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Vorschriften zur Erlaubnispflicht in Deutschland
Für die meisten Klassen von Kraftfahrzeugen bedarf es in Deutschland einer Fahrerlaubnis, welche in der Regel mit einer entsprechenden Ausbildung erlangt werden kann. Dazu gibt es jedoch einige Ausnahmen, die in § 4 der Fahrerlaubnisverordnung (Erlaubnis- u. Ausweispflicht für das Führen von Kfz) festgelegt sind.
FAQ: § 4 FeV (Erlaubnis- und Ausweispflicht)
Ja, wenn Sie ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr lenken, müssen Sie gemäß der FeV jederzeit in der Lage sein, den Führerschein vorzuweisen.
In diesem Fall droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.
Dazu gehören Mofas, Kleinkrafträder und E-Scooter. Aber auch Segways, Krankenfahrstühle und Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h dürfen ohne Fahrerlaubnis gefahren werden.
Alle Verstöße des § 4 FeV
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
204100 | Sie führten den vorgeschriebenen Führerschein/die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mit. | 10 |
204106 | Sie händigten auf Verlangen der zuständigen Personden Führerschein/die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht aus. | 10 |
Verordnungen zur Fahrerlaubnis
Die Bestimmungen über Ausnahmen bei der Fahrerlaubnispflicht hängen von mehreren Faktoren ab. So kann die Größe, der Verwendungszweck, das Gewicht oder die Höchstgeschwindigkeit ausschlaggebend sein. Selbstverständlich müssen Personen dennoch über die entsprechende Eignung verfügen, die zum Fahren von Kraftfahrzeugen nötig ist. Sollte diese Eignung durch besondere körperliche oder geistige Einschränkungen beeinflusst sein, entscheidet laut Fahrerlaubsnis-Verordnung ein Gutachten über die Zulassung. Dieses Gutachten wird gemäß § 11 FeV in der Regel von einem unabhängigen Arzt angefertig, der die Eignung unter allen medizinischen Aspekten überprüfen kann.
Krafträder
Es gibt zwei besondere Arten von Krafträdern, für die laut § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung – je nach Höchstgeschwindigkeit – keine Erlaubnispflicht herrscht: Die Klassen Mofas und Kleinkrafträder. Sie bedürfen lediglich einer Prüfbescheinigung nach § 5 FeV. Mofas sind einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor. Um ohne Fahrerlaubnis gefahren werden zu können, darf ihre Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h auf ebener Strecke betragen. Darüber hinaus kann an einem Mofa laut § 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ein Sitz für Kinder unter 7 Jahren angebracht werden. Die zweite Ausnahme unter den Krafträdern ist die Gruppe der Kleinkrafträder bis 45 km/h der Klasse L1e. Sie können sowohl zwei als auch drei Räder besitzen. Zur Zulassung und Inbetriebnahme ohne Fahrerlaubnis darf ihre Höchstgeschwindigkeit laut § 4 FeV höchstens bei 25 km/h auf ebener Fahrbahn liegen.
Segways und motorisierte Krankenfahrstühle
Zum Fahren von Segways wird in Deutschland keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung für Mofas benötigt. Segways sind zweispurige Kraftfahrzeuge mit eingebauter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Die Vorschriften zu Bauart, lichttechnischen Einrichtungen, Schalleinrichtung und Gebrauch sind in der MobHV (Mobilitätshilfenverordnung) von 2009 festgelegt. Auch der Gebrauch von einsitzigen Krankenfahrstühlen ist gemäß § 4 Fahrerlaubnis-Verodnung ohne Fahrerlaubnis erlaubt. Ihre Gesamtmasse darf jedoch nicht 500 kg überschreiten. Die Breite ist auf maximal 110 cm begrenzt und die Höchstgeschwindigkeit darf nicht größer als 15 km/h sein. Kranken
Arbeitsmaschinen
In dieser Klasse von Kraftfahrzeugen sind Zugmaschinen für Land- und Forstwirtschaft, Stapler, selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Zur Benutzung dieser Fahrzeuge wird nach § 4 Fahrerlaubnis-Verordnung keine Fahrerlaubnis benötigt, solange ihre Höchstgeschwindigkeit nicht 6 km/h überschreitet.