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Kein Schaden: Kann dennoch Fahrerflucht vorliegen?
Kann es eine Fahrerflucht ohne erkennbaren Schaden geben? Eine kleine Unaufmerksamkeit, einmal das Lenkrad nicht schnell genug gedreht und schon eckt das Fahrzeug an.
Sind mit dem bloßen Auge dann keine Schäden zu sehen, denken Autofahrer oftmals, dass es zu keinen Unfall gekommen ist und entfernen sich vom Ort des Geschehens.
Das kann jedoch die falsche Entscheidung sein, wenn am anderen Fahrzeug doch ein Schaden entstanden ist. In diesem Fall liegt eine Unfallflucht vor, die für den Verursacher, wenn er ermittelt wird, Folgen hat.
Wie sich Verkehrsteilnehmer verhalten sollten, um bei einem Unfall ohne Schaden keine Fahrerflucht zu begehen und mit welchen Konsequenzen zu rechnen ist, falls es dennoch dazu gekommen ist, betrachtet der nachfolgende Artikel.
FAQ: Fahrerflucht ohne Schaden
Ja, grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber vor, dass bei jedem Unfall ein Personalienaustausch mit den anderen Beteiligten erfolgen muss. Zudem können Laien nicht immer beurteilen, ob tatsächlich kein Schaden vorliegt.
Bei einem Bagatellschaden wird das Verfahren nicht selten gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Grundsätzlich kann eine Fahrerflucht aber eine Freiheits- oder Geldstrafe nach sich ziehen.
Als Verursacher müssen Sie die Unfallbeteiligten informieren. Warten Sie daher entweder am Fahrzeug auf deren Rückkehr oder verständigen Sie die Polizei.
Fahrerflucht wenn kein Schaden sichtbar ist?
Kann es eine Fahrerflucht sein, wenn kein Schaden entstanden ist? In der Regel ist es für Laien schwer zu erkennen, ob bei einem kleinen Zusammenstoß oder einem Touchieren Schäden entstanden sind oder nicht. Daher ist es immer zu empfehlen, zunächst vor Ort zu verbleiben und die wichtigsten Daten auszutauschen.
Handelt es sich um einen Bagatellschaden, bei dem die Polizei nicht zwingend hinzugezogen werden muss, können die Unfallbeteiligten die Angelegenheit unter sich klären. Ist der Geschädigte allerdings nicht vor Ort, darf der Verursacher sich nicht einfach entfernen, nur weil keine Schäden sichtbar sind. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass am anderen Fahrzeug doch etwas vorliegt, kann der Parkrempler auch ohne erkennbaren Schaden in einer Fahrerflucht enden.
Die rechtliche Grundlage ist hier im Strafgesetzbuch zu finden. In § 142 StGB ist definiert, dass der Unfallverursacher die Möglichkeit der Personalienaufnahme schaffen muss und sich bei einer Verhinderung, zum Beispiel durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, strafbar macht.
Ist der Geschädigte also nicht vor Ort, muss eine angemessene Zeit, in der Regel zwischen 20 und 60 Minuten, gewartet werden. Erst dann darf ein Zettel mit den wichtigsten Informationen hinterlassen und sich entfernt werden. Darüber hinaus ist der Vorfall unverzüglich bei der Polizei zu melden.
Unfallflucht ohne sichtbaren Schaden: Welches Strafmaß ist vorgesehen?
Ist bei einem Parkrempler oder einem leichten Zusammenstoß kein Schaden entstanden und wurde der Vorfall der Polizei gemeldet, müssen Verursacher hier natürlich keine Konsequenzen seitens des Strafrechts befürchten.
Haben sie jedoch eine Fahrerflucht begangen, weil kein Schaden erkennbar war, müssen sie nach den Vorgaben des StGB mit einer Strafe rechnen.
Hier kommt § 142 StGB zum Tragen, der entweder eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. Handelt es sich um einen Bagatellschaden, ist jedoch in der Regel von einer Geldauflage auszugehen. Üblicherweise wird eine Fahrerflucht erst ab einem Schadenswert von 50 Euro geahndet. Allerdings lassen sich die Schadenswerte in der Regel nur von Experten richtig einschätzen, sodass Autofahrer eine Fahrerflucht auch ohne einen sichtbaren Schaden riskieren, wenn sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen.
Guten Tag ich bin letzte Woche gegen ein pöller gefahren . Bin ausgestiegen und habe gesehen das kein Schaden am Auto oder pöller erkennbar ist.
Und bin weiter gefahren .
Nun hat es wohl ein Passant gesehen und die Polizei gerufen . Diese hat jetzt mein Arbeitgeber angeschrieben und dort steht was von Fahrerflucht .
Jetzt ist meine Frage was ich nun noch machen kann
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Jean,
wir dürfen leider keine Rechtsberatung leisten.
– Die Redaktion