§ 46, 47 FeV (Entziehung, Beschränkung, Auflagen)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 12. Dezember 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Tatbestände, die zum Führerscheinentzug führen können, stehen in § 46 und § 47 FeV

Vorschriften zur Entziehung der Fahrerlaubnis

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kann nach aktueller Verordnung verschiedene Ursachen haben: häufige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Fahrerflucht oder auch Erkrankungen wie Epilepsie. Immer dann, wenn sich jemand als ungeeignet erweist, ist die Fahrerlaubnisbehörde für das Entziehen der Fahrerlaubnis verantwortlich. Sie entscheidet gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung, wer die Eignung besitzt, auf deutschen Straßen Kraftfahrzeuge zu führen – und wer nicht die Eignung besitzt.

FAQ: §§ 46 und 47 FeV

Wann kann die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen?

Gemäß § 46 FeV ist dies möglich, wenn sich Führerscheinbesitzer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweisen. Dies ist zum Beispiel bei bestimmten Erkrankungen oder erheblichen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften der Fall.

Was ist gemäß § 46 FeV mit Auflagen gemeint?

Erweisen sich Personen als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, können diese durch die Erfüllung bestimmter Auflagen dennoch als Fahrzeugführer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Hierbei kann es sich etwa um das Tragen einer Brille oder die Nutzung einer Lenkhilfe handeln.

Welche Sanktionen drohen bei einem Verstoß gegen §§ 46 und 47 FeV?

Eine solche Ordnungswidrigkeit wird üblicherweise gemäß Bußgeldkatalog geahndet. Welche Tatbestände der Gesetzgeber dabei im Einzelnen vorsieht, verrät diese Tabelle.

Alle Tatbestände des §§ 46, 47 FeV

TBNRTatbestandStrafe (€)
246100Sie führten das Kraftfahrzeug im Straßenverkehr und beachteten dabei nicht die nachträglich angeordnete Auflage der Fahrerlaubnisbehörde.25
247100Sie lieferten Ihren Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unverzüglich bei der entscheidenden Behörde ab.25
247106Sie legten ihren Führerschein zur Eintragung von Beschränkungen oder Auflagen nicht unverzüglich der entscheidenden Behörde vor.25
247112Sie lieferten ihren Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unverzüglich der entscheidenden Behörde ab.25
247118Sie legten ihren ausländischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor.25

Allgemeines zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46, 47 FeV

Tatbestände, die zum Führerscheinentzug führen können, stehen in § 46 und § 47 FeV
Tatbestände, die zum Führerscheinentzug führen können, stehen in § 46 und § 47 FeV

Es ist immer das höchste Ziel, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Deshalb ist es nur natürlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Verkehrssündern einschreiten muss, deren riskantes Fahrverhalten darauf schließen lässt, dass sie nicht die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitzen. In der Regel stellt die erste Maßnahme jedoch ein Fahrverbot dar, welches auf höchstens 3 Monate beschränkt ist. Laut FeV gilt ein Führerscheinentzug hingegen mindestens 6 Monate. Erst dann kann ein neuer Führerschein erhalten werden. Gemäß FeV ist es in dieser Zeit dem Inhaber jedoch das Führen von anderen Kraftfahrzeugen, wie beispielsweise Mofas, erlaubt. Laut aktuellem Recht gibt es – im Gegensatz zum Fahrverbot, bei das Führen von alle motorisierten Kraftfahrzeugen grundsätzlich verboten ist – beim Entziehen der Fahrerlaubnis nur ein Verbot für die Fahrzeugklasse, mit der das Vergehen begangen wurde.

Sobald der Führerscheinentzug verhängt wurde, muss der Inhaber seine Fahrerlaubnis gemäß FeV unverzüglich bei der zuständigen Behörde abgeben. Tut er dies nicht, riskiert er ein Bußgeld von 25 € laut §§ 46, 47 FeV.

Vorschriften zur ausländischen Fahrerlaubnis nach § 46, 47 FeV

Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hat nicht das Recht bei jedem Ausländer, der sich in Deutschland als ungeeignet erweist, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, die Fahrerlaubnis einzuziehen. Dies hängt laut §§ 46, 47 FeV in dem Fall vom Herkunftsland des Verkehrssünders ab. Sollte er aus einem Mitgliedsstaat der europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kommen, so muss der Betroffene sie bei der zuständigen Behörde abgeben – falls er dieser Verordnung nicht nach kommt, drohen 25 € Bußgeld gemäß §§ 46, 47 FeV. Bei allen anderen Ländern verliert die Fahrerlaubnis lediglich ihre Gültigkeit im Inland. Jedoch sieht die Verordnung es vor, dass auch hier der Inhaber seinen ausländischen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorlegen muss, um eine Eintragung über die Entziehung machen zu lassen. Andernfalls schreibt § 46, 47 FeV ein Bußgeld von ebenfalls 25 € vor.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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