Trunkenheit am Steuer: Eine Strafe ist unumgänglich
Den meisten Autofahrern wohl bekannt ist die 1988 eingeführte 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG). Worüber sich viele aber nicht im Klaren sind: Diese Regelung ist kein Freibrief für „mäßigen“ Alkoholkonsum im Straßenverkehr! Ganz im Gegenteil: Auch schon mit niedriger Blutalkoholkonzentration kann jemand Ausfallerscheinungen zeigen oder gar einen Fahrfehler mit Unfallfolge begehen – und muss in diesem Fall mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Ab 1,1 Promille ist aber definitiv Schluss mit lustig: Wer mit diesem Wert oder mehr erwischt wird, bekommt Post von der Staatsanwaltschaft, egal, ob derjenige zum Tatzeitpunkt Ausfallerscheinungen gezeigt hat oder nicht.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Absolute Fahruntüchtigkeit
Ab 1,1 Promille Alkohol im Blut liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor. Diese geht meist mit Ausfallerscheinungen wie einer verminderten Reaktionsgeschwindigkeit einher.
Von relativer Fahruntüchtigkeit ist die Rede, wenn Sie mit 0,3 Promille Alkohol im Blut Ausfallerscheinungen zeigen und somit den Verkehr gefährden.
Ab 1,1 Promille BAK machen Sie sich strafbar. Das StGB sieht eine Geld- oder Freiheitsstrafe für diesen Verstoß vor. Zudem wird Ihnen in aller Regel die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB
Vermindertes Reaktionsvermögen, erhöhte Risikobereitschaft, Orientierungslosigkeit – ein alkoholisierter Fahrer stellt ein Risiko für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dar. Ein spezieller Paragraph, genauer § 316 – im Strafgesetzbuch (StGB), stellt die Trunkenheitsfahrt daher unter Strafe:
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge es Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft […].
Aus dem Gesetzestext geht auch hervor: Die Ursache für die absolute Fahruntüchtigkeit können auch Drogen wie beispielsweise Cannabis oder Kokain sein. Da man viele Substanzen auch noch nach 24 Stunden nachweisen kann, besteht auch noch lange Zeit nach dem Konsum die Gefahr, eine Straftat zu begehen. In der Regel liegt zusätzlich auch noch ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vor.
Diese Strafe droht bei 1,1 Promille und mehr
Die absolute Fahruntüchtigkeit wird unwiderlegbar vermutet, sobald ein Autofahrer mehr als 1,09 Promille im Blut hat. Im StGB (§316 StGB) findet der Tatbestand der Trunkenheitsfahrt Erwähnung; setzt sich jemand stark angetrunken hinters Steuer und gerät in eine Verkehrskontrolle, kommt demnach einiges auf den Verkehrssünder zu:
- eine Geldstrafe, deren Höhe abhängig ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen
- ggf. sogar eine Freiheitsstrafe
- Entzug der Fahrerlaubnis inklusive Sperrfrist für eine Wiedererteilung (bis zu fünf Jahre)
bis zu 3 Punkte in Flensburg - im Wiederholungsfall oder ab 1,6 Promille: zusätzliche „Strafe“ in Form einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
Betrunken auf einen nicht-motorisierten Untergrund umzusteigen ist übrigens auch keine gute Idee. Wer mit mehr als 1,6 Promille auf dem Fahrrad sitzt, erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen für die absolute Fahruntüchtigkeit.
Relative vs. absolute Fahruntüchtigkeit
Bedingung für die Strafbarkeit von Alkoholfahrten ist aber keineswegs das Überschreiten einer bestimmten Promillegrenze. Auch schon ab 0,3 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Die strafrechtlichen Folgen unterscheiden sich dann nicht von den Folgen der absoluten Fahruntüchtigkeit. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Fall jedoch, ob der Fahrer Ausfallerscheinungen an den Tag legt, die auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sind (zum Beispiel Schlangenlinien fahren). Dasselbe gilt, wenn der Betroffene in einen Unfall verwickelt wird: Da kennt der Gesetzgeber kein Wenn und Aber!