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Der erste Hinweis der Behörde
Bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr liegt in der Regel noch vor dem Bußgeldbescheid ein Anhörungsbogen im Briefkasten.
Sinn der Sache: Durch eine Anhörung zur Ordnungswidrigkeit soll jedem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben werden, sich zu dem Fall zu äußern, bevor ein Bußgeld verhängt wird.
Für Verkehrsteilnehmer, die geblitzt wurden, kann die Anhörung zunächst überraschend wirken, wenn sie das Vergehen nicht mitbekommen haben.
FAQ: Anhörung im Bußgeldverfahren
Die Anhörung im Bußgeldverfahren gibt einem Kraftfahrer die Möglichkeit, sich zur Ordnungswidrigkeit zu äußern, die ihm zur Last gelegt wird. Dies geschieht normalerweise anhand eines sogenannten Anhörungsbogens, der dem Fahrzeughalter zugestellt wird.
Sie sind als Halter des Kfz lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen, wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben. Zur vorgeworfenen Regelmissachtung müssen Sie sich nicht äußern.
Nein, bei einem Anhörungsbogen werden noch keine Kosten fällig. Dies geschieht erst mit dem darauf folgenden Bußgeldbescheid.
Was enthält eine Anhörung zum Bußgeldverfahren?
Neben der Möglichkeit für den Empfänger der Anhörung im Bußgeldverfahren eigene Angaben zur Sache zu machen, dient er vor allem auch der Behörde, um den Fahrer zu ermitteln. Denn häufig kommt es vor, dass bei einer Anhörung zur Ordnungswidrigkeit der Halter gar nicht selbst der Schuldige ist. Die Erfassung der Daten eines Empfängers der Anhörung erfolgt allerdings über das Kfz-Kennzeichen und landet in der Folge zunächst beim Halter des Fahrzeugs, mit dem die Tat begangen wurde.
Gibt es ein bestimmtes Muster für die Anhörung im Bußgeldverfahren?
Die Bögen unterscheiden sich je nach Sachlage. Eine Anhörung zur Geschwindigkeitsüberschreitung enthält logischerweise einen anderen Vorwurf als eine Anhörung einer anderen Verkehrsordnungswidrigkeit. Es gibt prinzipiell für eine Anhörung im Bußgeldverfahren kein einheitliches Muster. Einige Aspekte sind aber immer, beziehungsweise meistens enthalten.
- Die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit
- Die Daten, also der Ort und die Zeit des Vergehens
- Eventuell das zu erwartende Bußgeld und weitere Sanktionen, wie Punkte in Flensburg
- Die Benennung der Zeugen (häufig der zuständige Polizeibeamte)
- Der Anhörung zugrunde liegende Beweise (wie das Blitzerfoto)
Lässt sich die Anhörung zum Bußgeldverfahren ignorieren?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass die Anhörung im Bußgeldverfahren vollumfänglich ausgefüllt werden muss. In Deutschland hat jeder Betroffene das Recht, sich durch seine Angaben nicht selbst zu belasten. Es ist jedoch empfehlenswert, die Daten zur Person auszufüllen oder zu korrigieren, falls sie im Bogen fehlerhaft aufgeführt sind. Denn die Anhörung im Bußgeldverfahren gar nicht ausfüllen zu müssen, ist so auch nicht richtig. Betroffenen müssen bei der Anhörung im Bußgeldverfahren nicht einen Verstoß zugeben.
Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) besagt in § 111, dass jeder, der in einer Anhörung im Bußgeldverfahren befragt wird, keine unrichtigen Angaben zu seinen Personalien machen darf- sollte unrichtige Angaben im Bogen enthalten sein, sollte der Bogen fristgerecht (meistens innerhalb der nächsten sieben Tage) und ausgefüllt mit Angaben zur Person zurückzusenden.
Sanktionen bei ausbleibender Reaktion des Empfängers
Sollte ein Empfänger die Anhörung im Bußgeldverfahren nicht zurücksenden oder unwahr, steht es der Bußgeldbehörde frei, Sanktionen unabhängig von dem eigentlichen Vergehen zu verordnen. Das heißt, wenn die Angaben im Anhörungsbogen unvollständig oder falsch geschrieben sind, kann nach § 111 OWiG ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.
Wenn der Halter nicht der Fahrer ist
Der Fahrzeughalter muss auch dann keine belastenden Angaben machen, wenn diese einen anderen Fahrer betreffen. Nahe Verwandte muss man als Zeuge dennoch nicht belasten, dort gilt das Zeugnisverweigerungsrecht. Genauso muss bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren bzw. generell bei einer Anhörung die eigene Ordnungswidrigkeit nicht zugegeben werden.
In einem solchen Fall erhält der Fahrzeughalter meist im Anschluss einen Zeugenfragebogen. Auch dieser muss bis zu einem bestimmten Grad – also unter Berücksichtigung des Zeugnisverweigerungsrechtes – ausgefüllt werden, da sonst ein Bußgeld droht. Denn nach § 31 Straßenverkehrsordnung (StVO) können Behörden dem Halter bei fehlender Mitwirkung eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Dies gilt nur als vorbeugende Maßnahme. Ein Verstoß dagegen kann dann ein Bußgeld zur Folge haben.
Die Anhörung leitet das Bußgeldverfahren nur ein
Es ist wichtig, dass Fahrzeughalter wissen, dass sie – gerade bei Unsicherheit – bei der Anhörung im Bußgeldverfahren weder Verstoß noch Ordnungswidrigkeit vorschnell zugeben müssen. Dies würde keine milderen Umstände nach sich ziehen. Gerade Fahrzeughalter, die sich gar nicht schuldig gemacht haben, erschweren es, durch ihre Angabe in der Anhörung, im Bußgeldverfahren später erfolgreich Einspruch zu erheben.
Kein Bogen zur Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten?
Sollte der Bußgeldbescheid bei Ihnen eintreffen, ohne dass Sie vorher einen Bogen für die Anhörung erhalten haben, kann das verschiedene Gründe haben. Wenn sie bereits am Tatort selbst von der Polizei befragt wurden, ersetzt diese Befragung den Anhörungsbogen. Haben sie in dieser Anhörung zum Bußgeldverfahren den Verstoß bereits zugeben müssen, bzw. zugegeben, ist keine weitere Anhörung vorgesehen.
Das bedeutet selbstredend, dass Sie sich auch bei der Befragung durch die Polizei vor Ort nicht selbst belasten müssen. Beispielsweise, wenn Sie erst mit einem Anwalt reden möchten und daher die Aussage der Polizei gegenüber zunächst verweigern.
Anhörung im Bußgeldverfahren unterbricht mögliche Verjährung
Die Verjährung eines Bußgeldbescheids, ist für viele Betroffene eine glückliche Fügung, auf die sie in letzter Konsequenz hoffen. Der Bußgeldbescheid muss innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Ordnungswidrigkeit von der Behörde versendet worden sein. Der Bogen zur Anhörung im Bußgeldverfahren unterbricht die Verjährungsfrist einmalig ab dem Versanddatum. Die Verjährung ist damit unterbrochen und die drei Monate Frist beginnen erneut.
Das Verfahren darf in der Regel nicht länger als sechs Monate dauern. Nur in Ausnahmefällen, wie einer Gerichtsverhandlung, gilt eine Frist von maximal zwei Jahren für das gesamte Verfahren.
Die Verjährung vom Bußgeldverfahren unterbricht die Anhörung allerdings nur für den im Dokument auch Genannten – also meist den Fahrzeughalter. Die Frist für den Fahrer, falls diese Rolle einer anderen Person zukommt, läuft indes weiter.