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Alle Informationen zu den Verkehrsregeln in anderen Ländern:
Auch andere Länder haben Verkehrsregeln
Im Urlaub herrscht oft eine heitere Stimmung. Der Alltag und die stressige Arbeit werden für einen bestimmten Zeitraum komplett vergessen und Spaß und Entspannung stehen schon während der Reise im Auto im Vordergrund.
Bei all der Erholung vergessen einige Menschen jedoch, dass auch außerhalb von Deutschland genau auf die Verkehrsregeln geachtet werden muss. Und schon ist eine Ordnungswidrigkeit im Verkehr geschehen.
Viele Fragen sich, ob ein Bußgeld, das im Ausland verhängt wurde, ernst genommen werden muss. Dieser Ratgeber geht der Thematik auf den Grund und klärt, wer bei einem solchen Bußgeldbescheid in der Verantwortung steht, wieso sich schnelles Bezahlen lohnt und inwiefern innerhalb der EU Regelungen den Ablauf der Verfahren beeinflussen.
FAQ: Bußgeld aus dem Ausland
Grundsätzlich ist es nicht empfehlenswert, einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland einfach zu ignorieren. Schließlich findet bereits seit mehreren Jahren ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU Anwendung, welches das Eintreiben ausländischer Bußgelder in Deutschland ermöglicht.
Besteht ein Vollstreckungsabkommen zwischen den Ländern, können die Bußgelder aus dem Ausland ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden. Dies ist beispielsweise bei Polen, Frankreich und Spanien der Fall.
Zahlen Sie das Bußgeld aus dem Ausland nicht, obwohl das gerade beschriebene Vollstreckungsabkommen gilt, kann ein Vollstreckungsverfahren auf Sie zukommen. Schlimmstenfalls endet ein solches mit einer Freiheitsstrafe.
Der Verantwortliche sitzt am Steuer, oder?
Viele Länder der europäischen Union (dazu gehört unter anderem Italien) belangen bei Ordnungswidrigkeiten im Verkehr gerne die Fahrzeughalter. In diesem Fall wird davon auch nicht abgewichen, wenn zum Tatzeitpunkt jemand anderes am Steuer saß. Hier wird die Halterhaftung vor die Fahrerhaftung gestellt. Erhalten Sie nach dem Urlaub einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland, obwohl Sie zum Zeitpunkt der Tat nicht am Steuer saßen, können Sie aber beruhigt sein.
Nach deutschem Recht wird der Halter in solchen Fällen nicht belangt. Das Bundesamt für Justiz wird bei einem Bescheid dieser Art keine Vollstreckung durchführen (der Zugriff auf die Halterdaten soll nur die Ermittlungen fördern). Zahlen Sie die Strafe dann nicht, haben Sie prinzipiell also nichts zu befürchten. Ausnahmen sind hier Ordnungswidrigkeiten, die auch in der deutschen Bundesrepublik unter die Halterhaftung fallen.
Muss ich zahlen?
Die Frage nach der Notwendigkeit der Zahlung plagt wohl die meisten Auslandsbesucher. Wollen Sie das jeweilige Land in naher Zukunft wieder bereisen, sollten Sie aus dem obig genannten Grund in jedem Fall zahlen und die Behörden so zufrieden stellen.
Auch wenn Sie nach geltendem Recht eindeutig für eine Tat zu belangen sind, die im EU-Ausland begangen wurde (z. B. in Frankreich), kommen Sie nicht um die Zahlung herum.
Dafür sorgt das Vollstreckungsabkommen, das seit einigen Jahren für die meisten EU-Mitgliedsländer gilt. Bußgelder, die laut herrschendem Bußgeldkatalog 70 Euro oder mehr betragen, werden über die Grenzen hinweg vollstreckt.
Auch Bearbeitungsgebühren werden hier dazugerechnet. Bezahlen Sie das Bußgeld aus dem Ausland nicht, drohen höhere Strafen (auch in diesem Fall sind Haftstrafen möglich).
Rabatte für Schnellzahler
Jeder, der sich dazu entscheidet, ein Bußgeld aus dem Ausland schnell zu bezahlen, kann von möglichen Rabatten profitieren. So müssen Sie für Bußgelder aus Spanien beispielsweise nur die Hälfte zahlen, wenn Sie innerhalb von 20 Tagen überweisen. Ähnlich verhält es sich auch mit Großbritannien, nur dass die Rabattfrist hier 14 Tage beträgt. Im Zweifelsfall kann Sie hier ein Rechtsanwalt aus dem Verkehrsrecht beraten.