Fahrerflucht nicht bemerkt: Hat das Konsequenzen?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 3. Juli 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Auto angefahren und nicht bemerkt? Das muss keine Fahrerflucht sein.

Nicht selten: Unbemerkte Fahrerflucht

Auto angefahren und nicht bemerkt? Das muss keine Fahrerflucht sein.
Auto angefahren und nicht bemerkt? Das muss keine Fahrerflucht sein.

Eine leichte Berührung beim Vorbeifahren oder ein kurzes Touchieren beim Ausparken sind im Alltag schnell passiert. Oft so schnell, dass Fahrer es gar nicht mitbekommen und ihren Weg fortsetzen. Handelt es sich eigentlich um eine Fahrerflucht, wenn es nicht bemerkt wird?

Sich unerlaubt vom Unfallort zu entfernen hat Konsequenzen, das sollten allen Verkehrsteilnehmern klar sein. Doch viele wissen nicht, was passiert, wenn ein Unfall gar nicht bemerkt wird. Gibt es eine Fahrerflucht ohne Vorsatz oder hat der Gesetzgeber dies anders geregelt?

Welche Folgen es haben kann, wenn eine Verkehrsunfallflucht nicht bemerkt wird und wie die rechtlichen Grundlagen hier aussehen, betrachtet der folgende Ratgeber näher.

FAQ: Fahrerflucht nicht bemerkt

Liegt eine Fahrerflucht vor, wenn der Unfall nicht bemerkt wurde?

Nein. Denn die Straftat Unfallflucht liegt nur vor, wenn diese wissentlich und somit vorsätzlich begangen wurde.

Kann ein Unfall tatsächlich unbemerkt bleiben oder handelt es sich um eine Ausrede?

Tatsächlich besteht die Möglichkeit nur bei sehr leichten Schäden, die zum Beispiel bei einem minimalen Parkrempler oder Auffahrunfall auftreten.

Wie lässt sich beweisen, dass ein Unfall tatsächlich unbemerkt blieb?

Ein Nachweis ist zum Beispiel mithilfe von Gutachten möglich. Sachverständige untersuchen dabei unter anderem, ob der Rempler zu überhören war.

Ist es Fahrerflucht, wenn der Unfall nicht bemerkt wird?

Wie eine Fahrerflucht gesetzlich definiert ist, können Verkehrsteilnehmer in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) nachlesen. Demnach muss sich ein Unfallverursacher wissentlich unerlaubt vom Unfallort entfernen, um den Tatbestand der Fahrerflucht zu erfüllen.

Haben Betroffene die Fahrerflucht nicht bemerkt, kann das Ermittlungsverfahren eine Überraschung sein.
Haben Betroffene die Fahrerflucht nicht bemerkt, kann das Ermittlungsverfahren eine Überraschung sein.

Bemerkt ein Autofahrer den Parkrempler oder das Touchieren nicht, handelt es sich auch nicht um eine Fahrerflucht im Sinne des StGB, da keine vorsätzliche Verhaltensweise vorliegt. Noch weiter unterstrichen wird dies durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 19.03.2007 (BVerfG, 19.3.2007, 2 BvR 2273/06).

Wird eine angebliche Fahrerflucht jedoch zur Anzeige gebracht, prüft das Gericht diesen Vorwurf und entscheidet entsprechend den Umständen in jedem Einzelfall. In der Regel können Unfallgutachter auf Basis der entstandenen Schäden urteilen, ob ein Unfall bemerkt wurde oder dies eher unwahrscheinlich erscheint.

Oft geben Verursacher an, dass sie den Unfall nicht bemerkt haben. Eine Fahrerflucht kann jedoch unter Umständen dennoch nachgewiesen werden, wenn die vorhandenen Schäden darauf hinweisen, dass das Nichtbemerken eine Ausrede darstellt.

Unfallflucht nicht bemerkt: So gehen Sie richtig vor

Es kann durchaus vorkommen, dass Autofahrer Schäden am Fahrzeug erst viel später bemerken. Oft lässt sich dann nicht feststellen, ob sie Geschädigte oder Verursacher sind. In diesem Fall ist es empfehlenswert, den Vorfall der Polizei zu melden. Dabei sollten Sie den möglichen Unfallort angeben, wenn Sie selbst die Fahrerflucht nicht bemerkt haben

Auch sollten Autofahrer hier ehrlich sein, wenn sie doch einen kleinen Rempler oder eine unerwartete Bewegung in ihrem Fahrzeug wahrgenommen haben. Denn sind die Schäden etwas größer, wird die Aussage, dass die Fahrerflucht unbemerkt geschehen ist, unglaubwürdig.

Oft erfahren Betroffene erst durch ein Ermittlungsverfahren von dem Vorwurf der Fahrerflucht. Wurde der Bagatellschaden nicht bemerkt und kann dies glaubhaft vermittelt werden, kann je nach Einzelfall von einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden. Eine vorsätzliche Tat liegt dann in der Regel nicht vor. Betroffene sollten sich in einem solchen Fall die Unterstützung eines Anwalts suchen.
Später erkannte Schäden bei einer Fahrerflucht ohne Vorsatz sollten der Polizei gemeldet werden.
Später erkannte Schäden bei einer Fahrerflucht ohne Vorsatz sollten der Polizei gemeldet werden.

Haben Unfallverursacher doch etwas bemerkt, können jedoch keinen Schaden erkennen, sollten sie sich nicht vom Unfallort entfernen und dem Geschädigten eine Aufnahme der Personalien ermöglichen. Ist der Besitzer des anderen Fahrzeugs nichts zugegen, ist je nach Umständen und Tageszeit eine angemessene Zeitspanne abzuwarten. Diese kann sich in der Regel zwischen 20 und 60 Minuten bewegen.

Ist der Besitzer dann nicht vor Ort, kann ein Zettel mit den wichtigsten Personalien hinterlassen werden. Darüber hinaus ist unverzüglich die Polizei vom Vorfall zu unterrichten. Geschieht dies nicht, handelt es sich um eine Fahrerflucht. Dass der Unfall nicht bemerkt wurde, wäre in diesem Fall eine falsche Aussage beziehungsweise eine sogenannte Schutzbehauptung.

Strafen bei einer Fahrerflucht

Wie bereits erwähnt, müssen Unfallverursacher bei einer Fahrerflucht, die nicht bemerkt wurde, in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten. Anders sieht das aus, wenn die Unfallflucht vorsätzlich geschehen ist. In § 142 StGB ist festgelegt, dass ein solches Verhalten mit einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet wird.

Darüber hinaus müssen Täter auch mit verkehrsrechtlichen Konsequenten wie drei Punkten in Flensburg, einem eventuellem Fahrverbot oder in schweren Fällen auch mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen.

Über den Autor

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Dörte L.

Dörte hat an der Universität Potsdam Anglistik und Germanistik studiert und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.net-Teams. Hier befasst sie sich mit verschiedenen Themenbereichen und schreibt zu Schwerpunkten wie den ausländischen Verkehrsregeln oder dem Waffenrecht.

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