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Vorschriften zu körperlichen oder geistigen Einschränkungen im Straßenverkehr
Im § 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Eingeschränkte Zulassung) sind Vorschriften festgesetzt, die Menschen mit geistigen oder körperlichen Einschränkungen betreffen. Durch diese Einschränkungen können sie in besonderem Maße für sich und für andere eine Gefahr im Verkehr darstellen, wenn nicht die nötigen Vorkehrungen getroffen werden.
FAQ: § 2 FeV (Eingeschränkte Zulassung)
Gemäß § 2 FeV müssen körperlich oder geistig Behinderte Menschen, die sich nicht sicher im Verkehr bewegen können, vor einer Verkehrsteilnahme entsprechende Vorsorge treffen, damit sie niemanden gefährden. Dies bedeutet insbesondere das Anbringen geeigneter Einrichtungen am Fahrzeug.
Mit welchen Sanktionen Sie in diesem Fall rechnen müssen, erfahren Sie hier.
Es handelt sich dabei um die bekannte gelbe Armbinde mit drei schwarzen Punkten. Sie zeigt an, dass ihr Träger eine schwere Behinderung (z. B. Blindheit, Gehörlosigkeit) besitzt. Mehr dazu erfahren Sie an dieser Stelle.
Im folgenden Bußgeldkatalog finden Sie alle Tatbestände des § 2 FeV (Eingeschränkte Zulassung):
Strafen in § 2 FeV
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
202000 | Sie führten trotz körperlicher oder geistiger Mängel das Fahrzeug, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden. | 25 |
202006 | Sie nahmen als Fußgänger trotz körperlicher oder geistiger Mängel am öffentlichen Verkehr teil, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden. | 10 |
202012 | Sie ließen als Verantwortlicher für eine andere Person diese trotz ihrer körperlichen oder geistigen Mängel am Verkehr teilnehmen, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass Andere nicht gefährdet werden. | 25 |
202018 | Sie verwendeten im Straßenverkehr verbotswidrig ein Kennzeichen für eine körperliche Behinderung. | 5 |
Allgemeines zum § 2 FeV (Eingeschränkte Zulassung)
Die Einschränkungen laut § 2 FeV kann Menschen mit Behinderung, aber auch Personen, die einen Schlaganfall erlitten haben oder an Epilepsie leiden, betreffen. Bei Epilepsie wird beispielsweise grundsätzlich von der Fahrerlaubnisbehörde ein Fahrverbot nach dem ersten Anfall für die nächsten 3 bis 6 Monate erteilt. Später entscheidet ein Gutachten, ob der Erkrankte medizinisch gesehen wieder fahrtüchtig ist. Auch nach einem Schlaganfall kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, jedoch muss in diesem Fall der Erkrankte selbst zur Fahrerlaubnisbehörde gehen.
Glücklicherweise gab es den letzten Jahrzehnten viele technische Neuerungen, wie etwa Behindertengerechte Fahrzeuge. Solche Fahrzeuge verfügen über spezielle Steuereinrichtungen, damit sie zum Beispiel nur mit den Händen bedient werden können. Dies ermöglicht Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen leichter und unabhängiger am Verkehr teilnehmen zu können. Wer mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen ein Fahrzeug führt, das nicht seinen Bedürfnissen angepasst ist, oder grundsätzlich fahruntauglich ist und trotzdem ein Fahrzeug führt, kann laut § 2 der Fahrerlaubnisverordnung mit einem Bußgeld von 25 € belangt werden.
Verkehrsschutzzeichen
Da es im Straßenverkehr hauptsächlich auf zwei Sinne ankommt – Sehen und Hören – können vor allem blinde und gehörlose Personen ein Risiko für ihre eigene Sicherheit und die Sicherheit des übrigen Verkehrs darstellen. Deshalb gibt es sogenannte Verkehrsschutzzeichen (Teil der Verkehrszeichen). Das bekannteste ist wohl die gelbe Armbinde mit drei schwarzen Punkten, das meist von Blinden oder Sehbehinderten getragen wird. Jedoch gilt es allgemein als Zeichen für Menschen mit einer schweren Behinderung, deshalb wird es auch oft von Gehörlosen getragen. Auch der weiße Blindenstock gilt als Symbol für Menschen mit stark eingeschränkter oder nicht vorhandener Sehkraft.