FAQ: Cybergrooming
Der Begriff „Cybergrooming“ setzt sich aus den englischen Begriffen „cyber“ (dt. „Internet“) und „grooming“ (dt. „Pflege“ oder „Zurechtmachen“) zusammen und bezeichnet die Kontaktaufnahme über das Internet mit Minderjährigen mit sexuellen Absichten. Was diese Form des Kindesmissbrauchs konkret auszeichnet, erfahren Sie hier.
Laut deutschem Recht ist bei Cybergrooming eine Strafbarkeit gemäß § 176a Strafgesetzbuch (StGB) möglich. Es handelt sich dabei um eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Abhängig vom Tatbestand und den Tatumständen sieht das Gesetz für Cybergrooming eine Strafe von drei Monaten und bis zu zehn Jahren Haft vor.
Eine wichtige Maßnahme für den Jugendschutz und die Prävention von Cybergrooming ist eine umfassende Aufklärung. Es ist wichtig, Kinder für die Gefahren des Internets zu sensibilisieren und ihnen zu erklären, auf welche Warnsignale es zu achten gilt. Unter anderem auf diese Merkmale gilt es zu achten!
Inhaltsverzeichnis
Cybergrooming: Was ist das?
Im Jahr 2022 erlangte der Begriff „Cybergrooming“ deutschlandweit traurige Bekanntheit durch den Fall der 14-jährigen Schülerin Ayleen. Sie wurde von einem 30-jährigen Mann ermordet, den sie durch Chats und ein Onlinespiel kannte. Er hatte immer wieder Nacktfotos von ihr gefordert und sie damit unter Druck gesetzt. Ein Treffen endete für die Jugendliche tödlich. Am 28. September 2023 wurde das Cybergrooming-Urteil gefällt und der Täter wegen Mordes zu einer lebenslangen Haft verurteilt. Die Richter stellten dabei die besondere Schwere der Schuld fest und ordneten eine anschließende Sicherungsverwahrung an.
Cybergrooming bezeichnet laut Definition die Anbahnung sexueller Kontakte an Kinder und Jugendliche über das Internet durch Erwachsene, die sich dabei als Gleichaltrige ausgeben. Die Kontaktaufnahme kann dabei über soziale Netzwerke und andere digitale Medien, wie etwa Chatforen oder Onlinespielen erfolgen.
Die Täter versuchen dann, teilweise über mehrere Monate oder sogar Jahre, das Vertrauen der Kinder und Jugendlichen zu gewinnen, um ihnen private Informationen zu entlocken und sie zur Übersendung von freizügigen Bildern oder Videos zu überreden. Ziel ist meist auch ein (geheimes) Treffen im realen Leben.
Was ist der Unterschied zwischen Cybermobbing und Cybergrooming?
Sowohl beim Cybermobbing als auch beim Cybergrooming handelt es sich um Formen der Belästigung, die über das Internet begangen werden. Allerdings zeichnen sich diese durch unterschiedliche Absichten aus. So geht es beim Cybermobbing darum, dass Opfer durch Beleidigungen und Drohungen in seinem Selbstwertgefühl zu beeinträchtigen, damit ein Machtungleichgewicht entsteht. Beim Cybergrooming können unter Umständen auch Drohungen verwendet werden, Ziel ist hingegen die Anbahnung von Missbrauchshandlungen an Minderjährigen.
Ist Cybergrooming gemäß StGB strafbar?
Wer sich an Minderjährigen vergeht oder dies versucht, begeht in Deutschland eine Straftat und muss mit Konsequenzen gemäß Strafgesetzbuch (StGB) rechnen. Doch wie sieht es mit so modernen Formen wie dem Cybergrooming aus? Welche Folgen bzw. Strafen müssen die Täter fürchten?
Tatsächlich findet sich eine moderne Bezeichnungen wie „Cybergrooming“ nicht im Gesetz, aber § 176a StGB kann bei entsprechenden Taten Anwendung finden. Dieser thematisiert den „sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind“. Unter § 176a Abs. 1 StGB heißt es:
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
[…]
3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
Ein wegen Cybergrooming verurteilter Täter muss demnach mindestens mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechnen. Das festgesetzte Mindeststrafmaß führt dazu, dass die Tat im Führungszeugnis erscheint.
Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber unter § 176a Abs. 3 StGB beim Cybergrooming die sogenannte Versuchsstrafbarkeit vor. Dadurch können auch Täter bestraft werden, die nicht mit einem Kind, sondern mit verdeckten Ermittlern der Polizei chatten.
Wie verbreitet ist Cybergrooming?
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden für 2022 insgesamt 2.878 Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind erfasst. Allerdings spiegelt sich nicht die tatsächliche Verbreitung von Cybergrooming in der Statistik wider. Dies liegt zum einen an der hohen Dunkelziffer, denn viele (versuchte) Fälle von Cybergrooming werden der Polizei gar nicht gemeldet. Zum anderen sind die Grenzen zu anderen Tatbeständen wie etwa Kinderpornografie mitunter fließend.
Cybergrooming: Durch Prävention schützen!
Um Kinder und Jugendliche vor Cybergrooming zu schützen, ist Aufklärung wichtig. Dabei gilt es zu verstehen, dass Personen im Internet nicht immer die sind, für die sie sich ausgeben. Aus diesem Grund sollten persönliche Informationen wie etwa der Wohnort, das Alter oder die Schule möglichst nicht öffentlich einsehbar sein. Wichtig sind im Zuge dessen vor allem die Einstellungen zur Privatsphäre bei den jeweiligen Online-Diensten. Aber auch geteilte Bilder können viele Informationen preisgeben. Zudem sind viele Täter äußerst geschickt darin, den Minderjährigen Informationen zu entlocken. Doch wann sollten die Alarmglocken wegen Cybergrooming läuten? Beispiele für Hinweise können unter anderem sein:
- Frage, ob man alleine chattet
- Bitte die Webcam einzuschalten, der Chatpartner lässt seine aber aus
- Frage nach persönlichen Daten, Bildern oder Videos
- Aufforderung die Unterhaltung geheim zu halten
Wie eine Unterhaltung ablaufen kann, veranschaulicht verkürzt und exemplarisch der nachfolgende, fiktive Chatverlauf:
Betroffen von Cybergrooming – was tun?
Wer sich im Internet oder im Alltag sexuell bedrängt fühlt, sollte darüber mit einer Vertrauensperson sprechen. Außerdem sollten betroffene Personen Cybergrooming anzeigen. So können die Täter bestraft und andere Kinder und Jugendliche geschützt werden. Um die Chancen für eine Verurteilung zu erhöhen, ist es sinnvoll Beweise zu sichern. Möglich ist dies bei Cybergrooming durch den Chatverlauf, der sich mithilfe von Screenshots dokumentieren lässt. Darüber hinaus sollte der Chatpartner auch dem Betreiber des sozialen Netzwerkes bzw. des Online-Dienstes gemeldet und entsprechende Kontakte blockiert werden.