauchbar gilt eine Waffe dann, wenn wesentliche Teile dauerhaft funktionsuntüchtig sind.

Des Weiteren haben Erben auch die Möglichkeit, die Waffen bei der Polizei abzugeben bzw. um eine Abholung bitten, wenn ein sicherer Transport nicht möglich ist.

Übersicht: Was ist zu tun, wenn Sie Waffen erben?

Nachfolgend haben wir das richtige Vorgehen bei Erbwaffen gemäß § 20 WaffG nochmals in einer Übersicht zusammengefasst:

  • Es gehören erlaubnispflichtige Waffen zum Nachlass? – unverzügliche Meldung an die Waffenbehörde
  • Wollen Erben die Waffen behalten? – Beantragung einer Waffenbesitzkarte für Erben bzw. Eintragung in eine vorhandene WBK beantragen, Erwerb erst nach Erteilung der WBK möglich
  • Wollen Erben die Waffen nicht behalten? – Überlassung an waffenrechtlich Berechtigte – Abgabe bei der Polizei (zur Vernichtung)
  • Es gehört Munition zum Nachlass? – Überlassung an waffenrechtlich Berechtigte – Abgabe bei der Polizei (zur Vernichtung)
  • Was ist mit den vererbten waffenrechtlichen Dokumenten zu tun (WBK, Waffenschein)? – Abgabe an die Waffenbehörde
  • Was ist zu tun, wenn Dokument oder Waffen nicht auffindbar sind? – Unverzügliche schriftliche Meldung an die Waffenbehörde notwendig

Erbwaffen verkaufen: Das ist zu beachten

Wollen Erben die Waffen gemäß § 20 WaffG an berechtigte Personen veräußern, muss auch dieser Verkauf der Waffenbehörde mitgeteilt werden. Dies ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Überlassen zu tun. Wichtig ist hier, dass die Personalien und die Erwerbserlaubnis des Käufers vorliegen und der Behörde angegeben werden können. Die Waffenbesitzkarte für Erben ist dann ebenfalls an die Waffenbehörde zurückzusenden.

Verstöße gegen § 20 WaffG bedeuten Sanktionen in Form von Geld- oder Freiheitsstrafen.
Verstöße gegen § 20 WaffG bedeuten Sanktionen in Form von Geld- oder Freiheitsstrafen.

Verkäufer sollten immer darauf achten, dass Erwerber die entsprechende Erlaubnis für den Kauf besitzt. Denn nicht jede waffenrechtliche Erlaubnis berechtigt zum Kauf jeder Erbwaffe. Im schlimmsten Fall kann ein unberechtigter Verkauf als illegaler Waffenhandel bewertet werden, was durchaus auch Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bedeuten kann.

Es ist also in jedem Fall ratsam, sich an zugelassene Waffenhändler oder Sachverständige zu wenden, wenn Sie Ihre Erbwaffen verkaufen wollen.

Welche Sanktionen können gemäß § 20 WaffG drohen?

Melden Sie Erbwaffen nach § 20 WaffG nicht innerhalb der gesetzlich gesetzten Frist oder gar nicht, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann beispielsweise mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Behalten Sie die Waffen ohne eine waffenrechtliche Erlaubnis oder veräußern diese an unberechtigte Personen, handelt es sich dann nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Je nach Schwere der Tat kann das Strafen bei einer Geldstrafe oder bei Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und fünf bzw. 10 Jahren liegen. Der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, wann welche Strafen drohen:

VerstoßSanktionen
Führen von nicht erlaubnispflichtigen Waffen (z.B. Schreckschusswaffen) ohne kleinen WaffenscheinBußgeld von bis zu 10.000 Euro
Besitz von Gegenständen aus 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6 (z.B. Elektroimpulsgeräte)Bußgeld von bis zu 10.000 Euro
ohne Erlaubnis Schußwaffen oder verbotene Waffen erwerben, besitzen, überlassen, führen, verbringen, mitnehmen, herstellen, instand setzen, bearbeiten oder damit Handel treiben
... in der RegelFreiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren
.... in minderschweren FällenGeldstrafe oder Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren
.... in besonders schweren FällenFreiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
bei fahrlässigen HandlungenGeldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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