Das Zeugnisverweigerungsrecht im Verfahren
Vom sogenannten Zeugnisverweigerungsrecht haben viele Menschen schon einmal gehört. Auch im Verkehrsrecht findet dieser Begriff Anwendung.
Alle Personen, die einmal einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen erhalten haben, besitzt als Zeugen das Recht, die Aussage zu verweigern und so zu verhindern, dass bestimmte Personen belastet werden.
Dieser Ratgeber gibt genaue Beispiele zu Situationen, in denen das Zeugnisverweigerungsrecht angewandt werden kann, beleuchtet die Gesetzesgrundlagen in den Prozessordnungen und gibt so einen kompakten Überblick zum Thema.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnisverweigerungsrecht ermöglicht es, in bestimmten Fällen die Aussage verweigern zu dürfen. Somit müssen Sie unter Umständen nahe Verwandte nicht belasten. Denkbar ist dies etwa bei einem Zeugenfragebogen.
Sie können ein Zeugnis in einem Bußgeldverfahren verweigern, wenn Sie damit beispielsweise Ihre Eltern, den Lebenspartner oder den Verlobten belasten würden.
Ja, zwischen den beiden Rechten gibt es einige Unterschiede. Das Aussageverweigerungsrecht dürfen Sie nutzen, wenn Sie als Beschuldigter nach einer Straftat gelten und keine Aussage machen möchten.
Im Video: Informationen zum Zeugnisverweigerungsrecht
Im Bußgeldverfahren die Aussage verweigern
Es ist nicht unüblich, dass das Zeugnisverweigerungsrecht nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung und anschließender Verfahrenseröffnung in Anspruch genommen wird. Die Behörden besitzen in einem solchen Fall in der Regel zwei Möglichkeiten:
- Versand eines Anhörungsbogens: Kann bei der Geschwindigkeitsmessung genau erfasst werden, wer die Verkehrswidrigkeit begangen hat, wird für gewöhnlich ein Anhörungsbogen verschickt. Darin wird der Vorwurf gegen den Fahrer offiziell ausgesprochen und dieser erhält die Möglichkeit, das Bußgeld zu zahlen, sich zur Sache zu äußern oder keine Angaben zu machen.
- Versand eines Zeugenfragebogens: Wird ein Täter nicht mit absoluter Gewissheit identifiziert, greift die Polizei zum Zeugenfragebogen. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist auch hier eine Option, wenn die Aussage eine Selbstbelastung oder die Belastung nahestehender Personen zur Folge hätte.
Gesetzesgrundlagen in den Prozessordnungen
Sowohl die Strafprozessordnung (StPO) als auch die Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es, dass ein Zeuge vor Gericht die Belastung anderer in bestimmten Fällen verweigern darf. Einige Paragraphen sind hierbei besonders aussagekräftig:
- § 52 und § 53 StPO: Das Zeugnisverweigerungsrecht innerhalb der Strafprozessordnung wird vor allem durch diese Paragraphen beschrieben. Es wird ersichtlich, dass nahe Verwandte und Lebenspartner nicht belastet werden müssen. Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt die Verlobte demnach genauso, wie auch die eigenen Eltern. Weiterhin wird festgehalten, dass auch Minderjährige aus bestimmten Gründen der Rolle als Zeuge entgehen können.
- § 383 und § 384 ZPO: Auch die Zivilprozessordnung legt genaue Personenbeziehungen fest, bei denen „aus persönlichen Gründen“ eine Aussagenverweigerung gestattet wird. Das Zeugnisverweigerungs-
recht kann der Lebensgefährte, der Ehemann und auch der Lebenspartner einer Partei in Anspruch nehmen. Auch das Recht von Geistlichen und von anderen besonderen Berufsgruppen wird hier genau definiert.
Gut zu wissen: Der Unterschied zu ähnlichen Rechten
Neben dem Zeugnisverweigerungsrecht existieren noch ähnliche Rechte, die teilweise damit verwechselt werden. Dazu zählen das Aussageverweigerungsrecht und das Auskunftsverweigerungsrecht.
Beim Aussageverweigerungsrecht stehen Sie als Beschuldigter im Mittelpunkt eines Strafverfahrens und können sich dazu entscheiden, keine Aussagen zu den Vorwürfen zu machen.
Das Auskunftsverweigerungsrecht wiederum bezieht sich auf eine Situation, in der Sie sich innerhalb einer Vernehmung durch die Polizei oder auch die Staatsanwaltschaft weigern dürfen, Fragen zu beantworten. Beschuldigten werden also innerhalb von Bußgeldverfahren und ähnlichen Situationen einige Rechte zugestanden, von denen sie Gebrauch machen können.