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Ab wann bekommt man Schmerzensgeld?
Grundsätzlich bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dass in gewissen Situationen ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Als Entschädigung für erlittene körperliche – also immaterielle – Schäden und Schmerzen sieht der Gesetzgeber Schmerzensgeldansprüche vor.
Doch nicht jeder Verletzte hat automatisch auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Aber wann kann man nun Schmerzensgeld verlangen? Dieser Frage wollen wir im Folgenden auf den Grund gehen.
FAQ: Anspruch auf Schmerzensgeld
Ist Ihnen durch das Fremdeinwirken einer dritten Person ein körperlicher Schaden entstanden, kann dies einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.
Um Schmerzensgeld zu erhalten, sollten Sie sich an den Schädiger bzw. dessen Versicherung wenden. Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld von einem Anwalt beraten zu lassen.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt normalerweise nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem es zu dem Schadensereignis kam und der Geschädigte Kenntnis von dem Schädiger erhielt.
Schmerzensgeld: Anspruchsgrundlage nach BGB
Sie hatten einen Autounfall oder gerieten in eine körperliche Auseinandersetzung? Schnell taucht dann die Frage auf, ob Sie gegenüber der Gegenseite einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen können.
Maßgeblich für die Beantwortung dieser Frage ist § 823 BGB. Laut Absatz 1 des benannten Paragraphen besteht die Verpflichtung, Schmerzensgeld an einen Geschädigten zu zahlen, für jeden, der diesem fahrlässig oder vorsätzlich Schaden zufügte.
Insgesamt betrifft dies alle Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung (vgl. § 253 BGB).
Das bedeutet im Umkehrschluss: Haben Sie eine nicht unerhebliche Verletzung oder Schmerzen aufgrund der schädigenden Handlungsweise eines Dritten erlitten, so besteht gegenüber dem Schädiger regelmäßig ein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Darüber hinaus kann nach geltender Rechtsprechung auch die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Anspruchsgrundlage für das Schmerzensgeld darstellen. Explizit im Gesetzestext erwähnt ist dies hingegen nicht.
Gefährdungshaftung als Sonderfall im Straßenverkehrsrecht
Eine Besonderheit findet sich in §§ 7ff. Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hier wird die sogenannte Gefährdungshaftung reguliert. Diese besagt, dass der Halter – bzw. dessen Kfz-Haftpflicht – für einen Anspruch auf Schmerzensgeld eintreten muss, wenn durch den Betrieb des Kfz ein Mensch verletzt wird. Dabei ist unerheblich, ob der Halter zum Zeitpunkt des Unfalls auch selbst das Fahrzeug gelenkt hat.
Zudem ist der Fahrer, nicht der Halter, in Haftung für einen eventuellen Anspruch auf Schmerzensgeld zu nehmen, wenn dieser das Fahrzeug ohne Wissen des Besitzers nutzte – sofern der Halter die unrechtmäßige Nutzung nicht begünstigte. Das ist vor allem dann von Relevanz, wenn der Wagen gestohlen wird.
Wie können Sie einen Anspruch auf Schmerzensgeld durchsetzen?
Grundsätzlich können Sie das Schmerzensgeld auch ohne strafrechtliche Anzeige einfordern. Zu unterscheiden ist hier zwischen zivil- und strafrechtlichen Vorgängen. Da der Anspruch auf Schmerzensgeld in das Zivilrecht hineinfällt, kann dies auch unabhängig von einer Strafanzeige und Verurteilung des Schädigers geltend gemacht werden.
Dann genügt es, die Entschädigung gegenüber dem Schadensverursacher einzufordern – bzw. gegenüber dessen Haftpflichtversicherung.
Weigert sich diese, den Anspruch auf Schmerzensgeld anzuerkennen, ist oftmals eine Zivilklage vor dem zuständigen Gericht zu erheben. Wollen Sie Schmerzensgeldansprüche durchsetzen, sollten Sie sich dringend an einen Anwalt für Zivilrecht wenden, der Sie sowohl außergerichtlich als auch vor dem Gericht angemessen vertreten kann.
Im Einzelfall ist auch ein sogenanntes Adhäsionsverfahren möglich. Bei diesem werden die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an das Strafverfahren gekoppelt. Der Richter entscheidet also neben der Strafe für den Schädiger auch über den Anspruch auf Schmerzensgeld auf Seiten des Opfers.