Absolute Fahruntüchtigkeit: Zu viel Alkohol ist meist der Grund

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 9. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Absolute Fahruntüchtigkeit kann bei Auto-, aber zum Beispiel auch bei Radfahrern vorliegen.

Trunkenheit am Steuer: Eine Strafe ist unumgänglich

Absolute Fahruntüchtigkeit kann bei Auto-, aber zum Beispiel auch bei Radfahrern vorliegen.
Absolute Fahruntüchtigkeit kann bei Auto-, aber zum Beispiel auch bei Radfahrern vorliegen.

Den meisten Autofahrern wohl bekannt ist die 1988 eingeführte 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Worüber sich viele aber nicht im Klaren sind: Diese Regelung ist kein Freibrief für „mäßigen“ Alkoholkonsum im Straßenverkehr! Ganz im Gegenteil: Auch schon mit niedriger Blutalkoholkonzentration kann jemand Ausfallerscheinungen zeigen oder gar einen Fahrfehler mit Unfallfolge begehen – und muss in diesem Fall mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Ab 1,1 Promille ist aber definitiv Schluss mit lustig: Wer mit diesem Wert oder mehr erwischt wird, bekommt Post von der Staatsanwaltschaft, egal, ob derjenige zum Tatzeitpunkt Ausfallerscheinungen gezeigt hat oder nicht.

FAQ: Absolute Fahruntüchtigkeit

Was ist absolute Fahruntüchtigkeit?

Ab 1,1 Promille Alkohol im Blut liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Diese geht meist mit Ausfallerscheinungen wie einer verminderten Reaktionsgeschwindigkeit einher.

Wann liegt relative Fahruntüchtigkeit vor?

Von relativer Fahruntüchtigkeit ist die Rede, wenn Sie mit 0,3 Promille Alkohol im Blut Ausfallerscheinungen zeigen und somit den Verkehr gefährden.

Wie wird absolute Fahruntüchtigkeit bestraft?

Ab 1,1 Promille BAK machen Sie sich strafbar. Das StGB sieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe für diesen Verstoß vor. Zudem wird Ihnen in aller Regel die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB

Vermindertes Reaktionsvermögen, erhöhte Risikobereitschaft, Orientierungslosigkeit – ein alkoholisierter Fahrer stellt ein Risiko für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dar. Ein spezieller Paragraph, genauer § 316 – im Strafgesetzbuch (StGB), stellt die Trunkenheitsfahrt daher unter Strafe:

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge es Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft […].

Aus dem Gesetzestext geht auch hervor: Die Ursache für die absolute Fahruntüchtigkeit können auch Drogen wie beispielsweise Cannabis oder Kokain sein. Da man viele Substanzen auch noch nach 24 Stunden nachweisen kann, besteht auch noch lange Zeit nach dem Konsum die Gefahr, eine Straftat zu begehen. In der Regel liegt zusätzlich auch noch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vor.

Diese Strafe droht bei 1,1 Promille und mehr

Die absolute Fahruntüchtigkeit wird unwiderlegbar vermutet, sobald ein Autofahrer mehr als 1,09 Promille im Blut hat. Im StGB (§316 StGB) findet der Tatbestand der Trunkenheitsfahrt Erwähnung; setzt sich jemand stark angetrunken hinters Steuer und gerät in eine Verkehrskontrolle, kommt demnach einiges auf den Verkehrssünder zu:

Absolute Fahruntüchtigkeit: Auch wer Fahrrad fährt, muss aufpassen!
Absolute Fahruntüchtigkeit: Auch wer Fahrrad fährt, muss aufpassen!
  • eine Geldstrafe, deren Höhe abhängig ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen
  • ggf. sogar eine Freiheitsstrafe
  • Entzug der Fahrerlaubnis inklusive Sperrfrist für eine Wiedererteilung (bis zu fünf Jahre)
    bis zu 3 Punkte in Flensburg
  • im Wiederholungsfall oder ab 1,6 Promille: zusätzliche „Strafe“ in Form einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)

Betrunken auf einen nicht-motorisierten Untergrund umzusteigen ist übrigens auch keine gute Idee. Wer mit mehr als 1,6 Promille auf dem Fahrrad sitzt, erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen für die absolute Fahruntüchtigkeit.

Relative vs. absolute Fahruntüchtigkeit

Bedingung für die Strafbarkeit von Alkoholfahrten ist aber keineswegs das Überschreiten einer bestimmten Promillegrenze. Auch schon ab 0,3 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Die strafrechtlichen Folgen unterscheiden sich dann nicht von den Folgen der absoluten Fahruntüchtigkeit. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Fall jedoch, ob der Fahrer Ausfallerscheinungen an den Tag legt, die auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sind (zum Beispiel Schlangenlinien fahren). Dasselbe gilt, wenn der Betroffene in einen Unfall verwickelt wird: Da kennt der Gesetzgeber kein Wenn und Aber!

Zeigt sich der Autofahrer weder relativ noch absolut fahruntüchtig, begeht er keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit – sofern er zwischen 0,5 und 1,09 Promille im Blut hat. Dann gibt’s nur einen Bescheid von der Bußgeldbehörde. Für Fahranfänger gelten laut § 24c StVG allerdings andere Regeln: Alkohol ist in der Probezeit und unter 21 Jahren nämlich absolut tabu!

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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