Elektrokleinstfahrzeuge: Was gilt für E-Scooter, Segway & Co.?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 30. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Header Elektrokleinstfahrzeuge

Bußgeldkatalog für Elektrokleinstfahrzeuge

TBNRTatbestandStrafe (€)Punkte
602118Sie setz­ten das Elektro­kleinst­fahr­zeug ohne gül­tige Ver­sicher­ungs­pla­kette auf einer öffent­lichen Stra­ße in Be­trieb.40
602130Sie setz­ten das Elektro­kleinst­fahr­zeug im öffent­lichen Stra­ße in Be­trieb, ob­wohl die licht­tech­nischen Ein­rich­tungen nicht den Vor­schri­ften ent­sprachen.20
602136Sie setz­ten das Elektro­kleinst­fahr­zeug im öffent­lichen Stra­ße in Be­trieb, ob­wohl die Schall­ein­rich­tung nicht den Vor­schrif­ten ent­sprach.15
602142Sie setz­ten das Elektro­kleinst­fahr­zeug im öffent­lichen Stra­ße in Be­trieb, ob­wohl das Fahr­zeug nicht den sons­tigen Sicher­heits­an­for­de­run­gen ent­sprach.25
602148Sie setz­ten das Elektro­kleinst­fahr­zeug auf einer öffent­lichen Stra­ße in Be­trieb, ob­wohl die Be­triebs­er­laub­nis er­loschen war. Die Ver­kehrs­sicher­heit war da­durch wesent­lich be­ein­träch­tigt.30
602606Sie setz­ten das Elektro­kleinst­fahr­zeug ohne die da­für er­forder­liche All­ge­mei­ne Be­triebs­er­laub­nis oder Ein­zel­be­triebs­er­laub­nis auf einer öffent­lichen Stra­ße in Be­trieb.70
608000Sie be­för­der­ten mit dem Elektro­kleinst­fahr­zeug eine Per­son.10
608006Sie führ­ten an dem Elektro­kleinst­fahr­zeug einen An­hänger mit.10
610100Sie be­fuh­ren mit dem Elektro­kleinst­fahr­zeug inner­halb ge­schlos­sener Ort­schaften eine nicht zuläs­sige Verkehrs­fläche.15
610101... mit Behin­derung20
610102... mit Gefähr­dung25
610103... mit Unfall­folge30
610106Sie be­fuh­ren mit dem Elektro­kleinst­fahr­zeug außer­halb geschlos­sener Ort­schaf­ten eine nicht zuläs­sige Verkehrs­fläche15
610107... mit Behin­derung20
610108... mit Gefähr­dung25
610109... mit Unfall­folge30
611006Sie fuh­ren mit dem Elektro­kleinst­fahr­zeug frei­hän­dig.10
611100Sie fuh­ren mit dem Elektro­kleinst­fahr­zeug neben­ei­nan­der.15
137612Sie miss­ach­teten als Fah­rer eines Elektro­kleinst­fahr­zeugs das Rot­licht der Licht­zeichen­an­lage.601
137613... mit Gefähr­dung1001
137614... mit Unfall­folge1201
137624Sie miss­ach­teten als Fah­rer eines Elektro­kleinst­fahr­zeugs das Rot­licht der Licht­zeichen­an­lage. Die Rot­phase dau­erte bereits länger als 1 Se­kunde an.1001
137625... mit Gefähr­dung1601
137626... mit Unfall­folge1801

FAQ: Elektrokleinstfahrzeuge

Was ist ein Elektrokleinstfahrzeug (eKF)?

Zu den Elektrokleinstfahrzeugen zählen insbesondere E-Scooter und Segways. Dabei handelt es sich um Kraftfahrzeuge, die über einen elektrischen Antrieb verfügen und eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen. Informationen zu weiteren Merkmalen für elektrische Kleinstfahrzeuge finden Sie hier.

Benötigen Elektrokleinstfahrzeuge eine Versicherung?

Ja, das Gesetz verlangt eine Versicherung für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Kennzeichen-Plakette dient dabei als Nachweis über einen bestehenden Versicherungsschutz.

Wer darf in Elektrokleinstfahrzeuge in Deutschland fahren?

Der Gesetzgeber schreibt in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ein Alter von mindestens 14 Jahren vor. Allerdings dürfen Elektrokleinstfahrzeuge ohne Führerschein oder Prüfbescheinigung in der Freizeit gefahren werden.

Merkmale der Elektrokleinstfahrzeuge – eine Übersicht  

Entsprechen Elektrokleinstfahrzeuge nicht der Verordnung, droht ein Bußgeld.
Entsprechen Elektrokleinstfahrzeuge nicht der Verordnung, droht ein Bußgeld.

Seit Mitte 2019 sind die sogenannten Elektrokleinstfahrzeuge in Deutschland für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), aus der auch hervorgeht, welche Kriterien diese Transportmittel erfüllen müssen.

Gemäß § 1 der Verordnung zeichnen sich Elektrokleinstfahrzeuge vor allem durch folgende Merkmale aus:

  • Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug
  • elektrischer Antrieb
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h
  • Lenk- oder Haltestange
  • maximale Fahrzeugmasse von 55 kg (ohne Fahrer)
  • maximal 700 mm breit, 1400 mm hoch und 2000 mm lang

Werden diese Anforderungen erfüllt, können Elektrokleinstfahrzeuge eine Zulassung erhalten. Dabei kann es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder eine Einzelbetriebserlaubnis handeln. Zusätzlich zur Zulassung benötigen Elektrokleinstfahrzeuge ein Kennzeichen. Bei dem erteilten Versicherungskennzeichen handelt es sich um eine Plakette, die hinten am eKF anzubringen ist und als Nachweis über eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung für das Transportmittel dient.

Zusätzlich dazu definiert der Gesetzgeber Mindestanforderungen zur Verkehrssicherheit der E-Kleinstfahrzeuge. So müssen diese ebenso wie Fahrräder über zwei voneinander unabhängige Bremsen und eine Glocke verfügen. Darüber hinaus sind verschiedene Beleuchtungseinrichtungen vorgeschrieben. Verpflichtend sind demnach ein weißer Frontscheinwerfer und ein weißer Frontreflektor sowie eine rote Schlussleuchte und ein roter Rückstrahler. Ergänzend dazu müssen seitlich gelbe Reflektoren angebracht sein oder die Räder über weiße retroreflektierende Streifen verfügen.

Übrigens! Laut eKFV liegt das Mindestalter zum Führen der elektrischen Kleinstfahrzeuge bei 14 Jahren. Leihen Sie sich einen E-Scooter oder sonstiges Elektrokleinstfahrzeug aus, kann der Verleiher aber auch ein höheres Mindestalter festlegen. Einen Führerschein oder Schulung zum Führen der eKF ist in Deutschland nicht vorgeschrieben und auch eine Helmpflicht ist gesetzlich nicht definiert. Zum eigenen Schutz ist es allerdings sinnvoll, einen Schutzhelm zu tragen.

Was zählt zu den Elektrokleinstfahrzeugen?

Ist ein E-Bike ein Elektrokleinstfahrzeug?
Ist ein E-Bike ein Elektrokleinstfahrzeug?

Elektrokleinstfahrzeuge müssen laut Gesetz zahlreiche Anforderungen erfüllen, weshalb auch nicht alle Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb in diese Kategorie fallen. Als bekanntester Vertreter der Fahrzeugklasse lässt sich der E-Scooter anführen. Darüber hinaus fallen unter die selbstbalancierenden Fahrzeuge vor allem Segways.

Doch was zählt darüber hinaus zur Kategorie „Elektrokleinstfahrzeuge“? Gehören Hoverboard, E-Bike und E-Skateboard dazu? Laut der eKFV gibt es keine Elektrokleinstfahrzeuge ohne Halte- oder Lenkstange, weshalb Hoverboard und E-Skateboard nicht unter die Regelung fallen und somit nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Auch das E-Bike gehört nicht zu den Elektrokleinstfahrzeugen, da nicht selbstbalancierende Fahrzeuge ohne einen Sitz auskommen müssen. Allerdings gelten die Fahrräder mit elektrischer Unterstützung je nach Leistung als Fahrrad oder Mofa und sind damit auf deutschen Straßen zugelassen.

Verkehrsregeln für Elektrokleinstfahrzeuge

Welche Regeln gelten für Elektrokleinstfahrzeuge gemäß StVO?
Welche Regeln gelten für Elektrokleinstfahrzeuge gemäß StVO?

Wer an mit einem Elektrokleinstfahrzeug am Verkehr teilnimmt, muss sich dabei an die geltenden Vorschriften halten. Dabei finden in den meisten Fällen die Verkehrsregeln für Fahrräder Anwendung. Daher sind etwa die sogenannten Radverkehrsflächen zu nutzen. Dabei handelt es sich konkret um Radwege, Radfahrstreifen und Schutzstreifen für Fahrräder. Sind diese nicht vorhanden, ist die Fahrbahn zu nutzen. Außerorts kann darüber hinaus auch der Seitenstreifen verwendet werden. Sanktionen drohen den Fahrern der Elektrokleinstfahrzeuge laut Bußgeldkatalog hingegen, wenn diese unerlaubt Gehwege oder Fußgängerzonen befahren.

Wollen Sie mit einem Elektrokleinstfahrzeug abbiegen, müssen Sie diesen Vorgang im Vorfeld ankündigen. Da die Transportmittel in der Regel nicht über Blinker verfügen, sind daher entsprechende Handzeichen vorgeschrieben.

Elektrokleinstfahrzeuge sind nur für die Beförderung einer Person – des Fahrers – ausgelegt. Aus diesem Grund ist es untersagt, zu zweit auf einem E-Scooter oder Segway unterwegs zu sein. Dies gilt auch für kleine Kinder, da diese nicht entsprechend gesichert werden können. 

Auch wenn die eKF in vielen Belangen mit den Fahrrädern gleichgestellt sind, gelten diese als Kraftfahrzeuge. Auswirkungen hat dies vor allem auf die Promillegrenze. So gilt für Elektrokleinstfahrzeuge beim Alkohol üblicherweise ein Grenzwert von 0,5 Promille. Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber für Personen unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit ein generelles Alkoholverbot am Lenker vor. Welche Promillegrenzen speziell für E-Scooter gelten, erfahren Sie in unserem Video:

Alkohol am E-Scooter-Steuer: Wie viel Promille sind erlaubt?

Im Zuge der Zulassung der Elektrokleinstfahrzeuge wurden auch Schilder eingeführt, die nur für diese Transportmittel gelten. Mit diesen ist es etwa möglich, einen Gehweg oder eine Fußgängerzone für die elektrischen Fahrzeuge freizugeben. Die Grafiken zu den Verkehrszeichen für Elektrokleinstfahrzeuge finden Sie nachfolgend:

VZ 1010-68 Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV
VZ 1010-68 Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV
VZ 1022-16 Elektrokleinstfahrzeuge frei
VZ 1022-16 Elektrokleinstfahrzeuge frei

Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Das Team von bussgeldkatalog.net wird seit 2016 durch Nicole verstärkt. Dafür befasst sie sich unter anderem mit den geltenden Verkehrsregeln, dem Ablauf von Bußgeldverfahren und den Vorgaben zum Jugendschutz.

Bildnachweise

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (35 Bewertungen, Durchschnitt: 4,49 von 5)
Loading ratings...Loading...