Schlüsselnummer: Führerschein mit Ergänzung
Seit der Einführung der neuen EU-Führerscheinklassen werden die Klassen selbst nicht mehr mit Zahlen, sondern mit Buchstaben gekennzeichnet. Doch ganz sind die Nummern auf den Fahrerlaubnis-Nachweisen nicht verschwunden. In Form von Schlüsselzahlen werden auf dem Führerschein bestimmte Zusatzberechtigungen, Auflagen oder Beschränkungen kenntlich gemacht. Zudem gibt eine Schlüsselnummer auf dem Fahrzeugschein Aufschluss über bestimmte Details des entsprechenden Fahrzeugs.
Dabei gibt es eine Vielzahl derartiger Fahrzeugschein- und Führerschein-Kennzahlen, sodass Sie schnell den Überblick verlieren können. Auch ist nicht immer direkt klar, welche Bedeutung hinter den Schlüsselzahlen steckt. Mit dem folgenden Ratgeber wollen wir daher Licht ins Dunkle bringen und offene Fragen klären. Welche Führerschein-Schlüsselzahlen gibt es und welche konkreten Ergänzungen stecken dahinter? Was ist der Unterschied zwischen zweistelligen und dreistelligen Nummern? Wo finden Sie eine Schlüsselnummer auf dem Führerschein? Was bedeutet eine Schlüsselnummer auf Ihrem Fahrzeugschein?
Inhaltsverzeichnis
EU-weite Führerschein-Schlüsselzahlen
Schlüsselzahl | Erklärung |
---|---|
01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
01.01 | Brille |
01.02 | Kontaktlinsen |
01.03 | Schutzbrille |
02 | Hörhilfe/ Kommunikationshilfe |
03 | Prothese/ Orthese der Gliedmaßen |
05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen: |
05.01 | Nur bei Tageslicht |
05.02 | In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/ innerhalb der Region … |
05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius |
05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h |
05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
05.06 | Ohne Anhänger |
05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen |
05.08 | Kein Alkohol |
10 | Angepasste Schaltung |
15 | Angepasste Kupplung |
20 | Angepasste Bremsmechanismen |
25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
35 | Angepasste Bedienvorrichtungen |
40 | Angepasste Lenkung |
42 | Angepasste(r) Rückspiegel |
43 | Angepasster Fahrersitz |
44 | Anpassungen des Kraftrades: |
44.01 | Bremsbetätigung vorn/ hinten mit einem Hebel |
44.02 | (Angepasste) handbetätigte Bremse |
44.03 | (Angepasste) fußbetätigte Bremse |
44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
44.06 | Angepasster Rückspiegel |
44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen |
44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
45 | Kraftrad nur mit Beiwagen |
46 | Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge |
50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
70 | Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
71 | Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) |
72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* |
73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) |
74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)* |
75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* |
76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässigen Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)* |
77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern a) das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)* |
78 | Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss |
79 (...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Ges.masse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Ges.masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Ges.masse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
79 (L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt |
80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden |
95 | Kraftfahrerin/ Kraftfahrer, die/ der Inhaberin/ Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt. |
Nationale Führerschein-Schlüsselzahlen
Schlüsselzahl | Erklärung |
---|---|
104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden |
175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
176 | Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
180 | (weggefallen) |
181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM) |
182 | Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres. |
183 | (weggefallen) |
184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und 2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
185 | Auflagen zu den Klassen C und CE: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
186 | Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. |
187 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur 1. bei Fahrten im Inland und 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und 3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat. |
188 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
189 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. |
190 | Auflage zu der Klasse C: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
191 | Auflage zu der Klasse D: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden. |
192 | (weggefallen) |
193 | Auflagen zu den Klassen D und DE: Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG. |
194 | Klasse B berechtigt im Inland a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1 b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A. |
195 | Auflage zu der Klasse AM: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5s StVG Gebrauch gemacht haben. |
196 | Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. |
FAQ: Schlüsselzahlen auf dem Führerschein
Schlüsselzahlen geben an, ob zusätzlich zu der bereits erworbenen Fahrerlaubnis Sonderbefugnisse, Beschränkungen oder Auflagen für den Inhaber bestehen. Dabei wird zwischen nationalen und EU-weiten Schlüsselzahlen unterschieden. Was die Codes genau bedeuten, können Sie diesen Tabellen entnehmen.
Auf dem Fahrzeugschein werden mit Schlüsselnummern bestimmte Eigenschaften des Fahrzeughalters oder des Fahrzeuges selbst gekennzeichnet. Eine Übersicht über die Bedeutung der Schlüsselnummern können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Zweistellige Schlüsselzahlen gelten EU-weit, während dreistellige Ziffern lediglich nationale Wirkung entfalten. Mehr dazu lesen Sie hier.
Video: Alles Wichtige zu den Schlüssezahlen
Wo finden Sie Schlüsselzahlen auf dem Führerschein und dem Fahrzeugschein?
Neben den Führerscheinklassen finden Sie Schlüsselzahlen auf der Rückseite Ihres Führerscheins. Die Nummern beziehen sich dabei oft nur auf die jeweilige Klasse (Feld 9) in derselben Zeile. Soll eine Schlüsselnummer auf dem Führerschein hingegen für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, wird sie in der letzten Zeile 12, unten auf dem Führerschein, eingetragen.
Eine Schlüsselnummer im Fahrzeugschein (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I) steht jeweils für einen bestimmten technischen Aspekt des Fahrzeugs. Vor der jeweiligen Angabe befindet sich die zugehörige Nummer. Auf der Rückseite des Fahrzeugscheins können Sie die Bedeutung der Codes nachlesen. Mehr dazu lesen Sie auch hier.
Was bedeuten die Schlüsselzahlen auf dem Führerschein?
Gesetzlich sind alle Schlüsselzahlen für den Führerschein in der Anlage 9 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) festgehalten. Dort findet sich ein breiter Katalog, der den Nummern jeweils eine Bedeutung zuordnet. Aus den Vorbemerkungen der Anlage ist ebenfalls zu entnehmen, welche Unterschiede es zwischen zwei- und dreistelligen Schlüsselzahlen gibt:
- Zweistellige Führerschein-Schlüsselnummern sind sogenannte “harmonisierte Schlüsselzahlen” und entfalten Wirkung im gesamten Gebiet der europäischen Union.
- Dreistellige Schlüsselzahlen auf dem Führerschein stehen für eine nationale Schlüsselung und gelten dementsprechend nur im jeweiligen Inland.
Bei zweistelligen Schlüsselzahlen kommt es zudem häufig vor, dass eine sogenannte Unterschlüsselung besteht. In diesem Fall setzt sich die Nummer aus zwei Teilen zusammen, die voneinander durch einen Punkt abgegrenzt sind. Bspw. steht die Schlüsselzahl 01 generell für die Notwendigkeit einer Sehhilfe. 01.01 konkretisiert die Regelung auf eine Brille, während sich die Nummer 01.02 auf Kontaktlinsen bezieht.
Welche Auflagen stecken hinter den Führerschein-Schlüsselzahlen?
Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass der Inhaber eines Führerscheins bei der Ausstellung über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen informiert werden muss. Dennoch kann es sein, dass diese Aufklärung etwas untergeht, oder Sie im Laufe der Zeit einfach vergessen, was genau mit den Nummern gemeint ist. Daher umreißen wir im Folgenden kurz die verschiedenen Auflagen, die sich hinter den Schlüsselzahlen gemäß der FeV verbergen.
Konkret können durch Schlüsselzahlen im Führerschein eine Reihe an unterschiedlichen Regelungen festgelegt werden. Oft kommt es vor, dass ein Fahrer aufgrund medizinischer Umstände nur eingeschränkt bzw. mit Unterstützung von Hilfsmitteln das jeweilige Fahrzeug führen darf. In einem solchen Fall können mit Schlüsselzahlen entsprechende Voraussetzungen festgelegt werden.
- So steht, wie bereits oben erläutert, die Nummer 01 für das Erfordernis einer Sehhilfe.
- Befindet sich eine 02 auf Ihrem Führerschein, dürfen Sie das Fahrzeug nur mit einer Hörhilfe fahren.
- Die 03 steht hingegen für eine Prothese oder Orthese.
Darüber hinaus kann bspw. über die Schlüsselzahl 05 im Führerschein eine weitere “Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen” gekennzeichnet werden. So dürfen Sie z. B. mit eingetragener Schlüsselzahl 05.01 nur bei Tageslicht fahren, während 05.05 vorschreibt, dass Sie nur mit einem Beifahrer fahren dürfen, der selbst in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
Neben medizinischen Beschränkungen gibt es natürlich auch noch weitere Bedeutungen von Schlüsselzahlen, die Sie teilweise nicht in Ihren Befugnissen beschränken, sondern die vorhandene Fahrerlaubnis vielmehr erweitern. Die Schlüsselzahl 95 weist im Führerschein z. B. die Qualifikation für gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr nach und ist demnach Voraussetzung für Berufskraftfahrer.
In den obigen Tabellen sehen Sie die Bedeutung der Schlüsselzahlen im Führerschein übersichtlich zusammengefasst.
Schlüsselnummer im Fahrzeugschein: Angaben über Halter und Fahrzeug
Neben den Führerschein-Schlüsselzahlen befinden sich seit dem Jahr 2005 auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) entsprechende Codes. Dies soll internationalen Sprachbarrieren entgegenwirken und die Verständlichkeit des Dokuments bei Kontrollen im Ausland erleichtern. Je eine Schlüsselnummer steht im Fahrzeugschein für eine Angabe entweder zum Halter, oder zum Fahrzeug selbst.
Bspw. wird unter der Schlüsselnummer C.3.1 im Fahrzeugschein der Name oder Firmenname des Halters angegeben. Bei F.1 wird die zulässige Gesamtmasse in Kilogramm genannt, T steht für die Höchstgeschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h).
Sie möchten wissen, was sich hinter einer anderen Schlüsselnummer in Ihrem Fahrzeugschein verbirgt? In der nachfolgenden Tabelle haben wir Ihnen die verschiedenen Bedeutungen noch einmal übersichtlich zusammengefasst:
Schlüsselzahlen im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I)
Bezeichnung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 | Bezeichnung im Fahrzeugschein (vor 2005) | Erklärung |
---|---|---|
A | Das vorstehende amtliche Kennzeichen | Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges |
C.1.1 | Name (ggf. auch Geburtsname), Firma | Name der Person oder Name der Firma, auf die das Fahrzeug zugelassen ist |
C.1.2 | Vorname | Vorname(n) der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist |
C.1.3 | Straße und Haus-Nr., Postleitzahl, Wohnort/ Firmensitz | Anschrift der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges |
Nächste HU | Anmeldung zur nächsten HU im | Zeitraum, in dem die nächste Hauptuntersuchung zu absolvieren ist (Monat und Jahr) |
I | (Stempel unten auf Titelseite) | Datum, an dem diese Fahrzeugzulassung ausgestellt wurde |
C.4c | - | Information darüber, ob der Inhaber der Zulassung gleichzeitig Eigentümer des Fahrzeuges ist |
B | 32. Tag der ersten Zulassung | Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges |
2.1 | Schlüsselnummer zu 2 | Hersteller-Schlüsselnummer, welche für die Herstellerfirma des Fahrzeuges steht (4 Ziffern) |
2.2 | Schlüsselnummer zu 3 | Typ-Schlüsselnummer, welche für den Typ (erste 3 Stellen) sowie Variante und Version des Fahrzeuges steht (letzte 5 Stellen) |
J | - | Fahrzeugklasse (nach EG-Klassifikation) |
4 | Schlüsselnummer zu 1 (erste 4 Ziffern) | Art des Aufbaus (4 Ziffern), bspw. bedeutet 0200 "Personenkraftwagen geschlossen" |
E | 4. Fahrzeug-Ident.-Nr. | Fahrzeug-Identifizierungsnummer (17-stellige Nummer), weltweit einmalige Nummer, mit der sich ein Fahrzeug eindeutig identifizieren lässt, entweder in Fahrgestell oder in der Karosserie eingestanzt |
3 | (Feld rechts neben Nr. 4) | Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
D.1 | - | Marke des Fahrzeuges |
D.2 | 3. | Typ, Variante und Version des Fahrzeuges |
D.3 | - | Handelsbezeichnung(en) dieser Version |
2 | 2. | Kurzbezeichnung des Herstellers |
5 | 1. (oben) | Bezeichnung von Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus |
V.9 | - | Für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse (bspw. Euro3) |
14 | 1. (unten) | Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse (bspw. D3) |
P.3 | 5. | Kraftstoffart oder Energiequelle, mit der das Fahrzeug fährt |
10 | (Feld rechts neben 5.) | Code, der für die Kraftstoffart oder Energiequelle steht |
14.1 | Schlüsselnummer zu 1 (letzte 2 Ziffern) | Code, der für die maßgebliche Schadstoffklasse zur Typgenehmigung oder für die nationale Emissionsklasse steht (2 Ziffern) |
P.1 | 8. Hubraum cm³ | Hubraum in Kubikzentimetern (cm³) |
22 | 33. Bemerkungen | Bemerkungen und Ausnahmen |
L | 18. Zahl der Achsen | Anzahl der Achsen |
9 | 19. davon angetriebene Achsen | Anzahl der Antriebsachsen |
P.2/ P.4 | 7. Leistung kW bei min^(-1) | Nennleistung in Kilowatt (kW) / Nenndrehzahl in Umdrehungen pro Minute (U/min) |
T | 6. Höchstgeschwindigkeit km/h | Höchstgeschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h) |
18 | 13. Maße über alles mm L | Länge in Millimetern (mm) |
19 | 13. Maße über alles mm B | Breite in Millimetern (mm) |
20 | 13. Maße über alles mm H | Höhe in Millimetern (mm) |
G | 14. Leergewicht kg | Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeuges in Kilogramm (kg), d.h. Fahrzeuggewicht plus Gewicht von Fahrer, Treibstoff etc., auch als Leermasse bezeichnet |
12 | 10. Rauminhalt des Tanks m³ | Rauminhalt des Tanks in Kubikmetern (m³) |
13 | - | maximal zulässige Stützlast eines Anhängers in Kilogramm (kg) |
Q | - | Leistungsgewicht in Kilowatt pro Kilogramm (kW/kg), nur bei Krafträdern nötig |
V.7 | - | CO2-Ausstoß in Gramm pro Kilometer (g/km) |
F.1 | 15. Zul. Gesamtgewicht kg | technisch zulässige Gesamtmasse in Kilogramm (kg) |
F.2 | - | im Zulassungsstaat zulässige Gesamtmasse in Kilogramm (kg), diese zulässige Gesamtmasse kann von Land zu Land variieren |
7.1 - 7.3 | 16. Zul. Achslast in kg (v-m-h) | technisch zulässige maximale Achslast je Achsgruppe in Kilogramm (kg) |
8.1 - 8.3 | - | im Zulassungsstaat maximal zulässige Achslast |
U.1 | 30. Standgeräusch dB (A) | Standgeräusch in Dezibel (dB) |
U.2 | - | Drehzahl pro Minute (U/min), auf die sich Standgeräusch bezieht |
U.3 | 31. Fahrgeräusch dB (A) | Fahrgeräusch in Dezibel (dB) |
O.1 | 28. Anhängelast kg bei Anhänger m. Bremse | technisch maximal zulässige, gebremste Anhängelast in Kilogramm (kg) |
O.2 | 29. bei Anhänger ohne Bremse | technisch maximal zulässige, ungebremste Anhängelast in Kilogramm (kg) |
S.1 | 12. Sitzplätze einschl. Führerpl. u. Nots. | Sitzplätze einschließlich Fahrersitz |
S.2 | 11. Steh-/Liegeplätze | Stehplätze |
15.1 - 15.3 | 20.-23. Größenbezeichnung der Bereifung | Bereifung für jede Achse |
R | - | Farbe des Fahrzeuges |
11 | - | Code zur Farbe des Fahrzeuges |
6 | - | Datum der EG-Typgenehmigung |
17 | - | Merkmal zur Betriebserlaubnis |
16 | - | Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II |
21 | - | sonstige Vermerke |
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