Was ist ein Anhörungsbogen?
Haben Sie eine Ordnungswidrigkeit gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen, zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung, erhalten Sie in der Regel einen sogenannten Anhörungsbogen. Dieser dient dazu, Ihnen die Gelegenheit zu geben, sich zu der Ihnen vorgeworfenen Tat zu äußern und wird Ihnen vor dem Bußgeldbescheid zugeschickt.
Der Anhörungsbogen enthält bereits alle wichtigen Informationen zu der begangenen Ordnungswidrigkeit, wie Ort, Zeit und Art des Verstoßes sowie Zeugen und Beweismittel (z. B. ein Blitzerfoto).
Die Frist, in der Sie den Anhörungsbogen ausfüllen und zurücksenden müssen, beträgt in der Regel eine Woche. Sie sind jedoch nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Nicht verpflichtet sind Sie dazu, Angaben zur Sache zu machen, da Sie sich dabei möglicherweise selbst bezichtigen würden.
FAQ: Verjährung des Anhörungsbogens
Ein Anhörungsbogen an sich kann eigentlich nicht verjähren. Möglich ist dies aber bei der Ordnungswidrigkeit, die dafür die Grundlage bildet.
Verschiedene Ereignisse können im Bußgeldverfahren zur Unterbrechung der Verjährungsfrist führen. Eine Option ist der Versand eines Anhörungsbogens. Durch diesen beginnt die dreimonatige Frist erneut.
Dies kann der Fall sein, wenn der Anhörungsbogen keinen persönlichen Vorwurf enthält. Mehr dazu hier.
Video: Anhörungsbogen kurz und knapp erklärt
Inhaltsverzeichnis
Verlängerung der Verjährung durch einen Anhörungsbogen
Die Frist, bis eine Ordnungswidrigkeit gegen die Straßenverkehrsordnung verjährt ist, liegt bei drei Monaten. Innerhalb dieser Zeit muss die zuständige Behörde Ihnen einen Bußgeldbescheid zustellen. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen worden sein soll.
Diese Frist von drei Monaten kann jedoch unterbrochen werden. Zum Beispiel kann ein Anhörungsbogen die Verjährung verlängern. Erhalten Sie mit der Post einen Anhörungsbogen, beginnt die Verjährung von drei Monaten erneut zu laufen. Wurden Sie beispielsweise am 11. März geblitzt, läuft die Verjährungsfrist bis zum 10. Juni. Wird Ihnen vor diesem Datum ein Anhörungsbogen zugeschickt, beginnt die Verjährungsfrist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt erneut zu laufen.
Für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist reicht es aus, dass die zuständige Behörde den Anhörungsbogen versendet hat, sie muss nicht nachweisen, dass der Betroffene diesen auch tatsächlich erhalten hat. Damit Ihr Vergehen verjährt, reicht es also nicht aus, wenn Sie behaupten, keinen Anhörungsbogen erhalten zu haben.
Der Halter des Fahrzeuges ist zum Tatzeitpunkt nicht gefahren?
Oftmals ist es so, dass der Halter eines Fahrzeuges einen Anhörungsbogen zugeschickt bekommt, obwohl er zum Tatzeitpunkt gar nicht hinter dem Steuer saß. In diesem Fall können Sie auf dem Anhörungsbogen den tatsächlichen Täter benennen. Dazu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.
Sonderfall: Im Anhörungsbogen wird kein persönlicher Vorwurf formuliert
Wird im Schreiben kein persönlicher Vorwurf formuliert, wird die Verjährung durch das Absenden eines Anhörungsbogens nicht unterbrochen. Dies bedeutet: Findet sich in dem Schreiben die Formulierung „… wurde festgestellt, dass mit Ihrem Kfz …“, führt dies zu keiner Unterbrechung der Verjährung, da hier kein persönlicher Vorwurf ausgesprochen wird. Steht im Anhörungsbogen allerdings „… wird Ihnen vorgeworfen …“, wird die Verjährungsfrist wirksam unterbrochen.
Guten Tag, wie sieht es aus, wenn der Anhörungsbogen zur Firma geht und ich nach der verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid an meine Wohnadresse geschickt bekomme?
Ich habe einspruch wegen verjährung eingelegt, dieser wurde aber abgelehnt.