Den Bußgeldbescheid, aber die Verwarnung nicht erhalten
Zwar sind die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinlänglich bekannt, dennoch kommt es immer wieder vor, dass diese missachtet bzw. fahrlässig nicht eingehalten werden. So sehen sich täglich viele Verkehrsteilnehmer mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog konfrontiert.
Handelt es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wie beispielsweise einen Verstoß beim Parken, kann der sogenannte Strafzettel zum Einsatz kommen. Dieser entspricht einer Verwarnung, verlangt allerdings vom Betroffenen auch ein Verwarnungsgeld.
Es kann auch vorkommen, dass bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung beim Betroffenen im Briefkasten landet. Aber ist das eigentlich erlaubt oder besteht ein Recht auf die Zahlung von einem Verwarnungsgeld, um ein Bußgeldverfahren abzuwenden? Unser Ratgeber klärt auf.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Bußgeldbescheid ohne Verwarnung
Ja. Die Verwarnung ist ein freiwilliges Angebot der Bußgeldstelle. Ein Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung ist demnach gültig.
Eine Verwarnung kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr erfolgen.
Wird gegen Sie ein Verwarnungsgeld verhängt und Sie bezahlen die Geldbuße, ist die Sache damit abgeschlossen. Es wird kein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Wann wird eine Verwarnung ausgesprochen?
Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlicht- oder Abstandsverstöße – die Liste der Ordnungswidrigkeiten, die im Straßenverkehr begangen werden können, ist lang. Dabei wird grundsätzlich zwischen geringfügigen und schweren Regelmissachtungen unterschieden.
Um welche Art der Verkehrsordnungswidrigkeit es sich handelt, kann meist an den Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog abgelesen werden. Geht ein Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung bei Ihnen ein, auf welchem zusätzlich zum Bußgeld Punkte oder gar ein Fahrverbot vermerkt sind, handelt es sich um eine schwerwiegende Regelmissachtung.
Überschreiten Sie die Höchstparkdauer, ist in aller Regel „nur“ mit einer geringfügigen Geldbuße zu rechnen. In diesem Fall kann die Behörde einen Strafzettel verteilen. Wird dieser innerhalb einer Woche bezahlt, ist die Sache damit erledigt und es wird kein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Bußgeldbescheid ohne Verwarnung: Bei diesen Ordnungswidrigkeiten üblich
Durch eine Verwarnung können dem Parksünder also höhere Kosten erspart werden. Gleiches gilt auch für Radfahrer, welche sich geringfügige Ordnungswidrigkeiten leisten. Werden Sie „auf frischer Tat“ ertappt, besteht häufig auch die Möglichkeit, die Geldbuße direkt vor Ort zu entrichten.
Anders verhält es sich bei Ordnungswidrigkeiten, bei denen ein Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung die Regel ist. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Rotlichtverstoß oder die Handynutzung am Steuer handeln. Hierbei müssen Sie damit rechnen, direkt einen Bußgeldbescheid für die jeweilige Ordnungswidrigkeit zu erhalten.
Ist ein Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung gültig?
Nun ist zwar geklärt, wann üblicherweise Strafzettel und Bußgeldbescheid zum Einsatz kommen, allerdings steht immer noch die Frage im Raum, ob ein Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung überhaupt Gültigkeit besitzt.
Zur Beantwortung dieser Frage, werfen wir einen Blick auf § 56 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG):
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
Das Motto „Alles kann, nichts muss“, lässt sich auch auf die Verwarnung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr übertragen. Es besteht für den Betroffenen kein Anspruch darauf, es handelt sich lediglich um eine Möglichkeit der Behörde.
Erhalten Sie also einen Bußgeldbescheid ohne vorherige Verwarnung ist dies zwar ärgerlich, aber nicht fehlerhaft, weil der zu zahlende Betrag höher ausfällt, allerdings hat sich die Behörde in diesem Fall absolut korrekt verhalten.