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Mindestalter für Führerscheine
Nach deutschem Gesetz gelten verschiedene Verordnungen, was das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft. Das Mindestalter ist von Klasse zu Klasse unterschiedlich. Die unterschiedlichen Klassen und das zugehörige Mindestalter, sind im § 10 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegt. Die folgende Tabelle enthält alle Vergehen des § 10 FeV:
§ 10 FeV: Tatbestände
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
210000 | Sie führten ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug, obwohl sie das 15. Lebensjahr nicht vollendet hatten. | 10 |
210006 | Sie nahmen vor Vollendung des 16. Lebensjahres ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa mit. | 10 |
210012 | Sie führten ein Kraftfahrzeug, ohne die Auflagen zu beachten. | 25 |
FAQ: § 10 FeV
In § 10 der Fahrerlaubnisverordnung sind die verschiedenen Führerscheinklassen sowie das dazugehörige Mindestalter für den Erwerb des jeweiligen Führerscheins festgehalten.
Bei der Führerscheinklasse B (Pkw-Führerschein) ist beispielsweise ein Mindestalter von 18 Jahren vorgeschrieben (17 Jahre beim Modell „Begleitetes Fahren“). Für die Klassen AM, A1, T und L reicht es aus, wenn Sie 16, teilweise sogar 15 Jahre, alt sind. Die Fahrerlaubnisklassen C und CE sind an ein Mindestalter von 21 Jahren gebunden, unter Umständen kann dies aber auch auf 18 Jahre herabgesetzt werden.
Diese Tabelle verrät Ihnen, womit Sie rechnen müssen, wenn Sie sich nicht an die Vorschriften aus § 10 FeV halten.
§ 10 FeV bestimmt das Mindestalter
Das niedrigste Alter, das zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland erreicht werden muss, ist 15. Ab diesem Zeitpunkt ist es Jugendlichen erlaubt, die Mofa-Prüfung zu machen. Seit 2020 ist es in vielen Bundesländern nun sogar schon erlaubt, mit 15 Jahren tatsächlich auch Mofa zu fahren. Dies war vorher nicht der Fall.
16 Jahre
Ab Personen, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, dürfen die Prüfung für die Klassen A1 ( Leichtkrafträder bis 125 ccm und bis 11 km) mit Beschränkung – Höchstgeschwindigkeit 80 km/h, AM (Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm, Höchstgeschwindigkeit 45 km/h), T ( Zugmaschinen, die der Land- oder Forstarbeit dienen, oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen) mit Beschränkung – Höchstgeschwindigkeit 40 km/h, S (Miniautos und Quads bis 50 ccm, Maximalgewicht 350 kg, Höchstgeschwindigkeit 45 km/h) und L (Zugmaschinen auf Kombinationen, die der Land- oder Forstarbeit dienen, Höchstgeschwindigkeit 32 km/h) ablegen. Es kann jedoch bereits 3 Monate vorher mit der Ausbildung begonnen werden.
Wie bereits erwähnt, wurde in einigen Bundesländern das Mindestalter für den AM-Führerschein auf 15 Jahre heruntergesetzt. Nach einem erfolgreichen Modellprojekt steht es den Ländern jetzt jeweils frei, darüber zu entscheiden, ob sie die Fahrt mit dem Mofa ab 16 oder 15 Jahren erlauben.
18 Jahre
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen Personen eine Führerscheine gemäß § 10 der Fahrerlaubnis-Verordnung für die Klassen A (Leistungsunbeschränkte Krafträder, auch mit Beiwagen) mit Beschränkung, A1 unbeschränkt, C (Kraftfahrzeuge über 3500 kg, mit Anhänger von max. 750 kg, nicht mehr als 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz), CE (Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhänger über 750 kg), C1 (Kraftfahrzeuge, mit Gesamtgewicht von 3500 kg bis 7500 kg, nicht mehr als 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz), C1E (Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg), B (Kraftfahrzeuge, mit Gesamtgewicht von 3500 kg, nicht mehr als 8 Sitzplätze ohne Fahrersitz), BE (Kombination aus Zugfahrzeug von 3500 kg und Anhänger über 750 kg) und T unbeschränkt gemacht werden.
Mindestalter 21
Ab diesem Mindestalter kann eine Fahrerlaubnis für folgende Klassen erworben werden: D (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer Fahrersitz), DE (Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg), D1 (Kraftfahrzeug mit mehr als 8 und nicht mehr als 16 Sitzplätzen) und D1E (Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg).
Mindestalter 25
Um ein Leistungsunbeschränktes Kraftrad der Klasse A direkt unbeschränkt zu fahren, muss ein Fahrer gemäß FeV von 2014 ein Mindestalter von 25 Jahren haben. Von 18 bis 25 Jahren gilt eine Wartefrist von 2 Jahren, nachdem die Ausbildung absolviert und die Fahrerlaubnis erhalten wurde.