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Ausgaben für die Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten
Zur Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten schreibt der Gesetzgeber seit 2006 bei neuzugelassenen Bussen und Lkw den Einbau von digitalen Tachographen vor. Für deren Verwendung benötigen die jeweiligen Fahrzeugführer eine sogenannte Fahrerkarte, mit der sich verschiedene Daten zur Tätigkeit des Fahrers aufzeichnen lassen. Allerdings werden die Chipkarten nicht einfach verteilt, sondern müssen frühzeitig bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Doch was kostet eine entsprechende Fahrerkarte? Gibt es hierbei regionale Unterschiede? Ist die Gebühr einmalig zu entrichten oder bei jeder Verlängerung? Und muss der Lkw-Fahrer oder der Unternehmer die für eine Fahrerkarte anfallenden Kosten tragen? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Kosten der Fahrerkarte
Abhängig vom Wohnort belaufen sich die Kosten der Fahrerkarte auf mindestens 34 bis 43,80 Euro.
Nein, die Gültigkeit der Fahrerkarte ist auf fünf Jahre begrenzt. Aus diesem Grund muss die Fahrerkarte verlängert werden, was erneut Kosten verursacht.
Dieser Frage gehen wir hier auf den Grund.
Was kostet die Fahrerkarte für Kraftfahrer?
Eine pauschale Aussage, wie viel eine Fahrerkarte kosten kann, ist in der Regel nicht möglich, denn die Preise variieren innerhalb von Deutschland. Der Grund dafür ist die Zusammensetzung der Gebühren. Diese bestehen zum einen aus einem festen Betrag in Höhe von 12 Euro, den das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erhebt, und zum anderem aus einem Verwaltungsanteil, den die Bundesländer in den Gebührenordnungen bestimmen.
Wie hoch dieser Verwaltungsanteil ausfällt, beeinflusst maßgeblich den für die Fahrerkarte zu zahlenden Preis. Eine Übersicht zum Verwaltungsanteil in den einzelnen Bundesländern haben wir Ihnen in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. Beachten Sie dabei, dass für den Gesamtpreis der Fahrerkarte die Kosten für das KBA in Höhe von 12 Euro hinzukommen.
Bundesland | Verwaltungsanteil |
---|---|
Bayern | 31,80 Euro |
Baden-Württemberg | 31,80 Euro |
Berlin | 25,00 Euro |
Brandenburg | 25,00 Euro |
Bremen | 25,00 Euro |
Hamburg | 26,00 - 29,00 Euro |
Hessen | 27,00 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 23,50 Euro |
Niedersachsen | 22,00 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 29,00 Euro |
Rheinland-Pfalz | 30,00 Euro |
Saarland | 28,00 Euro |
Sachsen | 23,50 Euro |
Sachsen-Anhalt | 26,50 Euro |
Schleswig-Holstein | 25,00 Euro |
Thüringen | 25,00 Euro |
Es zeigt sich also, dass die Gebühren der Bundesländer durchaus voneinander abweichen. Sodass sich schlussendlich bei einer Fahrerkarte die Kosten je nach Wohnort auf mindestens 34 bis 43,80 Euro belaufen können.
Fahrerkarte beantragen: Diese Kosten können zusätzlich anfallen
Wir haben zuvor geklärt, wie sich bei einer Fahrerkarte für Lkw-Fahrer die Kosten zusammensetzen. Hierbei handelt es sich allerdings ausschließlich um die minimalen Gebühren, sodass unter bestimmten Umständen mit weiteren Ausgaben zu rechnen ist.
Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie sich die Fahrerkarte direkt vom KBA zuschicken lassen und somit den Gang zum Amt einsparen. Diese Option besteht allerdings nur, wenn Sie sich bereits bei der Antragsstellung ausgewiesen haben, denn grundsätzlich ist die Beantragung auch durch eine bevollmächtigte Person möglich. Das KBA erhebt für den Direktversand eine Gebühr in Höhe von 3 Euro.
Darüber hinaus besteht häufig auch die Möglichkeit, sich für einen Expressversand zu entscheiden. Dadurch liegt die Karte in der Regel bereits nach fünf Tagen vor. Durch diesen Service fallen bei der Fahrerkarte aber zusätzliche Kosten an, die sich im Durchschnitt auf 5 bis 10 Euro belaufen.
Wer trägt bei einer Fahrerkarte die Kosten?
Sind Lkw und Busse mit einem digitalen Tachographen ausgestattet, müssen die Fahrzeugführer ihre Tätigkeiten auch mit diesen und einer Fahrerkarte aufzeichnen. Die Chipkarte ist also in entsprechenden Kfz unerlässlich für die Ausübung des Berufes. Aus diesem erscheint die Überlegung, dass der Arbeitgeber, die für eine Fahrerkarte anfallenden Kosten übernehmen sollte, durchaus logisch. Doch wie sieht es im Alltag aus? Existieren hierfür gesetzliche Vorschriften?
Tatsächlich beschäftigte diese Frage bereits die Gerichte. So verklagte ein Kraftfahrer seinen Arbeitgeber, damit dieser die Kosten für die Fahrerkarte übernimmt bzw. diese rückwirkend erstattet. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 16. Oktober 2007 (Az.: 9 AZR 170/07), das grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung besteht.
Denn bei der Fahrerkarte handelt es sich – ebenso wie beim Führerschein –, um eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für das Führen von Lkw. Hier erfolgt also eine Differenzierung zum Arbeitsmaterial, welches der Arbeitgeber zu finanzieren hat.