Wann bekommen Sie einen Anhörungsbogen?
Sobald Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, in dem Sie gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen, müssen Sie damit rechnen, dabei erwischt und bestraft zu werden. Haben Sie das Gaspedal vielleicht zu fest durchgetreten oder eine rote Ampel überfahren? Dann kann es durchaus sein, dass Sie Post von der Polizei oder der Bußgeldstelle erhalten. Vor dem eigentlichen Bußgeldbescheid verschickt die zuständige Behörde jedoch gerne den Anhörungsbogen.
Der Anhörungsbogen informiert Sie darüber, dass ein Bußgeldverfahren gegen Sie eröffnet wurde und enthält Informationen zu der Ihnen vorgeworfenen Tat. Zugleich räumt er Ihnen die Möglichkeit ein, sich zur Tat zu äußern. Viele Betroffene sind unsicher, wie sie mit dem Bogen umgehen sollen. Müssen Sie ihn ausfüllen? Sollten sie auf dem Anhörungsbogen den Verstoß zugeben? Diese Fragen sollen im folgenden Ratgeber für Sie beantwortet werden.
FAQ: Im Anhörungsbogen den Verstoß zugeben?
Nein, laut Gesetz sind Sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Welches Vorgehen in Ihrem individuellen Fall ratsam ist, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Verkehrsrecht besprechen.
Nein, die Sanktionen reduzieren sich bei einer Ordnungswidrigkeit üblicherweise nicht, wenn Sie diese zugeben.
Video: Anhörungsbogen kurz und knapp erklärt
Inhaltsverzeichnis
Müssen Sie auf dem Anhörungsbogen den Verstoß zugeben?
An sich ist der Anhörungsbogen nichts Schlechtes, denn er kann Ihnen rechtliches Gehör in der Sache verschaffen, allerdings birgt er auch eine gewisse Brisanz, weil Sie sich mit Ihren Aussagen selbst belasten könnten. Für Sie ist es deshalb vorab wichtig zu wissen, dass keine Pflicht für Sie besteht, den Anhörungsbogen auszufüllen. Es ist lediglich eine Option.
Sind Sie sich sicher, den Ihnen vorgeworfenen Verstoß begangen zu haben (weil Sie bspw. gesehen haben, wie der Blitzer auslöst) müssen Sie, den auf dem Anhörungsbogen erwähnten Verstoß dennoch nicht zugeben. Es kann Sie nämlich niemand zwingen, sich selbst zu belasten. Auch darf Ihr Schweigen Ihnen nicht negativ oder gar als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Sie können also selbst entscheiden, ob Sie Angaben machen möchten oder nicht.
Wollen Sie auf dem Anhörungsbogen den Verstoß zugeben?
Es ist allein Ihre Entscheidung, ob Sie beim Anhörungsbogen den Verstoß zugeben oder nicht. Wer sich von seiner Kooperationsbereitschaft jedoch erhofft, dass die Sanktionen dadurch milder ausfallen, wird enttäuscht werden. Füllen Sie den Bogen aus oder verweigern Sie die Aussage, darf weder das eine noch das andere die Sanktionen in irgendeiner Weise beeinflussen.
Die Gefahr, dass Sie sich mit Ihrer Aussage selbst belasten, sollte jedoch nicht unterschätzt werden. Liefern Sie den Beamten nämlich Details, die Ihnen noch gar nicht bekannt waren, kann sich die zu erwartende Sanktion durchaus verschärfen.
In manchen Situationen kann es selbstredend auch von Vorteil sein, wenn Sie auf dem Anhörungsbogen den Verstoß zugeben. Sind Sie z. B. geblitzt worden, arbeiten aber bei der Freiwilligen Feuerwehr und wurden wegen eines dringenden Einsatzes in die Feuerwache gerufen, kann dies eine Geschwindigkeitsübertretung durchaus rechtfertigen.
Sollten Sie einen Anwalt einschalten?
Sind Sie unentschlossen, ob Sie auf dem Anhörungsbogen den Verstoß zugeben sollen oder nicht, kann es im Einzelfall auch sinnvoll sein, einen Anwalt aufzusuchen, um in dieser Frage seinen Rat einzuholen.
Machen Sie Angaben zu der Ihnen vorgeworfenen Tat und suchen erst später in dieser Sache einen Anwalt auf, ist dieser in seiner Verteidigungsstrategie womöglich eingeschränkt. Deshalb kann es unter Umständen sinnvoller sein, vorab juristischen Rat einzuholen oder die Aussage zu verweigern.