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Was passiert bei Fahrerflucht bezüglich Strafe und weiterer Folgen?
Ob nach einem Parkrempler, einem Auffahrunfall oder einem anderen Schadensereignis im Straßenverkehr: Alle Unfallbeteiligten sind dazu verpflichtet, die Feststellung ihrer Personalien zu ermöglichen und dürfen den Unfallort nicht unerlaubt verlassen. Andernfalls kann der Vorwurf der Fahrerflucht im Raum stehen. Gerade nach geringen Sachschäden denken noch immer zu viele Autofahrer, es handelte sich um einen Kavaliersdelikt.
Doch: Die Unfallflucht wird gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) als vollwertiger Straftatbestand gewertet, unabhängig von dem Ausmaß der tatsächlich entstandenen Schäden. Es handelt sich mithin nicht mehr nur um eine „einfache“ Verkehrswidrigkeit, die nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geahndet wird. Doch wie hoch ist die bei Fahrerflucht drohende Strafe?
FAQ: Strafe bei Fahrerflucht
Wenn Sie nach einem Verkehrsunfall einfach das Weite ergreifen, anstatt sich den Folgen zu stellen, gilt der Tatbestand der Fahrerflucht als erfüllt.
Gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) droht eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen.
Ja, diese Möglichkeit besteht. Zwei bzw. drei Punkte in Flensburg, ein maximal dreimonatiges Fahrverbot und der Führerscheinentzug können zusätzlich fällig werden.
Video: Was droht bei Unfallflucht?
Welche Strafe ist bei Fahrerflucht im Einzelnen möglich?
Das im Einzelfall wegen Fahrerflucht verhängte Strafmaß ist dabei abhängig von den jeweils zu berücksichtigenden Tatumständen: Wie groß ist der durch den Unfall entstandene Schaden? Wurden Personen verletzt? Hat der Täter sich freiwillig gestellt? Stand der Fahrer zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss berauschender Mittel? Liegt dem Schadensereignis ein grober Verkehrsverstoß zugrunde? Zeigt der Täter Reue? Wurden zivilrechtliche Ansprüche anerkannt und ausgeglichen? u. v. m.
Anhand dieser und weiterer Informationen wird der vorsitzende Richter für die begangene Fahrerflucht eine individuelle Strafe innerhalb des vorgegebenen Rahmens festlegen.
Unfallflucht: Milderung der Strafe möglich?
§ 142 StGB sieht darüber hinaus aber selbst bereits einen strafmildernden Umstand vor: die freiwillige nachträgliche Feststellung der Personalien des Täters.
Hat der Täter dabei nach dem Schadensereignis gegenüber einer Polizeistelle oder dem Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht, wird die Strafe für Fahrerflucht gemäß § 49 Absatz 1 StGB abgemildert. Hiernach würde das Gericht dann nur noch auf maximal ¾ des Höchstmaßes der Geld- oder Freiheitsstrafe anerkennen.
Im Einzelfall kann das Gericht sogar ganz von einer Ahndung absehen, sodass die Fahrerflucht keine weiteren Folgen für den Betroffenen mit sich brächte – ausgenommen die zivilrechtlichen Forderungen nach Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nun jedoch zu dem großen Aber:
- das der Fahrerflucht zugrunde liegende Schadensereignis im ruhenden Verkehr (etwa bei Parkschäden) geschah und
- nur geringe Sachschäden (Bagatellschäden) entstanden sind und
- die nachträgliche Feststellung innerhalb von 24 Stunden nach dem Schadensereignis erfolgte.
In allen anderen Fällen kann die freiwillige Feststellung zwar auch bei der Strafzumessung positiven Einfluss haben, eine Strafmilderung gemäß § 49 StGB ist jedoch nicht mehr vorgesehen.
Anzeige wegen Fahrerflucht: Zivil- & verkehrsrechtliche Konsequenzen
Neben der gemäß Strafgesetzbuch bei Fahrerflucht drohenden Strafe kommen auf die Betroffenen im Einzelfall auch noch weitere Konsequenzen zu. Denn die Strafe für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort genügt allein der strafrechtlichen Verfolgung.
Darüber hinaus sind auch noch zwei weitere Bereiche zu berücksichtigen: zivilrechtliche Ansprüche und verkehrsrechtliche Sanktionen.
Zu ersteren zählen vor allem die Ansprüche auf Schadensersatz und ggf. auch Schmerzensgeld auf Seiten der Geschädigten, sofern der Flüchtige den Unfall auch tatsächlich verursachte oder zumindest eine Teilschuld trug.
Für den Führerscheinbesitzer von Bedeutung sind im Hinblick auf das Verkehrsrecht neben der wegen Fahrerflucht erhaltenen Strafe auch folgende Aspekte:
- Fahrerflucht wird als A-Verstoß gewertet, was für Fahrer wichtig ist, die sich noch in der Probezeit befinden, da hier entsprechende Probezeitmaßnahmen warten.
- Je nach Einschätzung des Gerichts kann die Fahrerflucht entweder mit einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten oder sogar dem Fahrerlaubnisentzug für mindestens sechs Monate mit entsprechender Sperrzeit einhergehen.
- Führt die Fahrerflucht neben der Strafe gemäß StGB auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis, so werden zusätzlich drei Punkte im Fahreignungsregister vermerkt. Geschieht dies nicht, treten zwei Punkte neben die Strafen bei Fahrerflucht. Nicht die StVO, sondern die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) bestimmt Entsprechendes in Anlage 13.