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Wann erhalten Sie den Anhörungsbogen?
Wer wegen zu schnellen Fahrens geblitzt wurde, bei Rot über die Ampel gefahren ist etc., hat damit eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen. Ein solches Vergehen wird von der Polizei und der Bußgeldbehörde natürlich entsprechend mit Bußgeldern, Punkten im Fahreignungsregister oder gar einem Fahrverbot geahndet.
Bevor jedoch der bekannte Bußgeldbescheid verschickt und das Bußgeldverfahren eröffnet wird, erreicht die Betroffenen allerdings oftmals ein Anhörungsbogen. Viele wissen bei der Anhörung im Bußgeldverfahren nicht, wie sie ihn ausfüllen sollen. Müssen Sie den Anhörungsbogen für den Blitzer überhaupt ausfüllen? Wir erklären Ihnen im Folgenden, ob und wie Sie den Anhörungsbogen richtig ausfüllen.
FAQ: Anhörungsbogen ausfüllen
Ein Anhörungsbogen wird nach einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr an den Fahrzeughalter geschickt und gibt ihm die Möglichkeit, sich zu der Tat zu äußern, die ihm vorgeworfen wird.
Verpflichtend sind lediglich die Angaben zu Ihrer Person. Zum Tatvorwurf selbst müssen Sie sich im Anhörungsbogen jedoch nicht äußern.
Ja, eine Anhörung im Bußgeldverfahren führt dazu, dass die Verjährung unterbrochen wird. Sie beginnt demzufolge nach der Zustellung wieder von vorne und beträgt erneut drei Monate.
Video: Anhörungsbogen kurz und knapp erklärt
Müssen Sie den Anhörungsbogen ausfüllen – Ja oder Nein?
Bevor wir der Frage nachgehen, ob Sie den Anhörungsbogen ausfüllen müssen oder nicht, sei darauf hingewiesen, dass ein solcher Bogen nichts Schlechtes ist. Er informiert Sie lediglich darüber, dass ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, räumt Ihnen aber immerhin auch die Möglichkeit ein, sich zu der Ihnen vorgeworfenen Tat zu äußern. Sie können sich also gegebenenfalls entlasten, wenn Sie den Anhörungsbogen der Polizei ausfüllen.
In Deutschland haftet bei einem Verkehrsdelikt nicht der Halter eines Fahrzeugs, sondern stets der Fahrer. Dementsprechend macht es durchaus Sinn, dass Sie den Anhörungsbogen ausfüllen, wenn ein anderer Fahrer den Verstoß begangen hat. Geben Sie den wirklichen Verkehrssünder an, wird das Verfahren gegen Sie eingestellt und eines gegen den Täter eröffnet.
Sie müssen den Anhörungsbogen wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht ausfüllen. Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern und sich mit Ihren Aussagen womöglich selbst zu belasten. Auch wenn ein anderer Fahrer hinter dem Steuer saß, sind sie nicht gezwungen, dessen Identität gegenüber der Behörde preis zu geben. Geben Sie an, sich nicht erinnern zu können, wer das Auto genutzt hat, kann Ihnen u. U. die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden.
Wie können Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen?
Die Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann dieser ausfüllen, ohne vorher einen Anwalt konsultieren zu müssen. Wollen Sie keine Angaben machen, müssen Sie lediglich überprüfen, ob die personenbezogenen Daten korrekt sind.
Wurden Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort korrekt erfasst, müssen Sie den Anhörungsbogen nicht ausfüllen. Ihrer Pflicht haben Sie mit der Prüfung der Personendaten genüge getan und brauchen den Bogen nicht zurücksenden.
Wollen Sie den Anhörungsbogen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausfüllen, müssen Ihre Einlassungen natürlich der Wahrheit entsprechen. Sind Sie unsicher, ob Sie Angaben machen sollten, können Sie Hilfe bei einem Anwalt suchen. Dieser kann Sie beraten, wie Sie bspw. einen Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ausfüllen, ohne sich zu belasten. Er kann auch Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob bei der Bearbeitung eventuell Fehler aufgetreten sind, die einen späteren Bescheid unwirksam machen oder einen Einspruch rechtfertigen können.