Wann kommt die Polizei bei Fahrerflucht zum Fahrer nach Hause?
Es muss nicht immer ein schwerer Unfall mit Verletzten oder großem Schaden am Auto sein. Durch eine Unaufmerksamkeit beim Ein- oder Ausparken ein fremdes Fahrzeug streifen und davonfahren, ohne die eigenen Kontaktdaten zu hinterlassen oder die Polizei zu benachrichtigen – auch die Flucht nach einem kleinen Unfall beim Parken gilt als Fahrerflucht. Ein Zettel mit den eigenen Kontaktdaten hinter der Frontscheibe reicht hierfür übrigens nicht aus, um diese Straftat zu vermeiden.
Nicht immer steht nach einer Fahrerflucht plötzlich die Polizei vor der Tür. Es kann auch sein, dass Sie durch eine Anzeige davon erfahren, dass Ihnen Fahrerflucht vorgeworfen wird. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie von dem Tatvorwurf in Kenntnis gesetzt werden:
- Die Polizei steht plötzlich persönlich vor der Tür.
- Sie meldet sich telefonisch, weil Sie sie nicht zuhause angetroffen hat.
- Sie erhalten eine Vorladung als Beschuldigter.
- Sie werden dazu aufgefordert, sich schriftlich zum Unfallhergang bzw. zur Fahrerflucht zu äußern.
Wenn Ihnen der Tatvorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemacht wird, sind Sie nicht verpflichtet, sich gegenüber der Polizei zur Tat zu äußern. Das Schweigen stellt kein Schuldeingeständnis dar! Vielmehr haben Sie das Recht, zunächst mit einem Anwalt zu sprechen. Dieser wird zuerst Akteneinsicht nehmen. Danach kann entschieden werden, wie Sie sich im weiteren Verfahren verhalten sollen.
FAQ: Fahrerflucht: Wann kommt die Polizei?
Um Informationen zum Tatvorwurf und dem vermeintlichen Unfallhergang zu erhalten, meldet sich in aller Regel die Polizei. Möglich ist dies durch einen Besuch zu Hause, per Telefon, mit einer Vorladung aufs Revier oder der Aufforderung zu einer schriftlichen Stellungnahme.
Wie schnell die Beamten mit Ihnen nach einer Fahrerflucht in Kontakt treten, hängt nicht selten von der Beweislage ab. Ist zum Beispiel das Kennzeichen bekannt, ist eine Identifizierung des vermeintlichen Fahrers recht schnell zu bewerkstelligen.
Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zur Tat zu äußern. Zudem kann es sinnvoll sein, sich einen Anwalt für Verkehrsrecht zu nehmen.
Inhaltsverzeichnis
Wie schnell kommt die Polizei?
Die Antwort auf die Frage: „Fahrerflucht – Wann kommt die Polizei?“ ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Folgende Faktoren spielen hierbei eine Rolle:
- Gibt es Zeugen, die den Unfall und die Fahrerflucht beobachtet und vielleicht sogar das Auto-Kennzeichen notiert haben?
In diesem Fall steht die Polizei möglicherweise schon nach wenigen Stunden vor Ihrer Tür. - Welche anderen Beweise liegen vor?
- Wie schnell werden diese Beweise ausgewertet? Wie aufwändig ist diese Auswertung?
Was ist Fahrerflucht?
Fahrerflucht, in der Umgangssprache auch „Unfallflucht“ genannt, stellt immer eine Straftat dar, unabhängig davon, ob es sich nur um einen kleinen Parkunfall oder um einen schweren Unfall mit Personenschaden handelt. Sie wird nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.
Der Tatbestand des § 142 StGB setzt aber voraus, dass der Fahrer vorsätzlich gehandelt hat. Das heißt, er muss den Unfall bemerkt haben. Anderenfalls liegt in der Regel keine Fahrerflucht vor.
Ermittlungsmethoden der Polizei
Oft fragen sich Unfallbeteiligte auch, wie die Polizei trotz ihrer Flucht auf sie aufmerksam wird und von der eigenen Unfallbeteiligung erfährt.
Unfallflüchtige können mit verschiedenen Methoden ermittelt werden:
Oft haben Anwohner oder andere Zeugen den Unfallhergang beobachtet und das Fahrzeug-Kennzeichen notiert, sodass die Polizei zumindest den Fahrzeughalter schnell ermitteln kann.
Wenn ein anderer Fahrer als der Halter die Unfallflucht begangen hat, kann die Polizei den Halter befragen oder anhand von Fingerabdrücken und Haaren Rückschlüsse auf den Unfallflüchtigen ziehen. Diese DNA-Beweise müssen jedoch erst im Labor ausgewertet werden, sodass es in diesem Fall länger dauern kann, bis sich die Polizei meldet.
Anhand von Fahrzeug- oder Lackteilen vom Auto, die von der Polizei am Unfallort genau unter die Lupe genommen werden, kann oft schnell geklärt werden, welche Marke und welche Farbe das unfallbeteiligte Fahrzeug hat. Unter Umständen wird hierzu auch der Hersteller kontaktiert.
Wie schnell sich die Polizei bei Ihnen nach der Unfallflucht meldet, hängt also davon ab, wie ihre Ermittlungen ablaufen, wie aufwendig die Auswertung der Beweise ist und welche Informationen ihr überhaupt vorliegen.
Fünf Jahre lang müssen Fahrer, die Unfallflucht begangen haben, mit einer Strafverfolgung rechnen. Danach ist diese Tat verjährt und sie können nicht mehr für die Fahrerflucht zur Verantwortung gezogen werden.
Mögliche strafrechtliche Folgen bei Fahrerflucht
Die strafrechtlichen Folgen bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gibt § 142 StGB vor:
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre
- Geldstrafe
Welche Strafe im konkreten Einzelfall droht, hängt von den jeweiligen Umständen ab, z. B. davon, wie groß der Schaden ist und ob Personen verletzt wurden. Auch das Verhalten des Täters während und nach der Tat spielt eine wichtige Rolle: Stand er während der Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss? Beruht der von ihm verursachte Unfall auf einem groben Verkehrsverstoß? Hat sich der Unfallflüchtige freiwillig gestellt? Bereut er sein Verhalten?
Außerdem sieht das Strafrecht weitere Sanktionen vor, die je nach Einzelfall verhängt werden können:
- Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei einem bedeutenden Personen- oder Sachschaden
- Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a StGB mit einer Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
- Fahrverbot gemäß § 44 StGB
Für Personen, die aus beruflichen Gründen auf ihr Auto angewiesen sind, stellt ein solches Verbot eine Existenzbedrohung dar.
Fahrerflucht vermeiden: Verhaltensregeln
§ 34 StVO erläutert das ordnungsgemäße Verhalten nach einem Unfall und benennt z. B. folgende Pflichten:
- unverzüglich anzuhalten
- den Unfallort zu sichern
- Verletzten zu helfen
- anderen Beteiligten Angaben zur eigenen Unfallbeteiligung und Person zu machen
- angemessene Zeit zu warten, wenn niemand anwesend war, um diese Angaben aufzunehmen
Verstöße hiergegen können auch mit Bußgeld sanktioniert werden.