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Die Fahrerlaubnis mit 17: Eine Erfolgsgeschichte
Am 19. April 2004 gab das Land Niedersachsen den Startschuss für einen gewagten Modellversuch. Schon bald zeigten sich positive Auswirkungen in den erhobenen Statistiken, sodass auch andere Bundesländer bei dem Pilotprojekt nachzogen, dem neuen Führerschein „Begleitetes Fahren ab 17“ (BF17). Innerhalb der ersten drei Jahre nahmen in Niedersachsen 63.000 Jugendliche an dem Modellversuch „Fahren ab 17“ teil. Die Zahlen sprachen schon bald für sich: Es gab etwa 28 Prozent weniger verursachte Unfälle und etwa 22 Prozent weniger Verkehrsverstöße von Fahrern im Alter zwischen 18 bis 24 Jahren. Der Modellversuch „Führerschein mit 17“ war geglückt und andere Bundesländer wurden darauf aufmerksam.
Verwarn- und Bußgelder nach § 48a FeV
TBNR | Tatbestand | Strafe | Punkte |
---|---|---|---|
248130 | Sie führten die Prüfungsbescheinigung nicht mit bzw. händigten sie auf Verlangen nicht aus. | 10 | |
248612 | Sie führten ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person. | 70 | 1 |
FAQ: Begleitetes Fahren
Das Modell „Begleitetes Fahren“ ermöglicht es jungen Menschen, bereits mit 17 Jahren einen Führerschein der Klasse B zu erwerben. In diesem Fall dürfen Sie jedoch nicht alleine fahren, sondern nur mit einer Begleitperson, die vorher festgelegt wird.
Um eine Begleitperson beim Führerschein ab 17 zu sein, muss der oder die Betroffene mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens fünf Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Darüber hinaus darf er oder sie höchstens einen Punkt in Flensburg haben.
Wer beim Begleiteten Fahren ohne Begleitperson unterwegs ist, muss sich auf ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro sowie einen Punkt in Flensburg einstellen. Außerdem handelt es sich bei diesem Fehlverhalten um einen A-Verstoß. Daher wird die Probezeit auf insgesamt vier Jahre verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet.
Seit wann gibt es den Führerschein ab 17?
Im Sommer des Jahres 2005 schließlich wurde auf Bundesebene die gesetzliche Grundlage geschaffen, die es den einzelnen Bundesländern freistellte, das begleitete Fahren einzuführen. Sie übernahmen in der Vielzahl das Konzept des begleiteten Fahrens und sammelten ähnlich positive Erfahrungen. Die Erfolgsgeschichte wurde schließlich am 01. Januar 2011 gekrönt: Das „Begleitete Fahren ab 17“ fand gesetzliche Verankerung im Straßenverkehrsgesetz.
Doch noch immer gehören besonders Fahranfänger im Alter zwischen 18 und 24 Jahren zu den besonders gefährdeten – und gefährdenden – Verkehrsteilnehmern. Obwohl insgesamt nur 10 Prozent aller Führerscheininhaber Fahranfänger sind, verursacht diese Gruppe jeden vierten Unfall im Verkehr in Deutschland.
Um die Führerscheinklasse B17 zu erwerben, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Führerscheinbehörde stellen. Neben einem gültigen Identitätsnachweis werden dazu ein Passbild, Bescheinigungen über einen bestandenen Führerscheinsehtest und die Teilnahme an einem Grundkurs „Ausbildung zur Ersten Hilfe“ (bis 01. April 2015 noch Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“) benötigt.
Für den Führerschein-Antrag brauchen Sie folgende Unterlagen:
- das ausgefüllte Antragsformular (wird auch oft in der Fahrschule bereitgelegt)
- der gültige Personalausweis bzw. Reisepass
- ein biometrisches Passbild
- aktueller bestandener Sehtest vom Optiker
- die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundlagenkurs
- je Begleitperson einen Zusatzantrag inklusive des jeweiligen Personalausweises und Führerscheins (in Kopie als Anlage)
Mit dem B17-Führerschein dürfen Sie die gleichen Fahrzeuge führen, die für die normale Pkw-Klasse B gelten: Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (zGG). Darüber hinaus dürfen auch Fahrzeuge der Klassen AM (Moped und Mofa) und L (land- und forstwirtschaftliche Maschinen) gefahren werden. Anders als beim Pkw entfällt bei Leichtkrafträdern und Landwirtschaftsfahrzeugen auch die Pflicht, nur mit Begleiter zu fahren.
Wer Fahrerlaubnis mit 17 erwerben möchte, muss zu Beginn der Fahrschul-Ausbildung mindestens 16,5 Jahre alt sein. Der Unterricht und die Prüfungen sind dabei dieselben wie die der Führerscheinklasse B. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate, die praktische frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag absolviert werden.
Nach erfolgreich bestandenen Prüfungen – und frühestens zum 17. Geburtstag – erhält der Fahrer jedoch keinen Scheckkartenführerschein, sondern eine Prüfbescheinigung. Diese muss er dann zusammen mit dem Personalausweis bzw. Reispass bei jeder Fahrt mit sich führen.
Wie der Name schon sagt, ist begleitetes Fahren nur in Anwesenheit eines zugelassenen und in der Prüfbescheinigung eingetragenen Begleiters zulässig. Dabei kann jedoch nicht jede beliebige Person als zulässiger Beifahrer fungieren.
Begleitetes Fahren umfasst Voraussetzungen auch für den jeweiligen Beisitzer. Neben dem Fahrer müssen auch die Begleiter beim BF17 besondere Bestimmungen erfüllen. Grundsätzlich darf die begleitende Person nicht jünger als 30 Jahre sein und muss seit mindestens fünf Jahren (ununterbrochen) Inhaber des Führerscheins Klasse B sein. Auch äquivalente Dokumente aus der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) wie z.B. der EU-Führerschein sind zugelassen. Auf dem Punktekonto vom Fahreignungsregister (FAER) dürfen Begleitpersonen zum Antragszeitpunkt nur maximal einen Punkt besitzen.
„Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuge, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person at erteilen oder kurze Hinweise geben.“ (§ 48a Absatz 4 FeV)
Es ist festgelegt, dass die Begleitperson als Beifahrer im Auto lediglich eine beratende, helfende und bestätigende Stellung einnimmt. Ein aktives Eingreifen in den Verkehr ist nicht vorgesehen und damit ist auch der Griff nach dem Lenkrad während der Fahrt untersagt. Dem Fahrer soll lediglich ein gewisses Maß an Sicherheit ermöglicht und Spielraum für Nachfragen gewährt werden. So verlängert sich die Verkehrserziehung nach der Fahrschule um ein weiteres Jahr, in dem der Fahranfänger zusätzlich Selbstbewusstsein und Fahrsicherheit erlangen kann.
Ein positiver Nebeneffekt ist, dass begleitetes Fahren auch die Begleitperson animieren kann, seine Kenntnisse aufzufrischen und zu prüfen. Eine zunehmende Sensibilisierung für die Verkehrssicherheit kann bei allen Beteiligten positive Effekte erzielen. Jeder kann mehr Sicherheit im Verkehr gewinnen.
Der Begleiter wird in der Regel bei einem durch den jungen Fahrer verursachten Verkehrsunfall nicht zur Verantwortung gezogen. Ist jedoch auch bei ihm ein Verschulden festzustellen – etwa durch das Eingreifen in das Lenkrad – kann auch er bestraft werden. Ebenso sind Alkoholverstöße und Drogenvergehen auch für den Begleiter strafbar, obwohl er selbst nicht am Steuer sitzt.
Die Probezeit beim BF17 unterliegt denselben gesetzlichen Bestimmungen, wie bei allen anderen Fahrerlaubnisklassen. Ab Ausstellung des Führerscheins tritt eine zweijährige Bewährungszeit in Kraft. Während dieser Zeit werden viele Verkehrsverstöße besonders streng geahndet, insbesondere Rotlichtvergehen, Geschwindigkeitsübertretungen und Fahren unter Alkoholeinfluss.
Wenn Inhaber der Fahrerlaubnis B17 jedoch schon mit 16 Jahren den Führerschein der Klasse A1 erworben haben, gilt das Ausstellungsdatum des letzteren als Beginn der Probezeit. Bis zur Hälfte wäre die Probezeit damit gegebenenfalls bereits abgegolten, bevor die Fahrerlaubnis mit 17 einsetzt.
Ist der Führerschein mit 17 auch ohne Begleitperson im Auto gültig? Sind Sie Inhaber von einem Führerschein B17 sollten Sie die Verpflichtung sehr ernst nehmen, nur mit einem Begleiter fahren zu dürfen. Ausnahme hierfür bilden lediglich die Nutzung von Leichtkrafträdern und Fahrzeugen der Klasse L (u.a land- und forstwirtschaftliche Maschinen bis 40 km/h). Wenn Sie beim „Führerschein mit 17“ alleine fahren, kann das nach § 21 StVG als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertet und mit hohen Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen geahndet werden. Zumindest ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro und ein Punkt in Flensburg können die Folge sein.
Hinzu kommt, dass die Behörden den Führerschein widerrufen und ein Aufbauseminar für Fahranfänger anordnen dürfen. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist erst danach wieder möglich.
Damit Ihnen gegebenenfalls immer ein Begleiter zur Verfügung steht, sollten Sie mindestens zwei, vielleicht aber auch mehr Begleitfahrer bestimmen und in Ihre Prüfbescheinigung eintragen lassen. Je größer die Zahl der möglichen Begleitpersonen, desto größer ist auch der Spielraum und desto leichter finden Sie jederzeit einen Beifahrer. Eine Höchstzahl möglicher Begleiter gilt nicht, jedoch muss für jeden einzelnen Beifahrer ein eigener kostenpflichtiger Antrag gestellt werden.
Auch andere Vergehen können besonders in der Probezeit schnell zum Verlust des Führerscheins führen. Unabhängig davon, ob mit 16 bereits ein Führerschein der Klasse A1 erworben wurde: In jedem Falle befinden sich Fahranfänger, die die Fahrerlaubnis B17 besitzen, auch dann mindestens bis zum 18. Lebensjahr in der Probezeit.
Die Probezeit beim BF17 ist dabei nicht mehr, aber auch nicht weniger streng reglementiert, als für andere Fahranfänger. Im Bußgeldkatalog sind die Tatbestände unterschieden nach A- und B-Verstößen.
Beispiele für B-Verstöße (weniger schwere Vergehen) | Beispiele für A-Verstöße (schwere Vergehen) |
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Als leichtere Vergehen bzw. B-Verstöße gelten zum Beispiel: abgefahrene Reifen, falsche Ladungssicherung,, Parkvergehen auf Kraftfahrstraßen.
Ein Vergehen der Kategorie A meint einen schweren Verkehrsverstoß bzw. eine Verkehrsstraftat, wie etwa Nötigung im Straßenverkehr, Unfallflucht, das Überfahren einer roten Ampel und Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 15 km/h innerorts.
Bei einem B-Verstoß haben Sie in der Regel noch nicht viel zu befürchten – neben der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Sanktion natürlich. Dazu kann wie zum Beispiel beim Parkvergehen auch die Erteilung eines Punktes in Flensburg gehören.
Ein A-Verstoß hingegen führt in der Regel zu einem Bußgeld über 60 Euro, gegebenenfalls verbunden mit Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot. Befinden Sie sich noch in der Probezeit, kommen zusätzlich noch die Teilnahme an einem Aufbauseminar speziell für Fahranfänger und die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre hinzu – ebenso wie nach dem insgesamt zweiten B-Verstoß. Die Kosten für das Aufbauseminar von etwa 400 Euro müssen dabei in jedem Fall vom Verkehrssünder selbst getragen werden.
Befinden Sie sich bereits in der verlängerten Probezeit und haben erneut einen A-Verstoß begangen, erhalten Sie eine Verwarnung und die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Gleiches droht Ihnen auch, wenn Sie in der verlängerten Probezeit bereits zwei weitere B-Verstöße begingen. Werden Ihnen nach der Verwarnung ein weiterer A-Verstoß bzw. zwei weitere B-Verstöße zur Last gelegt, droht der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Neuerteilung.
Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist in der Probezeit ganz besonders untersagt. Bereits ein geringer Verstoß gegen die für Fahranfänger gültige 0,0-Promillegrenze kann zum Führerscheinentzug und der angeordneten, kostenpflichtigen Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar führen.
Vergehen in der Probezeit | zusätzliche Konsequenzen |
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in der Probezeit ... ein B-Verstoß | keine zusätzlichen Konsequenzen |
in der Probezeit ... ein A-Verstoß oder ... zwei B-Verstöße | Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre Anordnung Aufbauseminar |
in der verlängerten Probezeit ... ein A-Verstoß oder ... zwei B-Verstöße | Verwarnung Empfehlung der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung |
in der verlängerten Probezeit nach der Verwarnung ... ein A-Verstoß ... zwei B-Verstöße | Entzug der Fahrerlaubnis |
Wie lange ist der “Führerschein mit 17” gültig? Mit Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen Sie die Fahrerlaubnis BF17 bei der zuständigen Führerscheinstelle in einen vollwertigen Führerschein der Klasse B umwandeln lassen. Dafür benötigen Sie lediglich Ihre Prüfbescheinigung und den gültigen Personalausweis. Ein Ausweisbild sollte bereits hinterlegt sein. Erkundigen Sie sich zur Sicherheit vorab bei der zuständigen Ausgabestelle.
Die Bescheinigung für das BF17 ist noch bis zu drei Monate nach Beendigung des 18. Lebensjahres gültig. Das heißt, dass der “Führerschein mit 17” insgesamt maximal 15 Monate Gültigkeit besitzt. Sie sollten also rechtzeitig darauf achten, den Prüfbescheid in einen vollwertigen Führerschein Klasse B zu wechseln. Sobald Sie im Besitz des Führerscheins der Fahrerlaubnisklasse B sind, entfällt die Pflicht, nur mit Begleiter zu fahren.
Der Führerschein der Klasse B17 ist insgesamt maximal 15 Monate gültig, nämlich frühestens ab dem 17. Geburtstag bis maximal drei Monate nach dem 18. Geburtstag.
Der Führerschein mit 17: Die Kosten sind etwas höher als bei der normalen Führerscheinklasse B. Auch regional können sich die Kosten für den Führerschein stark voneinander unterscheiden. Neben den Kosten für die Fahrschule kommen noch Kosten für Sehtest und den Erste-Hilfe-Grundkurs (vor dem 01.04.2015 noch “Lebensrettende Sofortmaßnahmen”) auch zusätzliche Kosten für jeden eingetragenen Begleiter hinzu.
Die Kosten für den Führerschein ab 17 im Überblick:
- Fahrschule Führerschein Klasse B: ab 1.000 Euro
- Sehtest: 6,43 Euro
- Erste-Hilfe-Grundkurs: ab 20 Euro
- Eintragung je Begleiter: 5-15 Euro
- Prüfbescheinigung: 6-8 Euro
Müssen Sie für begleitetes Fahren bei der Versicherung eine höhere Summe zahlen? Oftmals haben 17 Jahre alte Fahranfänger nur selten bereits ein eigenes Fahrzeug, sondern fahren zuerst bei Ihren Eltern, Bekannten und anderen Familienmitgliedern mit. Die jeweilige Versicherung sollte darüber in Kenntnis gesetzt werden. Ein höherer Beitrag von der zuständigen Kfz-Versicherung kann erhoben werden. Doch da sich der Führerschein mit 17 bereits positiv in den Statistiken niedergeschlagen hat, verlangen nur noch wenige Autoversicherer höhere Beiträge, als für andere Fahranfänger.
Wichtig ist es jedoch in jedem Fall, die Versicherung rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass nunmehr auch ein 17-jähriger Fahranfänger das Auto mitbenutzen wird. In der Regel wird die Versicherung dem zustimmen. Die meisten Versicherer setzen ansonsten ein Mindestalter des Fahrers von 25 Jahren an. Geben Sie nicht frühzeitig Bescheid und baut der erst 17-jährige Fahrer einen Unfall, kann die Pkw-Versicherung Leistungen verweigern.
Der Versicherungsschutz kann auch dann aufgehoben sein, wenn ein Verstoß gegen die Anwesenheitspflicht einer zugelassenen Begleitperson beim Führerschein mit 17 erwiesen ist.
„Begleitetes Fahren mit 17“ wird im Ausland nicht als gültige Fahrerlaubnis anerkannt. Fahren Sie im Ausland mit dem Führerschein der Klasse B17, müssen Sie deshalb mit harten Strafen rechnen, sollten Sie ertappt werden. Eine Ausnahme bildet Österreich. Hier wurde die Führerscheinklasse L-17 an die deutsche Klasse B17 angepasst. Eine deutsch-österreichische Übereinkunft erlaubt es Inhabern dieser beiden Fahrerlaubnisklassen, auch auf dem Bundesgebiet des jeweils anderen Landes zu fahren.
Begleitetes Fahren – Diese Punkte sollten Sie beachten:
- Begleitetes Fahren ohne Begleiter gilt als Fahren ohne Fahrerlaubnis und führt zum Verlust der Prüfbescheinigung.
- Nur die in der Prüfbescheinigung eingetragenen Begleiter sind zulässig. Beliebigkeit ist somit ausgeschlossen.
- Unterrichten Sie rechtzeitig Ihre Kfz-Versicherung darüber, dass bald auch ein 17-jähriger Fahrer den Wagen benutzen wird. Gegebenenfalls kann ein höherer Versicherungsbeitrag erhoben werden.
- Mit dem 18. Geburtstag und der Beantragung und Erteilung des EU-Führerscheins Klasse B entfällt die Begleitpflicht.
Also für alle, die ebenfalls vergeblich nach Antworten suchen auf die oben genannten fragen.
Carola: Du hast einfach Pech. Sobald die Punkte Rechtkraft erhalten, wirst du als Begleitperson wieder ausgetragen. Die Punkte bleiben fünf Jahre Bestehen. Das abheben des Führerscheins wegen Fahrverbot führt nicht zur Unterbrechung deines durchgängigen Besitzes deines Führerscheins. Bzw der Fahrerlaubnis.
Emanuel: klar kannst du mit Bf17 auch Pkw unter 3,5 t mit roten Nummernschildern fahren.
Du musst nur eine eingetragene Begleitperson mithaben und die Karre muss legal versichert sein. Das wäre mit den roten schildern gegeben. Rote Schilder bekommen aber nur Händler und event. Werkstätten. Zum überführen gibt es andere Kennzeichen.
Sven: es zählt das Datum der übergaben des Führerscheins bzw das Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnis Klasse B.
Steht hinten auf dem Führerschein. Ab diesem Datum müssen fünf Jahre vergangen sein.
Den Leuten wird es nicht mehr helfen aber eventuell anderen, die gleiche Fragen haben .
Hallo, ich (17) möchte Nachträglich eine Begleitperson eintragen, die Person ist über 30 Jahre alt und besitzt den Führerschein seit 5 Jahren und 11 Tagen (seit Ausstellungsdatum 4a.) und hat natürlich keine Punkte. Meine Frage wäre jetzt ob dies möglich wäre da ich erst ab dem Ausstellungsdatum gezählt habe?
Hallo Sven,
Sie haben die Möglichkeit, bei der zuständigen Führerscheinbehörde nachzufragen.
– Die Redaktion
Hallo, ich bin 17 Jahre alt und habe vor mir nun mein erstes auto zu kaufen. Die Frage die sich mir dabei stellt ist ob ich denn Autos mit einem roten kennzeichen fahren darf sowie autos die ohne angaben eines Fahranfänger zugelassen sind. Ich besitze die Führerscheinklasse B17
Danke im vorraus!
Hallo Emanuel,
hier finden Sie Informationen zum roten Kennzeichen: https://www.bussgeldkatalog.net/fahrzeug-zulassungsverordnung/16-fzv/
– Die Redaktion
Ich bin 43-jährige Mama und habe keine Punkte in Flensburg. Gestern habe ich mich beim Ampelumspringen auf rot falsch entschieden. Leider war die Polizei hinter mir und legt mir nun zur Last noch nach 1 Sekunde über rot gefahren zu sein. Ich sehe das anders, allerdings drohen mir nun 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
Wenn ich jetzt sofort das begleitete Fahren beantrage, hätte ich ja noch keine Punkte, kann ich das noch schnell machen, mein Sohn ist fast 17 aber bisher noch nichts bei der Fahrschule angemeldet. Und wie wäre das beim nächsten Kind, 5 Jahre jünger, die Punkte verfallen ja erst nach 5 Jahren und ich hätte ja in der Zwischenzeit meinem Führerschein 1 Monate abgegeben ( man muss doch 5 Jahre ununterbrochen Inhaber eines Führerschein sein???
Es ist das ccht Wahnsinn ich fahre so viele tausend km und das gerade jetzt…….
Hallo Carola,
eine Rechtsberatung dürfen wir nicht vornehmen. Hier könnte Ihnen unter Umständen die Beratung durch einen Anwalt weiterhelfen.
– Die Redaktion