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Vorsatz: Die Definition im Fokus
Viele Verfahren im Straßenverkehrsrecht kommen nicht ohne den Begriff „Vorsatz“ aus. Doch wofür steht dieser eigentlich? Es handelt sich hierbei um einen komplexen juristischen Begriff aus dem Zivil- und Strafrecht. Sowohl im Strafgesetzbuch (StGB) als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dieser Tatbestand behandelt.
Vorsatz setzt sich aus zwei Faktoren zusammen: Das Wissen über und das Wollen einer Tatbestandswirkung. Diese Faktoren werden juristisch auch als intellektuelles und als voluntatives Element beschrieben.
Dieser Ratgeber hat die Zielstellung, Ihnen anhand von Beispielen den Begriff vom Vorsatz im Verkehr näher zu bringen, die verschiedenen Grade zu erklären, den Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit aufzuzeigen und so einen guten Gesamtüberblick zum Thema zu bieten.
FAQ: Vorsatz
Hier finden Sie eine Definition für den Begriff des Vorsatzes im Strafrecht.
Je nach Schwere der Straftat kann eine Freiheits- oder Geldstrafe gegen den Täter ausgesprochen werden.
Wird eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen, kann die Bußgeldstelle die Geldbuße verdoppeln.
Vorsätzliche Körperverletzung und mehr
Beim Vorsatz besagt die Definition im Strafrecht grob, dass ein Straftatbestand willentlich umgesetzt wird und dabei eine Kenntnis über die zu erwartenden Folgen herrscht. Damit Sie verstehen, wie sich dieser Terminus im öffentlichen Verkehr bemerkbar macht, folgen aufgelistet einige Beispiele:
- Ein PKW-Fahrer drängt das Auto auf der Nebenspur von der Straße ab. Vorsätzliches Handeln hat hier Sachbeschädigung und sehr wahrscheinlich auch Körperverletzung zur Folge. Im allerschlimmsten Fall kann sogar eine vorsätzliche Tötung vorliegen. Ähnlich verhält es sich mit Dränglern oder Fahrern, die absichtlich abbremsen, um den Hintermann zu stören. Das kann als vorsätzliche Nötigung gewertet werden.
- Vorsatz kann auch bei Trunkenheit am Steuer vorliegen. Manche Fahrer setzen sich hinters Lenkrad, obwohl sie sich über ihres fahruntüchtigen Zustands bewusst sind. Bei einem Unfall droht vorsätzliche Körperverletzung und Sachbeschädigung als erfasste Tat.
- Wer sich mit anderen Fahrern an einer Ampel ein Anfahrrennen liefert, begeht wissentlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Dabei ist die Gefahr abzusehen, die anderen Verkehrsteilnehmern droht.
Der Unterschied zur Fahrlässigkeit
Vorsatz und Fahrlässigkeit werden oft in den gleichen Kontexten genannt. Doch die Unterschiede sind hier sehr fein. Das Gericht muss einige Vergehen direkt als vorsätzlich einstufen, damit diese strafbar sind.
Wird in einem Fall Vorsätzlichkeit nicht unter Strafe gestellt, kann immer noch Fahrlässigkeit festgestellt werden, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind. Eine Tötung kann beispielsweise fahrlässig oder vorsätzlich erfolgen, es kommt darauf an, wie der Richter den Fall auslegt.
Bei beiden Varianten stehen das Wissen und das Wollen über die Verwirklichung des Vergehens im Fokus. Die Intention des Täters definiert hier den Unterschied.
Handelt jemand vorsätzlich, tut er dies bewusst, mit einem bestimmten Ziel. Fahrlässige Taten sind unüberlegt und resultieren aus Missachtung der Sorgfaltspflicht – die Pflichtverletzung kann dabei jedoch vom Straftäter billigend akzeptiert werden.
Direkter und bedingter Vorsatz in der Definition
Direkter (dolus directus) und bedingter Vorsatz (dolus eventualis) werden generell unterschieden. Bei der direkten Variante hält derjenige, der die Tat begeht, den Erfolg der Wirkung für sehr sicher, obwohl er diese vielleicht gar nicht erzielen möchte. Hingegen erscheint ihm der Erfolg bei einer bedingt vorsätzlichen Tat als möglich und er handelt trotz der möglichen Auswirkungen.
Die folgende Tabelle zeigt nochmal den Unterschied zwischen den verschiedenen Möglichkeiten, die Intention eines Tatbestandes zu bewerten:
Variante | Wissen | Wollen |
---|---|---|
bewusste Fahrlässigkeit | Der Täter erachtet den Erfolg als möglich. | Der Erfolg ist nicht gewollt, der Täter hofft, dass dieser nicht eintritt. |
unbewusste Fahrlässigkeit | Dem Täter ist der Erfolg nicht bekannt, er könnte ihn aber voraussehen. | Der Erfolg ist nicht gewollt und der Täter sich der Tatbestands-Situation nicht bewusst. |
direkter Vorsatz | Der Täter erachtet den Erfolg als sehr sicher. | Der Wille für den Erfolg ist nicht nötig, dieser kann sogar ungewollt sein. |
bedingter Vorsatz | Der Täter erachtet den Erfolg als möglich. | Der Erfolg wird gebilligt und die Handlung trotzdem vollzogen. |
Absicht | Der Täter erachtet den Erfolg als möglich. | Der Erfolg wird zielgerichtet angesteuert. |