FAQ: In einer Einbahnstraße parken
In Einbahnstraßen muss immer in Fahrtrichtung geparkt werden. Beim Parken entgegen der Fahrtrichtung droht ein Bußgeld von 15 Euro.
In der Regel darf in Einbahnstraßen, die breit genug sind, auch am linken Fahrbahnrand geparkt werden. Grundsätzlich gilt immer, dass vor und nach Kreuzungen ein Abstand von 5 m eingehalten werden muss und bei erlaubtem Gehwegparken muss auch auf dem Gehweg geparkt werden, sonst drohen bis zu 70 Euro Bußgeld. Weitere Regeln listen wir hier auf.
Obwohl das Parken falsch herum, das Einfahren entgegen der Fahrtrichtung sowie das Wenden in Einbahnstraßen verboten sind, dürfen Sie mit dem Auto beim Einparken rückwärts in eine Parklücke fahren.
Bußgeldkatalog: In der Einbahnstraße falsch parken
Verstoß in Einbahnstraße: | Bußgeld |
---|---|
entgegen der Fahrtrichtung geparkt | 15 Euro |
wenden oder rückwärtsfahren | 25 Euro |
bei erlaubtem Gehwegparken nicht auf Gehweg geparkt | 55 Euro |
… mit Behinderung | 70 Euro |
… mit Gefährdung | 80 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 100 Euro |
… über eine Stunde | 70 Euro |
… über eine Stunde mit Behinderung | 80 Euro |
Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung befahren | 50 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 70 Euro |
Parken in der Einbahnstraße: das sagt der Bußgeldrechner
Inhaltsverzeichnis
Das gilt immer: Im Straßenverkehr und in Einbahnstraßen beim Parken
Beim Parken in einer Einbahnstraße gibt es einige Abweichungen, die Sie beachten sollten, da sonst schnell der Bußgeldbescheid zuhause wartet. In welche Richtung darf man parken und was sind die gängigsten Verstöße?
Grundsätzlich gilt laut §12 der Straßenverkehrsordnung beim Parken in Einbahnstraßen ebenso wie im gesamten Straßenverkehr:
- Geparkt wird am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung
- Vor oder hinter Kreuzungen muss mindestens ein Abstand von 5 Metern gewährleistet sein
- Auf jeglichen Linien und Markierungen sowie Gullideckeln darf nicht geparkt werden
- Grundstücksausfahrten, Bahnübergänge und Feuerwehrzufahrten, scharfe Kurven sowie alle engen, unübersichtlichen Stellen müssen freigelassen werden
Grundsätzlich drohen bei Verstößen gegen die aufgeführten Regeln weder Punkte noch ein Fahrverbot. Die Bußgeldtabelle sieht jedoch ein Bußgeld zwischen 15 und 100 Euro vor, wie im Auszug aus dem Bußgeldkatalog oben ersichtlich wird.
Diese Sonderfälle erwarten Sie beim Parken in der Einbahnstraße
Dieselben Regeln gelten, wenn Sie in einer Einbahnstraße parken. Sofern Verkehrsschilder nichts anderes anordnen, darf in Einbahnstraßen nach geltendem Verkehrsrecht auf beiden Seiten geparkt werden, wenn andere Fahrzeuge dadurch nicht behindert werden. Einbahnstraßen bieten trotz Fahrradwegen meist noch genug Platz, um das Parken auch auf der linken Seite zu ermöglichen.
Diese drei Fehler gilt es zu vermeiden, wenn Sie in einer Einbahnstraße parken
- In der Einbahnstraße parken entgegen der Fahrtrichtung:
Das Parken in einer Einbahnstraße links ist zwar erlaubt, aber entgegen der Fahrtrichtung immer verboten. Das lässt sich aus dem einfachen Grund erklären, dass der Fahrer oder die Fahrerin entweder zuvor in der Einbahnstraße gewendet haben muss oder bereits falschherum in diese Straße eingefahren ist. Bei beiden Möglichkeiten handelt es sich um einen Verstoß. Trotzdem wird hier das Bußgeld lediglich auf die falsche Parkposition ausgestellt (Kosten: 15 Euro).
- Bei erlaubtem Gehwegparken auf der Straße parken:
Das Auto muss auf dem Gehweg geparkt werden, ansonsten droht ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro. Bei zusätzlicher Behinderung des Verkehrs fallen sogar 70 Euro an.
- In der Einbahnstraße im Halteverbot parken:
Trotz der Sonderregelungen in Einbahnstraßen können Parkverbotsschilder Ausnahmen bestimmen. Ist ein Verkehrsschild, das ein Halteverbot impliziert, in einer Einbahnstraße vorhanden, so gilt dieses bis zur nächsten Kreuzung bzw. Einmündung.
Wie breit muss eine Einbahnstraße sein, um dort zu Parken?
Wie in § 12 der StVO festgelegt, müssen alle engen, unübersichtlichen Stellen freigehalten werden. Die Begriffe „Eng“ und „unübersichtlich“ werden hier nicht genau definiert. Um zu erklären, bei welcher Straßenbreite in Einbahnstraßen das Parken zulässig ist, könnte aber § 32 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) behilflich sein.
Im Allgemeinen dürfen demnach nämlich Fahrzeuge generell die höchstzulässige Breite von 2,55 m nicht überschreiten. Zuzüglich eines Seitenabstandes von mindestens 0,5 m ergibt sich dann eine freizuhaltende Fahrbahnbreite von 3,05 m. Liegt die restliche Breite der Straße also unter diesem Wert, müsste in einer Einbahnstraße das Parken auch ohne zusätzliche Ausschilderung unzulässig sein.
Am besten ist es jedoch, Sie orientieren sich an den Beschilderungen bzw. Markierungen auf dem Boden, um die Gefahr, in einer Einbahnstraße falsch zu parken, zu umgehen.