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Ab wie viel Jahren ein filmisches Werk freigegeben ist, ist vor allem für Händler entscheidend. Doch auch Eltern können sich gut an den Vorgaben orientieren. Informationen zum Bewertungsprozess und einer möglichen Indizierung gibt es hier!
Die Filmwirtschaft ist ein starker Zweig in der Unterhaltungsindustrie. Die Preise im Kino steigen zwar kontinuierlich, echte Filmfans lassen es sich aber nicht nehmen, ihre Lieblingswerke auf der großen Leinwand zu sehen. Doch auch ein Film vor dem heimischen Fernseher kann Kinder wie Erwachsene begeistern.
Zu beachten ist jedoch immer die festgesetzte Altersbeschränkung, die dem Jugendmedienschutz dient. Wie Filme dabei offiziell eingestuft werden, verrät dieser Ratgeber. Neben der Erklärung der Bedeutung der Freigabe für Händler und Eltern, erfahren Sie hier auch genau, was indizierte und beschlagnahmte Filme unterscheidet.
FAQ: Altersbeschränkung für Filme
Bei der Altersfreigabe für Filme handelt es sich um eine Maßnahme des Jugendmedienschutzes. Ab wie viel Jahren ein filmisches Werk freigegeben ist, ist zudem auch für Händler entscheidend und auch Eltern können sich gut an den Vorgaben orientieren.
In der Regel schon, allerdings gibt es eine Ausnahme. So dürfen Kinder ab 6 Jahren in Begleitung von Erziehungsberechtigten zum Beispiel im Kino Filme ansehen, die eigentlich erst ab 12 Jahren freigegeben sind.
Was sich hinter diesen Begriffen verbirgt, erfahren Sie hier.
Prüfung beim Film – Altersfreigabe durch die FSK
Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (kurz: FSK) sorgt in Deutschland als anerkannte Institution dafür, dass eine Altersbegrenzung für Filme festgelegt wird. Dabei agiert die Behörde nicht aus Eigeninitiative. Die Vertreiber müssen sich selbst melden und eine Prüfung inklusive Altersbeschränkung für ihre Filme ersuchen.
Ist ein Auftrag erfolgt, wird im Rahmen des Jugendschutzes der jeweilige Film durch die FSK, genauer gesagt durch ein festes Prüfgremium, untersucht und ein Mindestalter festgesetzt. Dabei kann es innerhalb der Institution zu Widersprüchen und Berufungen kommen, die erneute Bewertungen notwendig machen. Insgesamt sind die Prüfer in drei Instanzen tätig. Urteile der höchsten Instanz gelten als endgültig.
Grundsätzlich müssen die Altersvorgaben beachtet werden. Nur eine Ausnahme ist bisher existent: Ist ein Film ab 12 Jahren freigegeben, kommt die sogenannte PG-Parental Guidance Regelung zum Tragen. Das bedeutet, dass theoretisch auch sechsjährige Kinder in Begleitung personensorgeberechtigter Personen eine solche Vorführung, ob im Kino oder zu Hause, besuchen dürfen. Die anderen Altersgrenzen besitzen jedoch keinen Spielraum.
Der Unterschied zwischen Indizieren und Beschlagnahmen
Auf Antrag kann es bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zur Indizierung eines Films kommen. Das ist jedoch nicht mehr möglich, wenn die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft schon eine Altersbeschränkung für betreffende Filme vergeben hat.
Indizierte Medien können nicht länger beworben werden und dürfen nur im Fall von Filmen, die auf der Liste A vermerkt sind, noch „unter der Hand“ an Erwachsene verkauft werden. Auch letzteres fällt weg, wenn sich bei der Prüfung eine strafrechtliche Relevanz offenbart. Der reine Besitz bleibt aber grundsätzlich legal.
Bei einer Beschlagnahmung handelt nicht mehr die BPjM sondern die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Werke können beispielsweise im Sinne von § 131 Strafgesetzbuch (StGB) beschlagnahmt werden. In diesem Fall gilt ein absolutes Betriebsverbot. Erlaubt bleibt dabei weiterhin der Besitz und die persönliche Einfuhr, solange keine Verstöße gegen bestehende Gesetze stattfinden, wie es bei Kinderpornographie beispielsweise der Fall ist.
Das Notieren von privaten Infos für zu Hause ist nur für mich und wird zu Hause verfolgt.