Der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 3. September 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Als Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen erhalten?

Der Anhörungsbogen nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

Im Anhörungsbogen wird das Bußgeld manchmal schon genannt. Die Zahlungspflicht tritt aber erst nach Erhalt des Bußgeldbescheids ein.
Im Anhörungsbogen wird das Bußgeld manchmal schon genannt. Die Zahlungspflicht tritt aber erst nach Erhalt des Bußgeldbescheids ein.

Eine Anhörung im Bußgeldverfahren findet statt, wenn ein Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen hat. Das kann beispielsweise ein Rotlichtverstoß oder eine Geschwindigkeitsüberschreitung sein. Dem Verkehrsrecht entsprechend sendet die zuständige Behörde dem Fahrer dann per Post den Anhörungsbogen zu.

In Deutschland liegt diesem Ablauf die sogenannte Fahrerhaftung zu Grunde. Das bedeutet, dass der Fahrer für das begangene Vergehen haften muss.

Die Erfassung eines Täters erfolgt jedoch häufig über das Kfz-Kennzeichen, ob durch die schriftliche Notation der Polizei oder das Foto eines Blitzers. Entsprechend wird mit dem Anhörungsbogen zuerst der Halter des betreffenden Fahrzeugs angeschrieben, damit er die Chance erhält, seine Unschuld zu beweisen.

FAQ: Anhörungsbogen

Wann wird ein Anhörungsbogen verschickt?

Um den Fahrer zu ermitteln, der eine Regelmissachtung im Straßenverkehr begangen hat, versendet die zuständige Behörde in der Regel zunächst einmal einen Anhörungsbogen an den Halter des betroffenen Kraftfahrzeuges, bevor sie einen Bußgeldbescheid verschickt.

Müssen Sie einen Anhörungsbogen ausfüllen?

Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten, sind Sie lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Sie müssen weder angeben, dass Sie selbst gefahren sind, noch, dass eine andere Person den Verstoß gegen geltendes Verkehrsrecht begangen hat.

Beeinflusst ein Anhörungsbogen die Verjährung vom Bußgeldbescheid?

Ja, geht ein Anhörungsbogen dem Bußgeldbescheid voraus, wird die Verjährungsfrist dadurch unterbrochen und läuft anschließend erneut drei Monate lang.

Video: Anhörungsbogen kurz und knapp erklärt

In diesem Video erfahren Sie, welchen Zweck der Anhörungsbogen erfüllt.
In diesem Video erfahren Sie, welchen Zweck der Anhörungsbogen erfüllt.

Der Zweck der Anhörung im Bußgeldverfahren

Sie haben einen anderen Fahrer genötigt? Sie wurden geblitzt, weil Sie zu schnell gefahren sind? Ein Anhörungsbogen ist vermutlich schon auf dem Weg zu ihnen. § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) bestimmt, dass jedem Täter eine Chance eingeräumt werden muss, sich zum entsprechenden Tathergang zu äußern. Aus diesem Grund wurde der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren ins Leben gerufen.

Bei der Anhörung wegen einer Ordnungswidrigkeit gilt, dass sich das Verfahren gegen eine bestimmte Person richten muss. Im Normalfall ist das der Halter des Fahrzeugs, mit dem die Tat begangen wurde. Wurde ein Vergehen nicht durch den Halter begangen, wird der Anhörungsbogen von der Polizei verschickt.

Wichtig: Die schriftliche Anhörung leitet das Bußgeldverfahren ein, zur Zahlung verpflichtet ist der Täter aber erst nach Erhalt des Bußgeldbescheids.
Mit der Post kommt auch dann ein Anhörungsbogen, wenn eine rote Ampel überfahren wurde.
Mit der Post kommt auch dann ein Anhörungsbogen, wenn eine rote Ampel überfahren wurde.

Das Anhörungsverfahren dient der Behörde vor allem dazu, den Fahrer zu ermitteln, der zur Tatzeit am Steuer saß. Entsprechend ist ein Anhörungsbogen bei einer Geschwindigkeitsübertretung ein fester Bestandteil des Verfahrensprozesses. Doch gibt es noch einige andere Ordnungswidrigkeiten, die Briefpost nach sich ziehen.

So verschiedenen die Taten für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens sind, so verschiedenen kann sich ein Anhörungsbogen gestalten. Ein Muster gibt es prinzipiell nicht – jede Behörde folgt hier ihren eigenen Vorgaben. Jedoch müssen folgende Daten immer enthalten sein:

  • Der genaue Vorwurf
  • Ort und Zeit des Vergehens
  • Das zu erwartende Bußgeld (wenn bereits bekannt)
  • Die Benennung der Zeugen
  • Beweismittel, wie ein Blitzerfoto (optional, liegt nicht immer vor)

“Soll ich den Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?“

Wer denkt, dass er die Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen muss, liegt falsch. Der deutsche Gesetzgeber räumt hier jedem Betroffenen die Möglichkeit ein, sich selbst nicht weiter zu belasten und den Bogen nicht auszufüllen. Es ist durchaus ratsam, Angaben zur Person, zum Namen und zur Adresse zu machen, zum Tathergang sollte aber jeder aus Gründen des Selbstschutzes schweigen und keine Angaben zur Sache machen. Auch wenn Sie den Verstoß auf dem Anhörungsbogen zugeben, mindert dies nicht die Sanktionen. Auf diese Weise werden alle Möglichkeiten für eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt offen gehalten.

Um das Bußgeld kommt aber niemand herum. Sobald der Bußgeldbescheid mit der festgelegten Frist empfangen wurde, herrscht Zahlungspflicht, sonst drohen zusätzliche Mahngebühren. Davon abgesehen besteht immer die Möglichkeit, einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen, wenn sich ein Beschuldigter ungerecht behandelt fühlt. Dafür lohnt es sich generell, vorher mit einem Anwalt die Sache abzuklären.

Die Anhörung im Bußgeldverfahren gibt jedem die Chance, sich zur Tat zu äußern.
Die Anhörung im Bußgeldverfahren gibt jedem die Chance, sich zur Tat zu äußern.

Den Anhörungsbogen mehrmals ohne Angaben zu ignorieren, ist aber auch keine gute Idee. Wenn die Anhörung im Bußgeldverfahren in vielen, aufeinander folgenden Fällen gar nicht ausgefüllt wird, riskiert der Fahrzeughalter, mit einer Fahrtenbuchführung beauftragt zu werden.

Darin muss er für einen genau festgelegten Zeitraum detailliert Buch führen und vermerken, wer wann mit seinem Auto unterwegs ist. Das Fahrtenbuch ist dabei immer auf eine Person festgelegt, nicht auf ein Kraftfahrzeug. Der Verkauf des alten und der Kauf eines neuen Kfzs ändert nichts an der Buchhaltungs-Pflicht. Für das neue Fahrzeug muss das Fahrtenbuch dann entsprechend weitergeführt werden.

Sie sollten auf keinen Fall:

  • bei der Bußgeldbehörde anrufen und mit einem Sachbearbeiter diskutieren. Häufig werden solche Gespräche notiert und es ist möglich, dass sie später negativ ausgelegt werden.
  • versuchen, sich schriftlich zu entschuldigen. Eine Aussage wie „Ich hatte es eilig, weil …“ belastet Sie nur selbst und belegt, dass Sie die Tat wirklich begangen haben.
  • wahrheitswidrig eine unschuldige Person als Fahrer nennen. Das kann zu einem Strafverfahren auf Grund falscher Verdächtigung führen.

Der Anhörungsbogen: Bis zur Verjährung ernstnehmen

Der Begegnung mit einem Blitzer folgt häufig der Anhörungsbogen. Wenn eine Person dann trotz vorhandener Erwartungen einen Anhörungsbogen nicht erhalten hat, herrscht meist Ratlosigkeit. Dann kommt schnell der Gedanke auf, dass das Bußgeld vielleicht erlassen wird. Doch darin liegt ein Irrtum.

Es kommt durchaus vor, dass innerhalb eines Bußgeldverfahrens vor dem eigentlichen Bußgeldbescheid keine Post verschickt wird. So spart sich die Polizei den Anhörungsbogen, wenn ein Blitzer ein eindeutiges Foto gemacht hat. Eine spezifische Anhörung ist in so einem eindeutigen Fall einfach nicht mehr vonnöten. Doch eine Situation mit so einer klaren Sachlage trifft selten zu. Der Versand des Anhörungsbogens wird in den meisten Fällen noch durchgeführt. So oder so droht aber nach einer Ordnungswidrigkeit im Verkehr ein Bußgeld, ob mit oder ohne Anhörung.

Es kommt kein Anhörungsbogen? Die Verjährung des Bußgeldverfahrens endet nach 3 Monaten, sofern in der Zwischenzeit kein Bogen eintrifft.
Es kommt kein Anhörungsbogen? Die Verjährung des Bußgeldverfahrens endet nach 3 Monaten, sofern in der Zwischenzeit kein Bogen eintrifft.

Anders sieht die Sachlage beim Anhörungsbogen und der Verjährung aus. Es gilt, dass eine Behörde drei Monate Zeit hat, den Bußgeldbescheid zu versenden, welcher das Verfahren abschließt und den Täter zur Zahlung verpflichtet. Wurden Punkte aus Flensburg verteilt, gibt der Bußgeldbescheid darüber ebenfalls Auskunft.

Der Versand des Anhörungsbogens unterbricht die Frist der Verjährung und setzt diese wieder auf den ersten Tag zurück. So können zwei Monate seit dem Tatzeitpunkt vergangen sein, bis der Anhörungsbogen beim Verantwortlichen eintrifft und die Verjährungsfrist von drei Monaten von vorn beginnen lässt. Da hilft es auch nicht, wenn der Empfänger bei der Zustellung der Anhörungsunterlagen nicht zu Hause ist. Die Wirkung des Anhörungsbogens beginnt mit dessen Zustellung.

Die Verjährung geht dem Tag der Tat offiziell einen Tag voraus. Das bedeutet, dass eine Tat vom 2. September am 1. Dezember verjährt, wenn in der Zwischenzeit kein Anhörungsbogen beim Empfänger eintrifft. Landet in dieser Zeit der Bußgeldbescheid im Postkasten, muss dieser bezahlt werden. Ist eine Tat erst einmal verjährt, kann der Gesetzgeber dafür kein Bußgeld mehr verlangen und die Tat auch nicht weiter verfolgen. Bei unrechtmäßiger Beschuldigung kann immer ein Rechtsanwalt helfen.

Achtung: Laut Gesetzt darf eine Verjährungsfrist, auch bei Verlängerung durch den Anhörungsbogen, nicht sechs Monate überschreiten. Auf diese Weise wird dafür gesorgt, dass keine unendliche Verjährungsunterbrechung stattfindet.

Nur durch eine längere Gerichtsverhandlung kann es passieren, dass diese sechs Monate überschritten werden. In diesem Fall gilt die absolute Verjährungsfrist, die einen Bußgeldbescheid nach zwei Jahren als nicht mehr gültig erklärt.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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