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Vom Verstoß bis zur Bußgeldzahlung
Wer sich beim Autofahren einen Fehltritt erlaubt hat und dabei erwischt wurde, der erhält normalerweise nach einigen Wochen Post von einer Verwaltungsbehörde. Bis der Bußgeldbescheid jedoch tatsächlich im Briefkasten landet, wurde bereits der erste Teil eines Bußgeldverfahrens durchlaufen.
Bei solch einem Bußgeldverfahren handelt es sich um einen juristischen Vorgang, der nicht nur bei Verstößen im Straßenverkehr vorkommt. Wie sich dieses Verfahren gestaltet und was Betroffene wissen sollten, erfahren Sie hier.
Weitere Ratgeber zum Bußgeldverfahren
Hier finden Sie weiterführende Informationen zum Thema Bußgeldverfahren:
FAQ: Bußgeldverfahren
Das Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn die Polizei eine Ordnungswidrigkeit eines Verkehrsteilnehmers registriert.
Hier erhalten Sie einen Überblick des üblichen Ablaufs eines Bußgeldverfahrens.
Im Rahmen des Bußgeldverfahrens entstehen Gebühren von mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Video zum Ablauf eines Bußgeldverfahrens
Zum Begriff des Bußgeldverfahrens
Als Bußgeldverfahren wird ein Sanktionsverfahren bezeichnet, welches für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit eröffnet wird. Es unterscheidet sich dahingehend von einem Strafprozess, welcher der Feststellung und der Durchsetzung eines Strafanspruches dient.
Für ein rechtskräftiges Bußgeldverfahren gilt zunächst eine Verjährung von drei Monaten. Das bedeutet: Hören Sie drei Monate nach Tattag nichts von der Sache, dann gilt diese als verjährt und kann nicht mehr verfolgt werden. Erhalten Sie hingegen während des Bußgeldverfahrens eine Anhörung, dann unterbricht diese in der Regel die Dreimonatsfrist und lässt sie wieder von vorn beginnen. Anders verhält es sich bei einem Zeugenfragebogen, denn dieser unterbricht die Verjährungsfrist von drei Monaten meist nicht.
Mögliche Abläufe eines Bußgeldverfahrens
Im Regelfall wird beim Ablauf von einem Bußgeldverfahren in drei Teile unterschieden: das Vorverfahren, das Zwischenverfahren und, im Streitfall, ein gerichtliches Verfahren.
1. Das Vorverfahren
Im Vorverfahren wird der zugrundeliegende Verstoß von einer zuständigen Behörde bearbeitet. Dabei werden Beweise zusammengetragen und überprüft, ob tatsächlich eine Gesetzesübertretung vorlag. Kann einem Betroffenen seine Tat eindeutig nachgewiesen werden, wird ein Bußgeldbescheid verschickt. Neben der jeweiligen Geldbuße werden Delinquenten im Regelfall auch über Punkte in Flensburg oder ein mögliches Fahrverbot informiert.
Bei einem Bußgeldverfahren geht dem tatsächlichen Bescheid im Regelfall ein Anhörunsgbogen voraus. Der Grund hierfür ist, dass jedem das Recht gegeben werden soll, sich zur Sache zu äußern. Zudem gilt in Deutschland bzgl. Verstößen im Straßenverkehr nicht die Halterhaftung, sondern die Fahrerhaftung. Anstatt den Halter eines Wagens für alles verantwortlich zu machen, was mit dem Kfz geschieht, gilt es, den korrekten Fahrer zu ermitteln und diesen zur Verantwortung zu ziehen.
Grundlegend sind Sie jedoch nicht dazu verpflichtet, den Anhörungsbogen überhaupt auszufüllen. Sie sind lediglich dazu angehalten, Ihre korrekten Personalien – also Name, Geburtsdatum etc. – anzugeben bzw. diese zu korrigieren, sollten diese im Bogen falsch aufgeführt sein. Eine Stellungnahme müssen Sie jedoch nicht formulieren, da sich niemand selbst belasten muss.
Sollte es hingegen zu Unklarheiten kommen, wer die Tat verübt hat – etwa weil das Blitzerfoto unscharf ist oder weil es sich um einen Firmenwagen handelt – wird ein Zeugenfragebogen verschickt. Auch hier gilt: Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, diesen zu beantworten.
2. Das Zwischenverfahren
Wird ein Bußgeldbescheid verschickt und die betroffene Person legt keinen Einspruch ein, dann wird dies einem Einverständnis gleichgesetzt und der Bußgeldbescheid wird nach Verstreichen einer zweiwöchigen Frist rechtskräftig. Damit ist das Bußgeldverfahren beendet.
Ein Einspruch hingegen eröffnet das Zwischenverfahren: Dabei überprüft die Behörde zunächst, ob der Einspruch zulässig ist. Ist das der Fall, wird die Sache noch einmal betrachtet und entschieden, ob der Bußgeldbescheid aufrecht erhalten wird oder nicht. Ist ersteres der Fall, dann wird die Sache an ein übergeordnetes Amtsgericht weitergeleitet.
3. Beilegung oder gerichtliches Verfahren
Im Weiteren entscheidet die Staatsanwaltschaft über das Anliegen. Kann auch diese keine Entscheidung treffen bzw. wird deren Entscheidung nicht vom Beschuldigten anerkannt, kann in nächster Instanz eine Verhandlung vor Gericht erfolgen.
Die Anhörung zum Bußgeldverfahren: Was soll ich tun?
Wie bereits erwähnt, besteht weder für den Anhörunsgbogen noch für den Zeugenfragebogen die bindende Verpflichtung, auf diese zu antworten. Es besteht nur die Pflicht Angaben zu Ihrer Person zu tätigen, zur Tat selbst müssen Sie sich nicht äußern. Dennoch sollten Sie sich über die möglichen Folgen im Klaren sein – vor allem, wenn es sich um einen Zeugenfragebogen handelt.
Entscheiden Sie sich für eine Antwort, dann sollten die von Ihnen getätigten Angaben auch korrekt sein, da Sie sich sonst strafbar machen. Wer einen Zeugenfragebogen nicht beantwortet, muss u. U. damit rechnen, eine Fahrtenbuchauflage zu erhalten.
Mögliche Kosten für ein Bußgeldverfahren
Wird ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder dergleichen gegen Sie eröffnet, dann tragen Sie im Regelfall nicht nur das Bußgeld für Ihren Verstoß. Hinzu kommen noch Gebühren, welche sich im Wesentlichen nach Art des Verstoßes richten. Hierbei kann jedoch nicht willkürlich von der bearbeitenden Behörde entschieden werden; so heißt es in § 107 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG):
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. […] Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens 25 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Dementsprechend können Sie die Ihnen auferlegten Gebühren auf ihre Richtigkeit überprüfen. Im Regelfall sollte im Bußgeldbescheid stets genau aufgeschlüsselt sein, wie sich die zu entrichteten Kosten zusammensetzen.
Wie kann ich den Vorwürfen widersprechen?
Möchten Sie einen Einspruch in Ihrem Bußgeldverfahren erwirken, dann müssen Sie im Regelfall zunächst den Bußgeldbescheid abwarten. Haben Sie bzgl. des Tathergang etwas klarzustellen, dann können Sie dies bereits im Anhörungsbogen bzw. im Zeugenfragebogen anmerken; faktisch handelt es sich dabei jedoch nicht um einen Einspruch.
Im Regelfall gilt: Hat der Bescheid die Behörde verlassen, dann beginnt eine zweiwöchige Frist. In dieser Zeit können Sie entweder das angeordnete Bußgeld bezahlen und somit auch die anderen etwaig verhängten Sanktionen anerkennen – oder Sie formulieren ein Einspruchsschreiben und senden dieses zurück an die Behörde. Wie oben beschrieben, durchläuft dieses dann verschiedene Prüfungen.
Möchten Sie in Ihrem Bußgeldverfahren einen Widerspruch einlegen, dann sollten Sie gut und stichhaltig begründen können, weshalb die Ihnen angeordnete Sanktion ungerechtfertigt ist – sonst haben Sie Mehrkosten zu tragen!