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Im Bußgeldbescheid müssen bestimmte Angaben enthalten sein, damit der Betroffene weiß, welchen Verstoß er begangen hat und mit welchen Sanktionen dieser geahndet wird. Neben den Angaben zum Vorwurf, zur Tatzeit und Tatort müssen auch Informationen zur Person des Betroffenen aufgeführt sein. Doch was passiert eigentlich, wenn im Bußgeldbescheid ein falscher Name enthalten ist? Können Verkehrssünder dann davon ausgehen, dass dieser Bescheid ungültig ist?
Was gesetzlich bezüglich der Angaben im Bescheid bestimmt ist, was Verkehrsteilnehmer tun können und sollten, wenn sie ein Schreiben mit einem falschen Namen erhalten und welche Auswirkungen dies auf die Gültigkeit des Bescheids bzw. der Sanktionen hat, erläutern wir in folgendem Ratgeber näher.
FAQ: Falscher Name im Bußgeldbescheid
Laut § 66 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) müssen Angaben zur Person im Bußgeldbescheid aufgeführt sein. Der Name muss also im Schreiben benannt sein.
Pauschal ungültig werden ein Bußgeldbescheid und somit das Bußgeld, wenn ein falscher Name enthalten ist, nicht. Die Entscheidung darüber ist allerdings vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Ist es möglich, den Fahrer auch ohne den Namen eindeutig zu identifizieren, kann der Bescheid weiterhin gültig sein.
In Deutschland haftet der Fahrer für begangene Ordnungswidrigkeiten. Sind Sie nicht der Fahrer, sondern nur der Halter, können Sie gegen Bescheid Einspruch einlegen und dies damit begründen. Haben Sie zunächst einen Anhörungsbogen erhalten, können Sie durch diesen der Behörde den Fahrer mitteilen.
Gesetzliche Grundlage für die Angaben im Bußgeldbescheid
Was passiert eigentlich, wenn im Bußgeldbescheid ein falscher Name steht? Dazu ist es wichtig zu wissen, ob der Name überhaupt vorliegen muss. Welche Angaben im Bußgeldbescheid unbedingt enthalten sein müssen, definiert § 66 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Damit ein Bescheid rechtskräftig werden kann, sind diese Vorschriften zu befolgen. Demnach müssen folgende Informationen vorhanden sein:
Der Bußgeldbescheid enthält
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. die Beweismittel,
5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
Sind diese Angaben nicht, nur teilweise oder fehlerhaft verfügbar, kann das zur Ungültigkeit führen. Allerdings ist das nicht in jedem Fall so. Sie sollten sich also nicht darauf verlassen, dass Sie ein Bußgeld, wenn ein falscher Name genannt ist, nicht bezahlen müssen. Eine Entscheidung über die Gültigkeit des Bescheids ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
Gerichtliche Entscheidungen zum Namen im Bußgeldbescheid
Es ist nicht selten, dass sich Gerichte mit diesem Thema befassen. Ist im Bußgeldbescheid ein falscher Name enthalten, sollten Sie den Bußgeldbescheid auf weitere Fehler prüfen. Lässt sich der Verkehrssünder nämlich dennoch eindeutig durch die Angaben identifizieren, behält der Bescheid in der Regel seine Gültigkeit.
So urteilte das Oberlandesgericht Hamm, dass ein zusätzlicher Buchstabe im Nachnamen nicht automatisch dazu führt, dass der Betroffene nicht mehr identifiziert werden könne (OLG Hamm, 03.03.2005, Az.:2 Ss OWi 407/04). Dies gilt auch für den Vornamen. Sind die anderen Angaben zur Person und zum Verstoß ausreichend für die Identifizierung, ist der Bescheid üblicherweise gültig. Beim Bußgeldbescheid führt ein falscher Name als nicht sofort zur Ungültigkeit.
Handelt es sich allerdings um einen gänzlich anderen Namen, kann ein Einspruch gegen den Bescheid sinnvoll sein. Denn in diesem Fall kann ein im Bußgeldbescheid aufgeführter falscher Name auf einen anderen Fahrer und somit einen anderen Verkehrssünder hinweisen. Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Rechtsanwalt beraten.