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Fahrerflucht nach einem Unfall ist kein Kavaliersdelikt
Entfernt sich eine Person unerlaubt vom Unfallort, droht ihr nach § 142 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Es handelt sich also nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat.
Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht nach einem Unfall stellen können und wie Sie sich richtig verhalten.
Sollten Sie umgehend die Polizei rufen? Können Sie die Fahrerflucht auch später anzeigen?
FAQ: Anzeige wegen Fahrerflucht
In diesem Fall sollten Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht erstatten. Hierbei kann es hilfreich sein, wenn Sie sich das Kennzeichen des Unfallflüchtigen gemerkt haben.
In diesem Fall kommt ein weitaus höherer Ermittlungsaufwand auf die zuständigen Polizeibeamten zu. Natürlich besteht die Möglichkeit, dass der Fall nie aufgeklärt werden kann, aber dennoch sollten Sie es zumindest versuchen und eine Anzeige wegen Fahrerflucht erstatten.
Kann der unfallflüchtige Fahrer ermittelt werden, muss seine Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. Führt eine Anzeige wegen Fahrerflucht nach einem Unfall nicht zum gewünschten Ergebnis, bleiben Sie wohl oder übel auf den Kosten sitzen.
Video: Was droht bei Unfallflucht?
Fahrerflucht als Geschädigter melden
Was ist zu tun bei einer Fahrerflucht des Unfallverursachers? Glück im Unglück haben Sie, wenn Sie selbst oder Zeugen das Kennzeichen des Flüchtigen sehen und merken konnten. Dann lässt sich relativ leicht ermitteln, wer der Schuldige ist.
Komplizierter wird es, wenn nach einer Fahrerflucht das Kennzeichen nicht bekannt ist. Dann kommt auf die Beamten ein erhöhter Ermittlungsaufwand zu und teilweise können diese Fälle nie aufgeklärt werden.
In beiden Situationen gilt aber eins: Sie sollten so schnell wie möglich eine Anzeige wegen Fahrerflucht bei der Polizei stellen.
Sollten Sie wegen Fahrerflucht nach einem Parkschaden angezeigt worden sein, müssen Sie sich erstmal nicht äußern. Wenden Sie sich dann schnell an einen Anwalt und schildern Sie Ihre Situation. Dieser kann dann Akteneinsicht beantragen und Sie beraten.
Anzeige gegen Unbekannt wegen Fahrerflucht
Bemerken Sie an Ihrem Fahrzeug einen Schaden, sollten Sie sich nicht vom Unfallort entfernen und sofort die Polizei rufen. Die Beamten kommen dann zu Ihnen und nehmen Ihre Anzeige wegen Fahrerflucht auf. Darüber hinaus können Sie den Unfallort in Augenschein nehmen und ggf. Spuren sichern.
Natürlich können Sie die Anzeige wegen Fahrerflucht auch auf einer Polizeidienststelle erstatten, dies ist aber nur das Mittel der Wahl, wenn Sie den Unfallort eh schon verlassen haben und Sie den Schaden erst später bemerkt haben.
Die Polizei nimmt dann alle Informationen auf und fertigt ggf. auch Fotos an. Unter Umständen vernehmen die Beamten am Unfallort auch umstehende Zeugen.
Sehen Sie sich selbst sofort nach möglichen Zeugen um, wenn Sie den Schaden bemerken. Unter Umständen hat jemand den Vorfall gesehen und sich das Kennzeichen gemerkt. Gehen Sie ggf. auch aktiv auf die Personen zu und erbitten die Kontaktdaten.
Bei Fahrerflucht müssen die Opfer häufig selbst zahlen
In manchen Fällen führt eine Anzeige wegen Unfallflucht nicht zum gewünschten Erfolg und der Unfallverursacher kann nicht gefasst werden. Dies ist besonders ärgerlich: Ohne Unfallverursacher gibt es auch keine gegnerische Haftpflichtversicherung, die den Schaden regulieren kann.
Wenden Sie sich in solch einer Situation an Ihre eigne Vollkaskoversicherung. In vielen Fällen übernimmt diese den Schaden – sofern Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht aufgegeben haben.
Es empfiehlt sich als Geschädigter einen Anwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen. Dieser kann bei der Polizei die Ermittlungsakten einsehen und Sie immer auf dem neusten Stand halten. Kann der Verursacher gefunden werden, kommt es nicht selten zu einer Verhandlung. Dann sollten Sie einen Profi an Ihrer Seite haben, der all Ihre Ansprüche durchsetzt. Tragen Sie an dem Unfall keine Schuld, muss die gegnerische Versicherung nicht nur für den Schaden aufkommen, sondern auch für die Rechtsanwaltskosten.