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Bei einem Verkehrsverstoß wird in der Regel der Halter des Fahrzeugs über das Kennzeichen ermittelt. Liegt zudem ein Blitzerfoto vor und ist der Fahrer darauf eindeutig zu identifizieren bzw. stimmt mit dem Halter überein, gehen die Behörden üblicherweise davon aus, dass der Halter dann auch der Fahrer ist. Allerdings kann es vorkommen, dass Sie einen Bußgeldbescheid als Halter bekommen und gar nicht der Fahrer sind.
Gilt eine Halterhaftung beim Bußgeld oder müssen Sie den eigentlichen Fahrer immer benennen? Was Sie bei einem solchen Bußgeldbescheid tun müssen und worauf zu achten ist, erläutern wir in folgendem Ratgeber.
FAQ: Bußgeldbescheid an den Halter, wenn er nicht der Fahrer ist
Obwohl eine Fahrerhaftung in Deutschland gilt, wird der Bußgeldbescheid in der Regel an den Halter versandt, da dieser über das Kennzeichen ermittelt werden kann. Ist er nicht der Fahrer, muss er in der Regel nicht haften und kann der Behörde den eigentlichen Fahrer mitteilen.
Nein, eine Verpflichtung, Angaben zum eigentlichen Fahrer oder zum Tatvorwurf zu machen, besteht nicht. Sie müssen im Anhörungsbogen aber Informationen zu Ihrer eigenen Person mitteilen. Waren Sie nicht der Fahrer, sollten Sie dies bereits im Anhörungsbogen angeben.
Haben Sie einen Bußgeldbescheid als Halter bekommen, sind nicht der Fahrer und wollen sich wehren, steht Ihnen der Weg über den Einspruch offen. Dieser ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens einzulegen.
Halterhaftung gibt es in Deutschland nicht
Haben Sie Ihr Fahrzeug mal an jemanden verliehen, kann es durchaus passieren, dass Sie Post von der Bußgeldstelle bekommen. Meist dann, wenn sich der Fahrer nicht an die geltenden Verkehrsregeln gehalten hat. Entweder versucht die Behörde über einen Anhörungsbogen den Fahrer ausfindig zu machen oder sie ist sicher, dass der Halter auch der Fahrer ist und verschickt einen Bußgeldbescheid. In beiden Fällen sollten Sie reagieren, um Probleme zu vermeiden.
Bei einem Anhörungsbogen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache oder zu anderen Fahrern zu machen. Sie müssen allerdings Angaben zu Ihrer Person mitteilen und somit auf das Schreiben antworten. Sie haben jedoch hier bereits die Möglichkeit, einem Bußgeldbescheid als Halter, wenn Sie nicht der Fahrer sind, aus dem Weg zu gehen. Denn Sie können Angaben zum Fahrer machen, wenn Sie dies wollen.
Gesetzliche Grundlage dafür bildet § 55 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG):
§ 163a Abs. 1 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß es genügt, wenn dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, sich zu der Beschuldigung zu äußern.
Wichtig ist, dass Sie beachten, dass eine Fahrtenbuchauflagen drohen kann, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Werden mit Ihrem Fahrzeug öfter Verstöße begangen und geben Sie jedes Mal an, nicht gefahren zu sein, kann ein Gericht anordnen, dass Sie über jede Fahrt Buch führen müssen.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als Möglichkeit
Haben Sie einen Bußgeldbescheid als Halter und nicht als Fahrer erhalten, können Sie gegen diesen Einspruch einlegen. Beachten Sie hier die Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens.
Sind Sie sich nicht sicher, wie Sie hier vorgehen sollten, ist es ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen. Dieser kann Sie nicht nur bezüglich des Vorgehens beraten, sondern auch einschätzen, ob ein Einspruch erfolgversprechend ist. Sind Sie zum Tatzeitpunkt nicht gefahren und können dies nachweisen, sollten Sie auf den Bußgeldbescheid reagieren und Einspruch einlegen.
bei parkverstößen musse zahlen peter
Ich habe mein Auto an eine Greundin geliehen. Die hat im absoluten Halteverbot gestanden und ein „Knöllchen“ bekommen. Sie will das nicht bezahlen. Was kann ich tun?