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Vorschriften zum Benutzungsverbot jeglicher Fahrzeuge
In Deutschland gibt es viele Möglichkeiten Verkehrsteilnehmer, die gegen die Vorschriften der StVO verstoßen, zu maßregeln. Ob bei kleinen Vergehen mit einem Verwarnungsgeld oder Bußgeld, bei größeren mit Punkten in Flensburg oder im schlimmsten Fall mit einem Fahrverbot oder gar einem Entzug der Fahrerlaubnis. Dazu kommen noch zwei ausgefallenere Maßnahmen, die eher selten Verwendung finden: Verkehrsunterricht oder das Verbot generell Fahrzeuge zu benutzen wie in § 3 FeV beschrieben. Selbstverständlich hängt die Strafe nicht nur von der Art des Verstoßes ab, sondern auch vom Verkehrssünder selbst. Eine Häufung an Vergehen im Straßenverkehr oder besondere Uneinsichtigkeit kann eine schwerere Strafe zur Folge haben.
FAQ: § 3 FeV (Entziehung oder Einschränkung der Zulassung)
Diese Vorschrift der FeV gestattet es der Fahrerlaubnisbehörde, Personen das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu verbieten, wenn diese sich dafür als ungeeignet oder nur bedingt geeignet erweisen.
Dies können z. B. körperliche oder geistige Beeinträchtigungen sein. Auch Drogensucht kann dazu führen, dass das Führen eines Tieres oder eines Fahrzeugs untersagt wird.
Die möglichen Sanktionen können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Tatbestände des § 3 FeV (Entziehung oder Einschränkung der Zulassung)
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
203000 | Sie führten trotz Untersagung ein Fahrzeug. | 25 |
203006 | Sie führten ein Fahrzeug, ohne die vollziehbare Anordnung oder Auflage zu beachten. | 15 |
203012 | Sie führten trotz Untersagung ein Tier. | 25 |
203018 | Sie führten ein Tier, ohne die vollziehbare Anordnung oder Auflage zu beachten. | 15 |
Bedeutung von § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Der § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung erlaubt es der Fahrerlaubnisbehörde, Personen, die ungeeignet oder nur bedingt geeignet sind, Fahrzeuge oder auch Tiere zu führen, das Führen zu untersagen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Fahrerlaubnisbehörde einem Verkehrssünder in besonderen Fällen die Benutzung jeglicher Fahrzeuge – jede Klasse sowie unmotorisierte Verkehrsmittel wie Fahrräder – verbieten kann. Auch das Führen von Tieren – in der Regel Pferde – kann untersagt werden. In einem minder schweren Fall, kann die Behörde die Benutzung von Fahrzeugen oder Tieren als Transportmittel an bestimmte Anordnungen binden oder beschränken.
Ursachen für Untersagung, Beschränkung oder Auflagen
Die Ursachen für eine Untersagung, eine Beschränkung oder das Anordnen von Auflagen sind nicht genau in § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) spezifiziert. Stattdessen schreibt der Gesetzgeber, dass die Person ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen sein muss. Mögliche Betroffene sind deshalb Alkoholiker, Drogensüchtige, Menschen mit psychischen Leiden oder Verkehrssünder, die mit ihrem Verhalten gezeigt haben, dass sie grundsätzlich eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen, selbst wenn sie nicht in einem Kraftfahrzeug unterwegs sind.
Bußgelder gemäß § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Falls eine Person nach der Erteilung eines Verbots weiterhin Fahrzeuge benutzt, so droht ihr laut § 3 FeV ein Bußgeld von 25 €. Dasselbe Bußgeld wird verhängt, wenn jemand nach der Erteilung eines Verbots, Tiere zu führen, dem Verbot zuwiderhandelt. Bei der Nichtbeachtung von Anordnungen gibt es ein Bußgeld von 15 €.