Inhaltsverzeichnis
Bußgeldkatalog für Elektrokleinstfahrzeuge
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
602118 | Sie setzten das Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette auf einer öffentlichen Straße in Betrieb. | 40 | |
602130 | Sie setzten das Elektrokleinstfahrzeug im öffentlichen Straße in Betrieb, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen. | 20 | |
602136 | Sie setzten das Elektrokleinstfahrzeug im öffentlichen Straße in Betrieb, obwohl die Schalleinrichtung nicht den Vorschriften entsprach. | 15 | |
602142 | Sie setzten das Elektrokleinstfahrzeug im öffentlichen Straße in Betrieb, obwohl das Fahrzeug nicht den sonstigen Sicherheitsanforderungen entsprach. | 25 | |
602148 | Sie setzten das Elektrokleinstfahrzeug auf einer öffentlichen Straße in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt. | 30 | |
602606 | Sie setzten das Elektrokleinstfahrzeug ohne die dafür erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf einer öffentlichen Straße in Betrieb. | 70 | |
608000 | Sie beförderten mit dem Elektrokleinstfahrzeug eine Person. | 10 | |
608006 | Sie führten an dem Elektrokleinstfahrzeug einen Anhänger mit. | 10 | |
610100 | Sie befuhren mit dem Elektrokleinstfahrzeug innerhalb geschlossener Ortschaften eine nicht zulässige Verkehrsfläche. | 15 | |
610101 | ... mit Behinderung | 20 | |
610102 | ... mit Gefährdung | 25 | |
610103 | ... mit Unfallfolge | 30 | |
610106 | Sie befuhren mit dem Elektrokleinstfahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften eine nicht zulässige Verkehrsfläche | 15 | |
610107 | ... mit Behinderung | 20 | |
610108 | ... mit Gefährdung | 25 | |
610109 | ... mit Unfallfolge | 30 | |
611006 | Sie fuhren mit dem Elektrokleinstfahrzeug freihändig. | 10 | |
611100 | Sie fuhren mit dem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander. | 15 | |
137612 | Sie missachteten als Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. | 60 | 1 |
137613 | ... mit Gefährdung | 100 | 1 |
137614 | ... mit Unfallfolge | 120 | 1 |
137624 | Sie missachteten als Fahrer eines Elektrokleinstfahrzeugs das Rotlicht der Lichtzeichenanlage. Die Rotphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an. | 100 | 1 |
137625 | ... mit Gefährdung | 160 | 1 |
137626 | ... mit Unfallfolge | 180 | 1 |
FAQ: Elektrokleinstfahrzeuge
Zu den Elektrokleinstfahrzeugen zählen insbesondere E-Scooter und Segways. Dabei handelt es sich um Kraftfahrzeuge, die über einen elektrischen Antrieb verfügen und eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen. Informationen zu weiteren Merkmalen für elektrische Kleinstfahrzeuge finden Sie hier.
Ja, das Gesetz verlangt eine Versicherung für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Kennzeichen-Plakette dient dabei als Nachweis über einen bestehenden Versicherungsschutz.
Der Gesetzgeber schreibt in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ein Alter von mindestens 14 Jahren vor. Allerdings dürfen Elektrokleinstfahrzeuge ohne Führerschein oder Prüfbescheinigung in der Freizeit gefahren werden.
Merkmale der Elektrokleinstfahrzeuge – eine Übersicht
Seit Mitte 2019 sind die sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge in Deutschland für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), aus der auch hervorgeht, welche Kriterien diese Transportmittel erfüllen müssen.
Gemäß § 1 der Verordnung zeichnen sich Elektrokleinstfahrzeuge vor allem durch folgende Merkmale aus:
- Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug
- elektrischer Antrieb
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h
- Lenk- oder Haltestange
- maximale Fahrzeugmasse von 55 kg (ohne Fahrer)
- maximal 700 mm breit, 1400 mm hoch und 2000 mm lang
Werden diese Anforderungen erfüllt, können Elektrokleinstfahrzeuge eine Zulassung erhalten. Dabei kann es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis handeln. Zusätzlich zur Zulassung benötigen Elektrokleinstfahrzeuge ein Kennzeichen. Bei dem erteilten Versicherungskennzeichen handelt es sich um eine Plakette, die hinten am eKF anzubringen ist und als Nachweis über eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung für das Transportmittel dient.
Zusätzlich dazu definiert der Gesetzgeber Mindestanforderungen zur Verkehrssicherheit der E-Kleinstfahrzeuge. So müssen diese ebenso wie Fahrräder über zwei voneinander unabhängige Bremsen und eine Glocke verfügen. Darüber hinaus sind verschiedene Beleuchtungseinrichtungen vorgeschrieben. Verpflichtend sind demnach ein weißer Frontscheinwerfer und ein weißer Frontreflektor sowie eine rote Schlussleuchte und ein roter Rückstrahler. Ergänzend dazu müssen seitlich gelbe Reflektoren angebracht sein oder die Räder über weiße retroreflektierende Streifen verfügen.
Übrigens! Laut eKFV liegt das Mindestalter zum Führen der elektrischen Kleinstfahrzeuge bei 14 Jahren. Leihen Sie sich einen E-Scooter oder sonstiges Elektrokleinstfahrzeug aus, kann der Verleiher aber auch ein höheres Mindestalter festlegen. Einen Führerschein oder Schulung zum Führen der eKF ist in Deutschland nicht vorgeschrieben und auch eine Helmpflicht ist gesetzlich nicht definiert. Zum eigenen Schutz ist es allerdings sinnvoll, einen Schutzhelm zu tragen.
Was zählt zu den Elektrokleinstfahrzeugen?
Elektrokleinstfahrzeuge müssen laut Gesetz zahlreiche Anforderungen erfüllen, weshalb auch nicht alle Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb in diese Kategorie fallen. Als bekanntester Vertreter der Fahrzeugklasse lässt sich der E-Scooter anführen. Darüber hinaus fallen unter die selbstbalancierenden Fahrzeuge vor allem Segways.
Doch was zählt darüber hinaus zur Kategorie „Elektrokleinstfahrzeuge“? Gehören Hoverboard, E-Bike und E-Skateboard dazu? Laut der eKFV gibt es keine Elektrokleinstfahrzeuge ohne Halte- oder Lenkstange, weshalb Hoverboard und E-Skateboard nicht unter die Regelung fallen und somit nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.
Auch das E-Bike gehört nicht zu den Elektrokleinstfahrzeugen, da nicht selbstbalancierende Fahrzeuge ohne einen Sitz auskommen müssen. Allerdings gelten die Fahrräder mit elektrischer Unterstützung je nach Leistung als Fahrrad oder Mofa und sind damit auf deutschen Straßen zugelassen.
Verkehrsregeln für Elektrokleinstfahrzeuge
Wer an mit einem Elektrokleinstfahrzeug am Verkehr teilnimmt, muss sich dabei an die geltenden Vorschriften halten. Dabei finden in den meisten Fällen die Verkehrsregeln für Fahrräder Anwendung. Daher sind etwa die sogenannten Radverkehrsflächen zu nutzen. Dabei handelt es sich konkret um Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Fahrräder. Sind diese nicht vorhanden, ist die Fahrbahn zu nutzen. Außerorts kann darüber hinaus auch der Seitenstreifen verwendet werden. Sanktionen drohen den Fahrern der Elektrokleinstfahrzeuge laut Bußgeldkatalog hingegen, wenn diese unerlaubt Gehwege oder Fußgängerzonen befahren.
Wollen Sie mit einem Elektrokleinstfahrzeug abbiegen, müssen Sie diesen Vorgang im Vorfeld ankündigen. Da die Transportmittel in der Regel nicht über Blinker verfügen, sind daher entsprechende Handzeichen vorgeschrieben.
Elektrokleinstfahrzeuge sind nur für die Beförderung einer Person – des Fahrers – ausgelegt. Aus diesem Grund ist es untersagt, zu zweit auf einem E-Scooter oder Segway unterwegs zu sein. Dies gilt auch für kleine Kinder, da diese nicht entsprechend gesichert werden können.
Auch wenn die eKF in vielen Belangen mit den Fahrrädern gleichgestellt sind, gelten diese als Kraftfahrzeuge. Auswirkungen hat dies vor allem auf die Promillegrenze. So gilt für Elektrokleinstfahrzeuge beim Alkohol üblicherweise ein Grenzwert von 0,5 Promille. Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber für Personen unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit ein generelles Alkoholverbot am Lenker vor. Welche Promillegrenzen speziell für E-Scooter gelten, erfahren Sie in unserem Video:
Im Zuge der Zulassung der Elektrokleinstfahrzeuge wurden auch Schilder eingeführt, die nur für diese Transportmittel gelten. Mit diesen ist es etwa möglich, einen Gehweg oder eine Fußgängerzone für die elektrischen Fahrzeuge freizugeben. Die Grafiken zu den Verkehrszeichen für Elektrokleinstfahrzeuge finden Sie nachfolgend: