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Ausnahmen zur Erteilung der Zulassung für den Straßenverkehr
In Paragraph 74 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind Vorschriften wiedergegeben, wann und von wem Ausnahmen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis genehmigt werden. Betroffen sind hiervon besonders Fahrer, die das 18. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben sowie Fahrer bei Bundeswehr, Polizei und anderen staatlichen Sicherheitsorganen. Die Ausnahmegenehmigung muss beantragt werden. Bei einem Verstoß gegen § 74 FeV drohen Geldbußen.
FAQ: § 74 FeV
In § 74 FeV definiert der Gesetzgeber die Vorgaben zur Erteilung von Ausnahmen für die Zulassung im Straßenverkehr.
In besonderen Härtefällen sind zum Beispiel Ausnahmen beim Mindestalter für den Führerschein möglich. Diese darf allerdings frühestens ein Jahr vor Erreichen des Mindestalters erteilt werden. Ein möglicher Grund kann etwa eine außergewöhnlich schlechte Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Schule bzw. Arbeit sein.
Wer sich nicht an die Auflagen der Ausnahmegenehmigung hält, muss mit Sanktionen rechnen. In der Regel droht in einem solchen Fall ein Verwarnungsgeld von 10 bis 25 Euro. Eine Übersicht der verschiedenen Tatbestände liefert diese Tabelle.
Bußgeldtabelle zu § 74 FeV
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
274100 | Sie befolgten nicht die Auflagen, die mit der Genehmigung von Ausnahmen von Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung verbunden worden sind. | 25 |
274106 | Sie führten die Bescheinigung über eine erteilte Ausnahmegenehmigung oder angeordnete Auflage nicht mit. bzw. händigten die Bescheinigung zuständigen Personen auf Verlangen nicht aus. | 10 |
274112 | Sie händigten auf Verlangen der zuständigen Personen eine erteilte Ausnahmegenehmigung oder angeordnete Auflage nicht aus. | 10 |
Wer darf eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilen? Lauf § 74 Absatz 1 FeV dürfen lediglich die zuständigen, obersten Landesbehörden und ihr zugeordnete Stellen sowie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach eingehender Prüfung die Genehmigung in Sonderfällen erteilen.
Der Antragsteller muss bei den entsprechenden Niederlassungen einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen und die Entscheidung des Behörden abwarten. Bei minderjährigen Fahrern, die an dem Programm zum begleiteten Fahren ab 17 teilnehmen möchten, bedarf es laut & 74 Absatz 2 FeV der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (i.d.R. ein Elternteil).
Die Genehmigung der Behörden kann § 74 Absatz 3 FeV auch mit Auflagen verbunden sein. Hierzu zählt besonders für das Fahren ab 17, dass stets ein zulässiger Begleiter auf dem Beifahrersitz Platz nimmt. Der begleitende Fahrer muss in der Sondergenehmigung – der Prüfbescheinigung – eingetragen sein. Auch für die Beifahrer gelten in diesem Fall bestimmte Vorschriften:
- Mindestalter 30 Jahre
- Fahrerlaubnis Klasse B seit mindestens fünf Jahren
- maximal ein Punkt in Flensburg
Das Mindestalter zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt in Deutschland bei 17 Jahren, sofern die zuständigen, obersten Landesbehörden die Zulassung zum Fahren ab 17 erteilt. Das Mindestalter bei Beginn des Fahrschulunterrichts liegt bei 16,5 Jahren.
„Über erteilte Ausnahmegenehmigungen oder angeordnete Auflagen stellt die entscheidende Verwaltungsbehörde eine Bescheinigung aus, sofern die Ausnahme oder Auflage nicht im Führerschein vermerkt wird. Die Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ (§ 74 Abs. 4 FeV)
Händigen Sie bei einer Kontrolle die gegebenenfalls erteilte Sonderzulassung nicht aus bzw. gesitzen eine solche nicht, verstoßen Sie gegen § 74 FeV und müssen mit einem Verwarnungsgeld zwischen 10 und 25 Euro rechnen.
Die Vorschriften zur Ausnahmegenehmigung gelten nach § 74 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung für Angehörige der Bundeswehr, Polizei und Bundespolizei, Feuerwehr sowie des Zolls und Katastrophenschutzes dann nicht, wenn das Führen von Kfz in ihrem Aufgabenbereich hoheitlichen Aufgaben zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit dient.
Die Verfahren obliegen dem jeweiligen Landesrecht.