Zettel am Auto hinterlassen: Fahrerflucht oder nicht?
Verkehrsunfälle zählen zum Alltag im Straßenverkehr. Dazu gehören natürlich auch Unfälle beim Parken. Schnell ist hierbei ein kleiner oder großer Blechschaden entstanden. Doch wie reagieren Sie am besten, wenn solch ein Malheur passiert ist? Haben Sie ein Auto angefahren, ist einen Zettel zu hinterlassen und einfach wegzufahren sicherlich nicht die wohl überlegteste Lösung. In der Regel gilt dies nämlich als Fahrerflucht!
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es zu dieser Problematik? Gibt es auch Situationen, in denen es keine Fahrerflucht darstellt, einen Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen und dann den Unfallort zu verlassen? Die Antworten auf diese Fragen und noch mehr interessante Informationen rund um das Thema „Auto angefahren und Zettel hinterlassen“ bekommen Sie in diesem Ratgeber.
FAQ: Auto angefahren und Zettel hinterlassen
Der Gesetzgeber schreibt sowohl die Leistung von Erster Hilfe als auch den Personalienaustausch zwischen den Unfallbeteiligten vor.
Nein, verlassen Sie danach den Unfallort, kann dies als Fahrerflucht gewertet werden.
Sie müssen zuerst eine angemessene Zeit am Unfallort warten. Tauscht der Unfallbeteiligte nicht auf, müssen Sie sich bei der Polizei melden.
Inhaltsverzeichnis
Wie handeln Sie korrekt nach einem Zusammenstoß?
Fakt ist, dass der Unfallverursacher dafür Sorge tragen muss, dass der Halter des beschädigten Fahrzeugs davon in Kenntnis gesetzt wird und auf diesem Wege ein Personalienaustausch stattfinden kann. Ist der Geschädigte jedoch weit und breit nicht in Sicht, dürfen Sie nicht einfach wegfahren, sondern sollten die Polizei verständigen. Damit wird der Unfall offiziell aufgenommen und der abwesende Unfallbeteiligte auch in jedem Fall beispielsweise über den Parkunfall informiert.
Es kann hilfreich sein, wenn Sie Fotos von der Unfallstelle und den beschädigten Fahrzeugen anfertigen. Denn auch bei dieser Art Unfällen müssen alle Details und Personalien letzten Endes an die Versicherung weitergeleitet werden, damit eine Schadensregulierung stattfinden kann.
Welche gesetzlichen Regelungen gibt es dazu?
Hat jemand ein Auto angefahren, lediglich einen Zettel hinterlassen und sich dann von Unfallort entfernt, sieht die Rechtslage klar aus. Im Strafgesetzbuch (StGB) nennt sich das „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“.
Im § 142 Abs. 1 StGB ist dazu festgehalten, dass ein Unfallbeteiligter immer so lange am betreffenden Unfallort verbleiben muss, bis er anderen Unfallbeteiligten bzw. – geschädigten den Personalienaustausch ermöglicht hat.
Laut StGB muss er zumindest eine „nach den Umständen angemessene Zeit gewartet [haben]“. Hat er dies getan, ohne dass der Geschädigte am Unfallort erschienen ist, ist er außerdem laut § 142 Abs. 2 StGB dazu verpflichtet, entsprechende Angaben unverzüglich nachzuholen. Er sollte sich also auf schnellstem Wege zur Polizei begeben und nicht, nachdem er ein Auto angefahren hat, einen Zettel hinterlassen. Dies kann er allerdings als zusätzliche Maßnahme vornehmen.
Welche Wartezeit hierbei angebracht ist, hängt von der Unfallschwere ab. Kleinere Parkrempler setzen eine etwa halbstündige Wartezeit voraus, schwere Zusammenstöße mindestens zwei Stunden. Bei größeren Schäden ist es jedoch empfehlenswert, die Polizei direkt zu rufen, um auf Nummer sicher zu gehen, dass der Unfallbeteiligte auch zeitnah benachrichtigt wird.
Aber auch Ihre Versicherung wird im Regelfall die Kosten für die Reparaturen am gegnerischen Unfallwagen von Ihnen zurückverlangen, denn durch eine Unfallflucht erlischt im Normalfall Ihr Versicherungsschutz.