Wichtig für die Sicherheit: LKW gemäß ADR-Vorgaben
In der Regel werden Güter in Deutschland auf der Straße befördert. Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Neben der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) kommen hier auch europäische Vorschriften zum Tragen.
So ist eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen hierfür das „Accord Européen sur le transport des marchandises dangereuses par route“ (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), kurz: ADR. Die Fahrzeuge, die in der Europäischen Union unterwegs sind, müssen den dort festgelegten Vorschriften entsprechen.
Was eine ADR-Ausstattung für einen LKW umfassen muss, wie die Fahrzeuge konstruiert sein müssen, um bestimmte Güter fahren zu dürfen und wie hier die Zulassung rechtlich geregelt ist, betrachtet der nachfolgende Artikel zum Thema näher.
FAQ: ADR-Fahrzeuge
Nein, das ADR definiert dafür je nach Gefahrgutklasse besondere Vorgaben.
Die konkreten baulichen Besonderheiten hängen vom gefährlichen Gut ab. So ist bei explosiven Stoffen beispielsweise ein besonderer Aufbau beim Tank vorgeschrieben.
Neben den baulichen Voraussetzungen der Kfz schreibt das ADR auch bestimmte Ausrüstungsgegenstände vor.
Inhaltsverzeichnis
Was sind Gefahrgutfahrzeuge?
Gefahrgutfahrzeuge sind in der Regel LKW, die nach ADR für den Transport von bestimmten gefährlichen Gütern konstruiert und zugelassen sind. Ein Gefahrguttransport stellt üblicherweise besondere Anforderungen an das Fahrzeug und den Fahrer. Das Einhalten der im ADR definierten Vorgaben ist insbesondere in Bezug auf die Sicherheit wichtig.
- EX/I“ oder EX/I‘‘‘ – für explosive Stoffe, Gegenständen mit Explosivstoff (Klasse 1)
- FL (OX) – für flüssige Stoffe mit bestimmten Eigenschaften bzw. Flammpunkten, entzündliche Gase sowie für die Beförderung von Wasserstoffperoxid (früher OX)
- AT – gleiche Stoffe wie bei den Einteilungen FL oder OX aber keines der beiden dort definierten Fahrzeuge
Durch diese Klassifizierung legt das ADR für einen LKW, der explosive oder brennbare Stoffe der Gefahrgutklasse 1 transportiert, beispielsweise fest, wie der Tank aufgebaut sein muss oder welches Fassungsvermögen dieser maximal haben darf. Ähnliche Vorgaben zum Bau und zu den erlaubten Mengen finden sich im ADR für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter der verschiedenen Klassen befördern.
ADR-Zulassung der Fahrzeuge
Werden Güter transportiert, die einen bestimmten Aufbau oder Umbau des Fahrzeugs verlangen, ist in einigen Fällen eine besondere Zulassung dieser ADR-Fahrzeuge erforderlich.
Üblicherweise kann das beim TÜV oder bei der DEKRA geschehen.
Eine solche Abnahme stellt sicher, dass die Bau- und Ausrüstungsvorschriften für den sicheren Transport von Gefahrgut eingehalten werden. Die Prüforganisationen stellen nach erfolgter Prüfung eine ADR-Bescheinigung gemäß der gültigen Gefahrgutverordnung aus.
Wann eine sogenannte ADR-Zulassung notwendig ist, ist wiederum im ADR Teil 9 definiert. Unter „9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (OX) und AT“ wird für die Zulassung unter anderem Folgendes bestimmt:
Jedes vollständige oder vervollständigte Fahrzeug muss gemäß den administrativen Vorschriften dieses Kapitels einer ersten Untersuchung durch die zuständige Behörde unterzogen werden, um die Übereinstimmung mit den anwendbaren technischen Vorschriften der Kapitel 9.2 bis 9.7 zu überprüfen. Die Übereinstimmung des Fahrzeugs muss durch die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung gemäß Abschnitt 9.1.3 bescheinigt werden.
Darüber hinaus sind in diesem Abschnitt auch Vorgaben für die Fahrzeughersteller zu finden. Diese müssen in bestimmten Fällen befolgt werden, um eine ADR-Zulassung zu erhalten. Des Weiteren wird bestimmt, dass Fahrzeuge, die zu den oben genannten Klassen gehören, jährlich technisch zu überprüfen sind. Jede ADR-Bescheinigung für zulassungspflichtige Fahrzeuge ist daher jeweils nur ein Jahr gültig.
ADR-Ausstattung: Fahrzeuge müssen eine bestimme Ausrüstung haben
Neben der besonderen Bauweise bestimmter ADR-Fahrzeuge kann eine Vielzahl gefährlicher Stoffe mit normalen LKW, die keine besondere Zulassung benötigen, transportiert werden. Diese Fahrzeuge müssen jedoch ebenso, wie zulassungspflichtige ADR-LKW, eine bestimmte Ausrüstung bei jedem Gefahrguttransport mit sich führen.
Diese Informationen sind in der Regel auch schriftlich und in einer Sprache, die der Fahrer lesen sowie verstehen kann, zu übergeben. Ein wichtiger Punkt hier ist in Bezug auf den Transport mit einem LKW die ADR-Ausrüstung. Diese Hinweise sind immer vor einem Fahrtantritt zu übermitteln.
Bestimmte Gegenstände müssen demnach laut ADR bei einem LKW in der Ausrüstung immer vorhanden sein, wenn ein Gefahrguttransport durchgeführt wird. Neben der richtigen Kennzeichnung, zum Beispiel über die rückstrahlende orangefarbene ADR-Tafel, müssen immer mindestens ein Feuerlöscher, eine Warnweste sowie ein Warndreieck und Erste-Hilfe-Material vorhanden sein.
Je nach Gefahrenstoff, sind dann noch zusätzliche Gegenstände wie Handschuhe, Atemschutz oder ein Schutzanzug mitzuführen. Fahrer und Beförderer müssen darauf achten, dass ihre ADR-Fahrzeuge mindestens die vorgeschriebene Ausrüstung für den jeweiligen Transport besitzen.
- Schaufel (z. B. ein Klappspaten)
- Besen
- Auffangbehälter
- Kanalisationsabdeckung (z. B. Matten)
Die Mirrorcam darf beim Tankzug nicht verwendet werden da die Cam beim Betätigen des Totmanschalters nicht sofort stromlos ist.
Warum gibt es bei Neuzulassungen eines ADR Lkw keine MIRRORCAM