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Was ist ein P-Schein?
Der Personenbeförderungsschein – auch Taxischein – muss von Fahrern zusätzlich zur Fahrerlaubnis erworben werden, wenn Sie gewerblich im Fahrgastbetrieb – z. B. als Fahrer von einem Taxi – tätig sein wollen. Welche Unterlagen Sie benötigen, um den Personenbeförderungsschein zu beantragen und welche Voraussetzungen Sie gegebenenfalls erfüllen müssen, lesen Sie im Folgenden. Als Grundlage dient der Paragraph 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
FAQ: § 48 FeV
§ 48 FeV befasst sich mit der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die umgangssprachlich auch als Personenbeförderungsschein, P-Schein oder Taxischein bezeichnet wird.
Vorgeschrieben ist der P-Schein, wenn die Personenbeförderung im Kfz entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt. Darüber hinaus ist dieser notwendig, wenn eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich.
Wer den Taxischein erlangen möchte, muss neben der entsprechenden Fahrerlaubnis, dem vorgeschriebenen Mindestalter, eine Führungszeugnis sowie einem Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung auch einen Fachkundenachweis vorweisen.
Bußgeldtabelle zu § 48 FeV
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
---|---|---|---|
248600 | Sie beförderten in dem Fahrzeug Personen, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. | 75 | 1 |
248100 | Sie beförderten in dem Fahrzeug Personen, ohne den erforderlichen Führerschein zur Fahrgastbeförderung mitzuführen. | 10 | |
248124 | Sie händigten auf Verlangen der zuständigen Person den erforderlichen Führerschein zur Fahrgastbeförderung nicht aus. | 10 | |
248106 | Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges zur Fahrgastbeförderung an bzw. ließen sie zu, obwohl dessen Führer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat. | 35 | |
248606 | Sie ließen es zu bzw. ordneten die Inbetriebnahme des o.a. Fahrzeuges an, obwohl dessen Führer keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung besaß. | 75 | 1 |
248112 | Sie lieferten ihren Führerschein zur Fahrgastbeförderung nach Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht unverzüglich bei der entscheidenden Behörde ab. | 25 | |
248118 | Sie lieferten ihren Führerschein zur Fahrgastbeförderung nach Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis nicht unverzüglich bei der entscheidenden Behörde ab. | 25 |
Wer muss einen P-Schein beantragen?
Den Personenbeförderungsschein privat machen? Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung ist nur für gewerbliche Zwecke vonnöten. Sobald Sie in diesem Rahmen beruflich tätig werden möchten, benötigen Sie einen Personenbeförderungsschein. In den letzten Jahren sind Fahrdienstanbieter in die Kritik geraten, deren Fahrer scheinbar selbstständig und privat agieren.
Es entfiel so die Pflicht, den Führerschein für die Personenbeförderung zu beantragen. In vielen europäischen Ländern und auch in Deutschland kam es vermehrt zu gerichtlichen Entscheidungen, die derartige Dienste verbieten.
In einigen Bereichen ist es für Fahrer unerlässlich, einen P-Schein zu beantragen. Doch nicht nur Taxifahrer müssen diese zusätzliche Fahrerlaubnis machen. Auch andere Fahrgastdienstleister wie z. B. Krankenwagenfahrer bzw. Krankentransportfahrer und Berufsfahrer von Mietwagen, die regelmäßig kostenpflichtige und gewerbliche Fahrdienste für Personen anbieten, sind verpflichtet, einen Personenbeförderungsschein zu besitzen (§ 48 Absatz 1 FeV).
Doch es gibt auch Ausnahmen zur Regel. Besonders Inhaber der Führerscheinklassen D oder D1 sind von der Pflicht, den Personenbeförderungsschein zu erwerben, befreit. Inhaber dieser Fahrerlaubnisse sind in der Regel Kraftomnibusfahrer. Für diese Klassen ist die regelmäßige Prüfung von Fahrtauglichkeit und verkehrssicherem Fahren ohnehin alle fünf Jahre vorgesehen.
Der Personenbeförderungsschein ist gewissermaßen in den Führerschein D bzw. D1 bereits integriert.
Doch auch für die Fahrer von Krankenwagen zeigt § 48 FeV Ausnahmeregelungen auf. Für folgende Fahrdienste gilt die Vorschrift der zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht:
- Krankenwagen der Bundeswehr, Polizei, Bundespolizei, Truppen der Mitglieder des Nordantlantikpakts
- Krankenwagen vom Katastrophenschutz
- Krankenwagen von Feuerwehren und anerkannten Rettungsdiensten
Können Sie bei einer Kontrolle den benötigten Personenbeförderungsschein nicht vorweisen, müssen Sie mit Geldbußen von bis zu 75 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
P-Schein: Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen?
Die Erteilung des zusätzlichen Prüfscheins kann nicht jede beliebige Person beantragen. Die Fahrer müssen hierzu einige Voraussetzungen erfüllen. Als wichtigste Grundlage ist hier zu nennen, dass die Bewerber bereits im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein müssen – in der Regel betrifft dies die Führerscheinklasse B (Pkw).
Die Fahrer müssen zudem noch das 21. Lebensjahr abgeschlossen haben. Ist die Fahrerlaubnis nur auf Krankenwagen beschränkt, liegt das gesetzliche Mindestalter bei 19 Jahren.
Besonders wichtig ist es, den Nachweis der Eignung durch Vorlage eines Führungszeugnisses zu erbringen. Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister des Bundesamts für Justiz ausgestellt.
Im Führungszeugnis sind die Eintragungen einer Person im Bundeszentralregister aufgelistet. Im Bundeszentralregister werden sämtliche, gerichtliche Verurteilungen eingetragen. In das Führungszeugnis aufgenommen werden jedoch keine Jugendstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt sind und auch keine Verurteilungen zu einer Geldstrafe von weniger als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten – sofern keine weiteren Eintragungen vorhanden sind.
Ihr Führungszeugnis können Sie jederzeit – auch online – beim Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn bzw. der für Sie zuständigen Meldbehörde beantragen. Hierzu benötigen Sie das Nachfolgende:
- Antragsformular oder auch formloses Schreiben mit Angabe der Personendaten (Geburtstag, Geburtsname, Familienname, Vorname, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift)
- Personalausweis bzw. Pass
- 13 Euro Gebühr für die Ausstellung des Führungszeugnisses
Auch die „geistige und körperliche Eignung“ (§ 48 Absatz 4 FeV) des Fahrers muss nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel über ein ärztliches Gutachten. Führerscheininhaber der Klassen C, C1, CE und C1E (allesamt für große Fahrzeugklassen wie Lkw und Sattelzug) sowie der Klassen D, D1, DE und D1E müssen ihre Eignung für den Fahrbetrieb während des Führerscheinerwerbs und hiernach alle fünf Jahre erneut nachweisen, wenn sie die Verlängerung des Führerscheins beantragen.
Neben der gesundheitlichen Eignung, müssen Anwärter für den P-Schein auch folgende Merkmale und Anforderungen erfüllen (Anlage 5 FeV):
- Belastbarkeit
- Orientierungsleistung
- Konzentrationsleistung
- Aufmerksamkeitsleistung
- Reaktionsleistung
Für den Nachweis der erforderlichen Eignung muss der Bewerber einen psychologischen Test durchlaufen. Der untersuchende Arzt muss die Ergebnisse der Untersuchung, auch zur gesundheitlichen Gesamtdarstellung, in einem Fragebogen eintragen. Diesen müssen Sie dann bei der Behörde mit dem Antrag auf den Personenbeförderungsschein einreichen. Die Behörden können gegebenenfalls weitere psychologische oder ärztliche Gutachten anfordern.
Folgende gesundheitliche und psychische Mängel können auf den Erwerb des Personenbeförderungsscheins Einfluss haben (Anlage 4 FeV):
- Sehschwäche: Kann die Sehschwäche korrigiert werden (etwa durch eine Brille oder Kontaktlinsen), ist der Erwerb des P-Scheins möglich.
- hochgradige Schwerhörigkeit (60 % und mehr) oder Gehörlosigkeit: Der Erwerb ist dennoch möglich, sofern keine weiteren schwerwiegenden Mängel vorliegen. Der Fahrer muss jedoch regelmäßig ärztlich untersucht werden. Außerdem muss er mindestens drei Jahre geeignete Fahrpraxis mit dem Pkw nachweisen können.
- Bewegungsbehinderungen: Eine Einschränkung auf spezielle Fahrzeugklassen kann hier erforderlich sein. Gegebenenfalls ist der Einsatz besonderer technischer An- und Umbauten am Fahrzeug möglich. Den Personenbeförderungsschein dürfen Sie unter Auflagen also erwerben.
- Herz- und Gefäßkrankheiten: Den Personenbeförderungsschein dürfen Sie mit derartigen gesundheitlichen Einschränkungen nicht erwerben. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn Sie erfolgreich ärztlich behandelt wurden (Herzschrittmacher, Arzneimittel o.a.). Dies gilt jedoch nicht bei angeborenen Herzfehlern. Nach einem zweiten Herzinfarkt fällt die gesundheitliche Eignung ebenfalls weg.
- Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit): Die Zulässigkeit für den Erwerb des Personenbeförderungsscheins ist in der Regel nur dann möglich, wenn der Blutzucker sich durch medikamentöse Behandlung gut kontrollieren lässt. Neigen Sie jedoch zu regelmäßigen und schweren Anfällen, sind Sie gesundheitlich nicht für die Fahrgastbeförderung geeignet.
- Krankheiten des Nervensystems: Bei Schäden des Rückenmarks und dauerhaften Schädigungen oder Erkrankungen des Gehirns ist die Erteilung des P-Scheins unter Berücksichtigung der fehlenden gesundheitlichen Eignung abzulehnen. Dies gilt nicht für behandelte Hirnverletzungen oder angeborene Schädigungen, wenn Sie keine anderen schwerwiegenden motorischen Einschränkungen zeigen. Bei Epilepsie ist die Erteilung des Personenbeförderungsscheins in der Regel nur dann möglich, wenn Sie kein hohes Anfallrisiko haben (etwa fünf Jahre kein Anfall ohne Therapie).
- psychische Störungen: Leiden Sie unter organischen Psychosen, Schizophrenie oder Manien bzw. Depressionen sind Sie geistig für das Führen eines Fahrzeuges ungeeignet. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die Symptome abklingen oder nur noch in leichter Ausprägung gegeben sind. Eine entsprechende, therapeutische Behandlung ist dabei unerlässlich. Bei einer geistigen Behinderung ist der Erwerb von Führerschein und P-Schein möglich, sofern keine schweren Persönlichkeitsstörungen vorliegen.
- Alkoholabhängigkeit: Sind Sie mehrfach im Straßenverkehr beim Fahren unter Alkoholeinfluss aufgefallen oder kann Ihnen gar der regelmäßige Alkoholmissbrauch im Rahmen eines Suchtverhaltens nachgewiesen werden, sind Sie nicht geeignet, den P-Schein zu erwerben. Generell kann Ihnen in diesem Falle gänzlich die Fahreignung abgesprochen werden. Bei Abhängigkeit ist der Erwerb erst dann wieder möglich, wenn eine mindestens einjährige Abstinenzphase nachgewiesen ist.
- psychoaktive Stoffe und Betäubungsmittel (BTM): Generell gilt jeder Fahrer als untauglich, der Betäubungsmittel und andere psychoaktive Arzneimittel einnimmt oder gar eine Abhängigkeit zeigt. Ausgenommen ist hierbei nur der Cannabiskonsum. Erst bei regelmäßigem Missbrauch ist eine Fahreignung nicht mehr gegeben. Bei einjähriger Abstinenz kann – bei regelmäßiger Kontrolle – das Führen von Fahrzeugen wieder gewährt werden.
- Nierenerkrankungen: Bei schweren Nierenschäden ist nur dann der Erwerb eines P-Scheins oder Führerscheins möglich, wenn diese sich gut behandeln lassen (Dialyse) oder aber eine Nierentransplantation erfolgreich durchgeführt wurde.
- Störung des Gleichgewichtsinns: Auch bei einer vegetativen Störung des Nervensystems, die zu einer Störung des Gleichgewichtsinns führen, sprechen in der Regel gegen den Erwerb von Führerschein und Personenbeförderungsschein.
Wie lange ist der P-Schein gültig?
Ähnlich den Fahrerlaubnisklassen C und D gilt die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Hiernach müssen Sie den P-Schein verlängern lassen.
Es ist möglich, dass Ihnen die Erlaubnis, Fahrgäste zu befördern, abgesprochen wird, sollten Sie aufgrund Ihres Fahrverhaltens zu viele Punkte in Flensburg gesammelt haben oder Ihnen gar der Führerschein entzogen worden sein.
Personenbeförderungsschein: Kosten für Prüfung und Belege
Was kostet ein Personenbeförderungsschein? Den P-Schein zu machen ist mit zahlreichen Kosten verbunden, die nicht übernommen werden. Neben dem Betrag für den eigentlichen Antrag von etwa 40 Euro kommen noch weitere Posten hinzu.
Kosten für den Personenbeförderungsschein:
- Antragskosten: zirka 40 Euro
- Kosten für das Führungszeugnis: 13 Euro
- P-Schein-Ausbildung (Ortskundeprüfung): zirka 50 Euro
- ärztliche Untersuchung (nicht von der Krankenkasse getragen): zirka 140 Euro
- ärztliche Nachuntersuchung (mindestens alle 5 Jahre): zirka 70 Euro
Personenbeförderungsschein: Fachkundenachweis statt Prüfung der Ortskunde
Unter anderem aufgrund der Verbreitung von Navigationssystemen wurde die Ortskundeprüfung 2021 abgeschafft. Stattdessen schreibt der Gesetzgeber nun einen Fachkundenachweis vor. nachfolgend informieren wir Sie über die Regelung, die vor der Überarbeitung des Personenbeförderungsgesetzes galten.
Für den P-Schein war jahrelang die sogenannte Ortskundeprüfung abzulegen. Diese basierte in der Regel auf einem Katalog mit zum Teil mehr als 1.000 Detailinformationen des entsprechenden Gebietes. Er wurde dem Antragsteller in der Regel online oder als Ausdruck zur Verfügung gestellt. Hierzu zählten vor allem:
- Straßennamen und Plätze
- Behörden und Gerichte
- Polizeistationen
- Hotels
- Botschaften
- Krankenhäuser und Altersheime
- Sehenswürdigkeiten und Touristenattraktionen
- Theater und Museen
Sie wollten den Taxischein machen? Zu den Voraussetzungen zählte zusätzlich zu den gesundheitlichen und rechtlichen Nachweisen, die angehende Fahrer von einem Taxi für den P-Schein noch immer vorweisen müssen, auch die Ablegung der sogenannten Ortskundeprüfung.
Auch für Mietwagen- und Krankenwagenfahrer war dies dann erforderlich, wenn der Einsatzort mehr als 50.000 Einwohner aufweist. Da dies in vielen Fällen jedoch nicht nötig war, heißt die zusätzliche Prüfbescheinigung hier kleiner P-Schein (kleiner Personenbeförderungsschein).
In der Ortskundeprüfung mussten die zukünftigen Taxifahrer nachweisen, dass sie bei der Personenbeförderung ausreichende Kenntnisse von dem jeweiligen Gebiet mitbringen. Straßennamen, Abkürzungen und mögliche Verkehrshindernisse mussten ihnen ausreichend bekannt sein.
Auch wenn sich die Fahrer von Taxen immer mehr auf Navigationsgeräte verlassen, sollten Sie dennoch ausreichend Kenntnisse unabhängig hiervon besitzen. Vor allem, um bei plötzlichen Verkehrshindernissen schnell eine entsprechende Ausweichroute nutzen zu können, benötigte er daher eine genauere Kenntnis der Umgebung.
Denn es war den Fahrgästen in der Regel nicht zuzumuten, dass sie längere Wartezeiten in Kauf nehmen, weil der Fahrer in ihrem Taxi erst noch eine Alternative Route über das Navigationsgerät oder aber eine Karte finden musste. Mittlerweile geht dies in der Regel unkompliziert und schnell.
Die Ortskundeprüfung war dabei jeweils in dem Gebiet abzulegen, in dem der Fahrer zukünftig tätig sein sollte. Wenn er in einem anderen Ort fahren musste, war daher eine erneute Ortskundeprüfung vonnöten, die für die neue Fahrumgebung galt (§ 48 Absatz 6 FeV).
Die Ortskundeprüfung war bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder aber bei einer von Landesseite bestimmten Einrichtung abzulegen. Seit November 2014 war z. B. in der Bundeshauptstadt Berlin die Prüfstellen von DEKRA und TÜV die zuständigen Ansprechpartner.
Voraussetzung für die Ablegung der Prüfung zur Ortskunde war die Einreichung des Antrags auf den P-Schein (inklusive aller Belege) bei der entsprechenden Behörde (Bürgeramt oder Fahrerlaubnisbehörde). Stand der Antragsgenehmigung hiernach keine Gründe entgegen, erlies die Behörde die sogenannte „Prüfzulassung“.
Diese wurde dabei automatisch an die zuständige Prüfstelle übersandt – eine freie Wahl der Prüforganisation war nicht möglich. Die Prüfzulassung war nur für ein Jahr gültig. Legten Sie in dieser Zeit die Ortskundeprüfung nicht ab, wurde bei erneutem Wunsch ein neuer P-Schein-Antrag benötigt.
Die Ortskundeprüfung bestand dabei oftmals aus zwei Teilen: einem schriftlichen und einem mündlichen. Den schriftlichen Part konnten Sie bei Erlass der Prüfzulassung jederzeit in der Ihnen genannten Prüfstelle während deren Öffnungszeiten absolvieren. Sie fand am PC statt.
Hatten Sie die schriftliche Prüfung erfolgreich absolviert, konnten Sie einen Termin für die mündliche Ortskundeprüfung vereinbaren. Die Prüfungen dauerte in den meisten Fällen etwa 60 Minuten. In diesem Zeitraum mussten Sie zirka 20 Fragen beantworten.
In einigen kleineren Kommunen war unter Umständen auch nur eine mündliche Prüfung vorgesehen. Manchmal konnte auch ganz auf eine mündliche Prüfung verzichtet werden.
Doch was mussten Sie bei der Ortskundeprüfung leisten? In der Regel wurden imaginäre Zielfahrten konstruiert. Anfangs- und Endpunkt waren Ihnen vorgegeben und Sie müssen nun erläutern, über welche Verbindungen und Wege Sie von Punkt A nach Punkt B gelangen würden. Wichtig war dabei jedoch auch, dass keine zu weiten Umwege gefahren wurden. Wer nicht nah genug an der kürzesten Route war, bekam keine Punkte.
Außerdem konnten auch allgemeinere Fragen gestellt werden. Folgende Fragen wären zum Beispiel in Berlin möglich gewesen:
- In welchem Stadtteil liegt der Kurfürstendamm?
- Welche Straßen gehen vom Rosenthaler Platz ab?
- An welcher Straße bzw. Anbindung liegt das Naturkundemuseum?
- Welche Straßen kreuzen die Seestraße?
- Welche Bezirke gibt es in Berlin?
- Welche Bezirke grenzen an Mitte?
- Welche Städte und Gemeinden liegen in der näheren Umgebung?
Eine bundeseinheitliche, allgemeine Regelung jedoch, wie die Fragen auszusehen haben, gab es jedoch nicht. Auch Fragen zu den Taxitarifen konnten Teil der Prüfung sein.
Hallo, ein Bekannter hat einen Nebenjob bei einem gemeinnützigen Behindertenfahrdienst – nach Auskunft des dortigen Fahrdienstleiters benötigt er KEINEN P-Schein. Ich kann mir das kaum vorstellen… Welche Ausnahmeregelung könnte dazu führen, dass der FdL recht hat? Danke vorab für Feedback & Grüße
Der Fahrer, der meinen Mann zur Tagespflege mit einem Kleinbus abholt, ist nicht in der Lage, die leicht schräge Abfahrt zu unserer Haustür zu fahren, obwohl sie breit genug ist.
Ist denn kein Fahrtest erforderlich, um den Beförderungsschein zu erhalten?
Ich gehe mal davon aus, dass er als Angestellter einer namhaften Hilfsorganisatuon diesen hat.