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Fahrerflucht: Ab wann gilt das Verlassen des Unfallortes als solche?
Ab wann ist es Fahrerflucht? Das ist in einigen Unfallszenarien durchaus eine berechtigte Frage. Denn Situationen, in den die Verkehrslage unübersichtlich ist oder die Parkfläche sehr eng, gehören zum Alltag eines Autofahrers. Ein kurzes Touchieren oder Anecken kann da durchaus passieren. Aber auch größere Unfälle sind im Straßenverkehr leider nicht selten. Sich dann einfach vom Unfallort unerlaubt zu entfernen hat Konsequenzen.
Doch wann wird von Fahrerflucht gesprochen? Viele Verkehrsteilnehmer gehen immer noch davon aus, dass bei einem Bagatellschaden keine Unfallflucht vorliegt, wenn ein Zettel mit den Daten hinterlassen wird. Warum das nicht ausreicht und wann die Polizei informiert werden muss, betrachtet der folgende Ratgeber näher.
FAQ: Ab wann liegt Fahrerflucht vor?
Nach einem Unfall müssen Sie entweder eine angemessene Zeit lang auf den Besitzer des Kfz warten (z. B. bei einem Parkrempler) oder direkt die Polizei davon in Kenntnis setzen. Tun Sie dies nicht, begehen Sie Fahrerflucht.
Laut § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) folgt eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren auf eine Fahrerflucht. Hinzu können verkehrsrechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis, kommen.
Welche Zeit als angemessen gilt, ist gesetzlich nicht definiert. Im Regelfall werden jedoch 20 bis 60 Minuten als ausreichend angesehen. Taucht der andere Fahrer danach immer noch nicht auf, sollten Sie die Polizei über den Unfall informieren.
Video: Was droht bei Unfallflucht?
Was ist eine Unfallflucht?
Als Unfall- oder Fahrerflucht wird in Deutschland umgangssprachlich ein Verhalten bezeichnet, dass in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) als „unerlaubtes Entfernen von Unfallort“ definiert ist. Hierbei handelt es sich um eine Straftat im Straßenverkehr, die dann nicht mehr nach dem Bußgeldkatalog geahndet wird, sondern gemäß den Vorgaben im StGB. Diese bestimmten zudem auch ab wann eine Fahrerflucht vorliegt.
Laut genanntem Paragraphen dürfen Unfallbeteiligte den Ort des Unfalls nicht verlassen, bevor die Feststellung der Personalien sowie wichtiger Daten zur Klärung des Unfallhergangs erfolgt ist. Dies ist zudem für die Schadensregulierung von Bedeutung.
Auch müssen Verursacher eine angemessene Zeit warten, wenn der Geschädigte nicht vor Ort ist. Taucht der Geschädigte nicht auf, sollten die Polizei zur Unfallaufnahme gerufen werden. Der Unfallverursacher kann aber umgehend zur nächsten Polizeistation fahren, um die Feststellung seiner Daten zu ermöglichen.
Der Paragraph legt zudem auch fest, wie der Tatbestand der Fahrerflucht zu ahnden ist:
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft […]
Ab wann gilt es als Fahrerflucht?
Alle Unfallbeteiligten müssen für die Aufnahme der Personalien zur Verfügung stehen. Sind alle Parteien vor Ort, kann bei einem Bagatellschaden der Austausch der wichtigen Daten unter den Beteiligten stattfinden. In einem solchen Fall ist es nicht zwingend notwendig die Polizei zu rufen, sofern nur geringe Schäden zu beklagen sind.
Kam es allerdings zu einem schweren Unfall oder gefährden die Unfallfahrzeuge den Verkehr, muss die Polizei zur Unfallaufnahme gerufen werden. In diesem Fall müssen alle Beteiligten vor Ort verbleiben, bis die Erlaubnis zum Verlassen durch die Beamten erteilt wird. In diesen Situationen ist es eindeutig, ab wann eine Fahrerflucht vorliegt. Nämlich immer dann, wenn sich ein Unfallbbeteiligter unerlaubt entfernt.
Ist der Geschädigte, zum Beispiel bei einem Parkrempler, nicht vor Ort, sieht das schon anders aus.
Der Verursacher muss, wie in § 142 StGB festgelegt, einen angemessenen Zeitraum abwarten, bevor er sich entfernen darf. Was in diesem Zusammenhang angemessen bedeutet und ab wann hier von Fahrerflucht ausgegangen wird, wird auch von den äußeren Umständen beeinflusst.
Doch auch danach darf der Verursacher nicht einfach wegfahren. Hier kommt dann der berühmte Zettel hinterm Scheibenwischer zum Einsatz. Es müssen alle relevanten Personalien hinterlassen und der Unfall unverzüglich der Polizei gemeldet werden. Dies kann per Anruf oder auch auf der nächsten Polizeiwache geschehen. Sind sich Betroffene unsicher, sollten sie im Zweifel die Polizei zum Unfallort rufen.
Melden Verursacher den Unfall innerhalb von 24 Stunden, kann das Einfluss auf die Höhe des Strafmaßes haben. Hier ist ebenfalls das Ausmaß des verursachten Schadens von Bedeutung.
Wann liegt keine Fahrerflucht vor?
Eine Unfallflucht gilt immer als eine Vorsatztat. Der Verursacher muss also Kenntnis vom Schaden und sich wissentlich unerlaubt entfernt haben. Wurde der Unfall und somit die Fahrerflucht glaubhaft nicht bemerkt, erfolgt in der Regel dann keine Strafverfolgung.
Es ist eigendtich alles geregelt: nur der Verursacher hat seiner Versicherung noch keinen Bescheid über den Unfall Gemacht