Wenn der Bußgeldbescheid nicht unterschrieben wurde
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr werden gemäß Bußgeldkatalog sanktioniert. Während bei Parkverstößen meist ein Strafzettel ausgestellt wird, zieht ein Rotlichtverstoß in aller Regel ein Bußgeldverfahren nach sich.
Ist der Fahrer eindeutig ermittelt, erhält dieser einen Bußgeldbescheid, in welchem vermerkt ist, wie hoch das Bußgeld ausfällt. Nicht selten kommt der Bußgeldbescheid ohne Unterschrift beim Verkehrssünder an.
Doch ist ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift automatisch ungültig? Wie muss das Schreiben der Behörde eigentlich aussehen? Diesen Fragen widmet sich der nachfolgende Ratgeber und informiert Sie umfassend.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Bußgeldbescheid ohne Unterschrift
Ein Bußgeldbescheid ist auch ohne Unterschrift gültig. Dasselbe gilt übrigens auch für einen Einspruch, den Sie gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
Es handelt sich dabei um ein sogenanntes „vereinfachtes Verfahren“. Daher bedarf es keiner Unterschrift.
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt schriftlich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
Warum ein Bußgeldbescheid auch ohne Unterschrift gültig ist
Zunächst sei erst einmal klar gestellt: Ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift ist gültig, sofern dieser von der zuständigen Bußgeldstelle ausgestellt und verschickt wurde. Es handelt sich bei einem Bußgeldverfahren um ein sogenanntes „vereinfachtes Verfahren“.
Da Bußgeldbescheide quasi in Masse produziert werden, ist eine Unterschrift nicht vonnöten. Daher handelt es sich weder um einen Formfehler noch um Betrug, wenn bei Ihnen ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift eintrifft. Ein Einspruch aufgrund dieser Tatsache ist daher nicht begründet und wird abgewiesen.
Wie muss ein Bußgeldbescheid eigentlich aussehen?
Zwar ist ein Bußgeldbescheid ohne Unterschrift grundsätzlich gültig, allerdings muss das Schreiben der Bußgeldstelle andere wesentliche Angaben enthalten. Diese sind in § 66 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) definiert:
Der Bußgeldbescheid enthält
1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
2. den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. die Beweismittel,
5. die Geldbuße und die Nebenfolgen.
Zudem muss das Schreiben den Hinweis enthalten, dass die Sanktionen rechtskräftig werden, sofern kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingereicht wird. Die Rechtskraft tritt zwei Wochen nach Erhalt automatisch in Kraft.
Ferner muss aus der Rechtsbehelfsbelehrung auch hervorgehen, dass es bei einem Einspruch kein Verschlechterungsverbot gibt. Das bedeutet, dass nach erneuter Prüfung des Sachverhalts höhere Sanktionen gegen den Verkehrssünder ausgesprochen werden können. Ist diese Angabe nicht enthalten, handelt es sich um einen fehlerhaften Bußgeldbescheid.
Zu guter Letzt sollte das Dokument auch eine Information darüber, dass bei einem nicht gezahlten Bußgeld Erzwingungshaft angeordnet werden kann, enthalten.
Hallo…
Ich habe gerade versucht herauszufinden, wo das rechtlich verankert ist, dass es ohne Unterschrift gültig ist. Lt owig §66 ist Schriftform für den Bußgeldbescheid vorgeschrieben. Das BGB §126 sagt, wenn Schriftform verlangt wird durch Gesetz, dann bedarf es einer Unterschrift!? Gem. Owig §51 darf der Bescheid elektronisch ausgestellt werden, das ist aber wohl heute bei so gut wie allen Schriftstücken der Fall!? Hier steht nix über die Unterschrift. Bitte Aufklärung!
LG Claudi