Anlage 4 FeV: Wann ein ärztliches Fahrverbot ausgesprochen werden kann

Von Sarah K.

Letzte Aktualisierung am: 3. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angezweifelt wird

Schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten oder beharrliche Pflichtverletzungen im Straßenverkehr können ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten nach sich ziehen. Betroffene dürfen in dieser Zeit nicht mit dem Kfz fahren, andernfalls machen sie sich strafbar.

Allerdings gibt es noch eine andere Form der „Führerscheinsperre“, welche in Anlage 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) geregelt ist. Hier geht es um das Fahrverbot bei Krankheit, auch ärztliches Fahrverbot genannt.

Doch welche Punkte sind konkret in der Fahrerlaubnisverordnung in Anlage 4 geregelt? Wann wird eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Fahreignung angeordnet? Diese Fragen beantwortet der nachfolgende Ratgeber und informiert Sie umfassend zu Anlage 4 FeV.

FAQ: Ärztliches Fahrverbot

Wann droht ein ärztliches Fahrverbot?

Hier haben wir einige Krankheiten aufgelistet, die Zweifel an der Fahreignung begründen.

Wird ein ärztliches Fahrverbot nach einem Schlaganfall ausgesprochen?

Nach einem Schlaganfall ist im Einzelfall zu klären, ob ein ärztliches Fahrverbot angeordnet wird oder nicht.

Wird ein ärztliches Fahrverbot bei Epilepsie ausgesprochen?

Ob Sie bei Epilepsie grundsätzlich auf das Führen eines Kfz verzichten müssen, können Sie hier nachlesen.

Wann wird die Fahreignung angezweifelt?

Erleiden Sie häufig einen Krampfanfall, kann ein Fahrverbot vom Arzt ausgesprochen werden.
Erleiden Sie häufig einen Krampfanfall, kann ein Fahrverbot vom Arzt ausgesprochen werden.

Wollen Sie einen Führerschein der Klasse B machen, ist die körperliche Fahreignung, sofern keine Krankheiten oder Behinderungen bestehen, durch einen Sehtest nachzuweisen. Verfügen Führerscheinbewerber über die nötige Sehstärke, wird einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis in aller Regel stattgegeben.

Für angehende Lkw-Fahrer gelten strengere Regelungen, diese müssen sich mehreren ärztlichen Untersuchungen stellen, da sie eine noch größere Verantwortung im Straßenverkehr tragen. § 11 Absatz 1 FeV definiert, dass grundsätzlich die Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf, wenn die körperlichen und geistigen Anforderungen nicht erfüllt werden:

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. […]

Anlage 4 FeV umfasst allerhand Krankheiten und Mängel, welche einer allgemeinen Fahreignung entgegenstehen. In den nachfolgenden Abschnitten werden wir auf einzelne Krankheitsbilder eingehen und erläutern zudem, wann eine ärztliche Untersuchung notwendig ist, um die Fahreignung beurteilen zu können.

Wichtig: Nicht nur beim Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis spielt die Fahreignung eine wichtige Rolle. Treten im Laufe der Zeit Krankheiten oder Mängel gemäß Anlage 4 FeV auf, kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erneut überprüft werden, obwohl bereits eine Fahrerlaubnis vorliegt.

Welche Krankheiten gemäß Anlage 4 FeV lassen Zweifel an der Fahreignung aufkommen?

Die Bestimmungen in Anlage 4 FeV dienen dazu, die allgemeine Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Die Bestimmungen in Anlage 4 FeV dienen dazu, die allgemeine Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Zunächst soll erst einmal festgehalten werden, dass trotz Krankheiten und Mängeln eine Fahreignung nicht in jedem Fall kategorisch ausgeschlossen ist. Oft kann ein ärztliches Gutachten Aufschluss darüber geben, ob trotz Erkrankung gemäß Anlage 4 FeV eine Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist.

Es ist stets eine Untersuchung erforderlich, nach deren Ergebnissen der Mediziner im Einzelfall entscheidet, inwiefern der Betroffene geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen oder eben nicht ist. Folgende Krankheiten werden in Anlage 4 FeV aufgeführt:

  • Mangelndes Sehvermögen
  • Bewegungsbehinderungen
  • Herz- und Gefäßkrankheiten
  • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
  • Krankheiten des Nervensystems
  • Psychische (geistige) Störungen
  • Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit
  • Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel
  • Nierenerkrankungen
  • Sonstige Erkrankungen (beispielsweise Gleichgewichtsstörungen, Tagschläfrigkeit oder Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik

Nicht nur Krankheiten, welche in Anlage 4 FeV erwähnt sind, sondern auch körperliche Behinderungen können einer Fahreignung entgegenstehen. Allerdings ist die Teilnahme am Straßenverkehr auch bei vorhandenem Handicap nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Auch hier ist eine umfassende ärztliche Untersuchung vonnöten. Als Auflage zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr können Umbauten am Fahrzeug angeordnet werden. So ist es bei Menschen, die ihre Beine nicht mehr bewegen können oder gar verloren haben, zum Beispiel möglich, ein sogenanntes Handgas einzubauen.

Fahrverbot bei Epilepsie

Epilepsien können viele Formen annehmen. Die Krankheit zeichnet sich in aller Regel durch spontan auftretende Krampfanfälle aus, denen keine offensichtliche Ursache zugrunde liegt. Kommt es einmalig zu einem solchen Anfall, stellt dies noch keine Epilepsie dar. Die Krankheit wird erst diagnostiziert, wenn es im Abstand von mindestens 24 Stunden zu einem erneuten Anfall kommt.

Erleidet ein Verkehrsteilnehmer einen epileptischen Anfall während der Fahrt, kann dies schwere Unfälle nach sich ziehen. Daher wird dieses Krankheitsbild auch in Anlage 4 FeV aufgeführt und kann die Fahreignung grundsätzlich in Frage stellen.

Dennoch kann auch bei Epileptikern eine (bedingte) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Bei den Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T wird davon ausgegangen, wenn der Betroffene ein Jahr anfallsfrei geblieben ist.

Für die Führerscheinklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, und FzF gelten dabei striktere Vorgaben: Der Betroffene muss mindestens fünf Jahre anfallsfrei sein (ohne Therapie).

Wichtig: Gemäß Anlage 4 FeV sind bei allen Führerscheinklassen Nachuntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, wenn Epileptikern die Fahrerlaubnis erteilt wird.

Fahrverbot nach einem Schlaganfall

Über ein Fahrverbot nach Schlaganfall wird stets im Einzelfall entschieden.
Über ein Fahrverbot nach Schlaganfall wird stets im Einzelfall entschieden.

Ein Schlaganfall verursacht den Ausfall von Funktionen des zentralen Nervensystems und kann tödlich enden, wenn er nicht rechtzeitig behandelt wird. Ursache dafür ist in aller Regel eine Störung der Blutversorgung im Gehirn.

Haben Kfz-Fahrer einen Schlaganfall erlitten und sind in ärztlicher Behandlung, hat dieser die Pflicht, Betroffene über die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr aufzuklären. Das bedeutet allerdings nicht, dass nach einem Schlaganfall grundsätzlich ein ärztliches Fahrverbot droht.

Es kommt immer darauf an, welche Symptome und vor allem Nachwirkungen des Anfalls auftreten. Hierbei ist eine individuelle Untersuchung erforderlich, um klären zu können, ob eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (noch) vorliegt.

Wer darf die gemäß Fahrerlaubnisverordnung vorgeschriebene ärztliche Untersuchung durchführen?

§ 11 Absatz 2 FeV gibt genau vor, welche Qualifikation Ätzte haben müssen, die eine Überprüfung der Fahreignung durchführen. Folgende Mediziner sind in diesem Fall der richtige Ansprechpartner:

  • Bei Untersuchungen rund um das Sehvermögen: Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
  • Arzt des Gesundheitsamtes oder der öffentlichen Verwaltung,
  • Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
  • Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
  • Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Nach ihrem Journalismus-Studium schloss sich Sarah im Jahr 2016 der Redaktion von bussgeldkatalog.net an und schreibt seither Ratgeber zu unterschiedlichen Themen rund um das Verkehrsrecht.

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