Inhaltsverzeichnis
Bußgeldkatalog zur Fahrradstraße
TBNR | Tatbestand | Strafe (€) |
---|---|---|
141020 | Sie hielten auf einer Fahrradstraße. | 50 |
141021 | … mit Behinderung | 55 |
141522 | … mit Gefährdung | 70 |
141523 | … mit Unfallfolge | 90 |
141124 | Sie parkten auf einer Fahrradstraße. | 55 |
141525 | … mit Behinderung | 70 |
141526 | … länger als 1 Stunde | 70 |
141527 | … länger als 1 Stunde mit Behinderung | 80 |
141528 | … mit Gefährdung | 80 |
141523 | … mit Unfallfolge | 100 |
141154 | Sie benutzten als Nichtberechtigter eine Fahrradstraße. | 15 |
141155 | … mit Behinderung | 20 |
141156 | … mit Gefährdung | 25 |
141157 | … mit Unfallfolge | 30 |
FAQ: Fahrradstraße
Gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist die Fahrradstraße nur für Fahrräder sowie Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben. Somit ist die Fahrbahn für Autos tabu. Markiert wird die Fahrradstraße durch dieses Schild.
In der Regel ist es nicht gestattet, die Fahrradstraße mit einem Auto zu befahren. Halten sich Fahrzeugführer nicht an diese Regel, droht ein Bußgeld. Allerdings ist es möglich, die Fahrradstraße durch entsprechende Verkehrszeichen auch für andere Verkehrsteilnehmer freizugeben. Diese Zusatzzeichen können etwa für Pkw, Motorräder oder Anlieger gelten.
Dürfen Verkehrsteilnehmer aufgrund entsprechender Verkehrszeichen die Fahrradstraße befahren, ist dort gemäß den geltenden Verkehrsregeln meist auch das Parken gestattet. Ist etwa eine Fahrradstraße für Anlieger frei, können diese dort also auch ihre Fahrzeuge abstellen.
Für die unerlaubte Nutzung der Fahrradstraße droht ein Bußgeld von mindestens 15 Euro. Über weitere Sanktionen informiert diese Tabelle.
Verkehrsregeln für die Fahrradstraße: Wie schnell darf ich fahren?
Die Regeln zur Fahrradstraße definiert die StVO in Anlage 2 laufende Nummer 23. Dort steht geschrieben, dass lediglich der Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter diese befahren dürfen. Somit ist die Fahrradstraße für Kfz tabu.
Mithilfe von entsprechenden Zusatzzeichen besteht aber die Möglichkeit, auch anderen Verkehrsteilnehmern die Nutzung zu erlauben. Darüber hinaus ist dem Fahrzeugverkehr das Überqueren der Fahrradstraße an einer Kreuzung gestattet, um dadurch eine weiterführende Straße zu erreichen.
Außerdem begrenzt die StVO in der Fahrradstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit. So heißt es unter Anlage 2:
Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
Die für die Fahrradstraße definierte Geschwindigkeit gilt dabei sowohl für den Radverkehr als auch für andere zugelassene Verkehrsteilnehmer.
Gut zu wissen: Fußgänger müssen sich auch in einer Fahrradstraße an die Regeln der StVO halten. Das bedeutet, dass sie den Gehweg benutzen müssen. Sollte es jedoch keinen Gehweg und auch keinen Seitenstreifen geben, dürfen Fußgänger auf der Fahrradstraße gehen.
So manch ein Autofahrer stellt sich zudem die Frage, ob er den Radverkehr in einer Fahrradstraße überholen darf. Grundsätzlich ist dies nicht verboten, allerdings gelten die allgemeinen Vorgaben für Überholvorgänge. Das bedeutet:
- Es darf zu keiner Behinderung des Gegenverkehrs kommen.
- Das Kfz muss trotz Einhaltung des Tempolimits schneller sein als die Radfahrer.
- Der seitliche Sicherheitsabstand von 1,5 m ist einzuhalten.
Gerade der letzte Punkt kann dazu führen, dass das Überholen verboten ist. Denn eine Fahrradstraße ist laut Richtlinie meist nur 4 m breit. Gehen wir davon aus, dass für den Radfahrer ein Schutzraum von 1 m einzuplanen ist, dürfte das überholende Fahrzeug maximal 1,5 m breit sein. Zudem gilt es zu bedenken, dass Radfahrer auf Fahrradstraßen auch nebeneinander fahren dürfen.
Welches Verkehrsschild eine Fahrradstraße kennzeichnet, können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen:
Bezüglich des Ausschlusses der Fußgänger sehe ich das anders.
Die Verbote in der von Ihnen genannten Quelle StVO Anlage 2 Ziffer 23 beziehen sich ausdrücklich auf den Fahrzeugverkehr.
Bzgl. der Benutzung durch Fußgänger gelten gemäß Absatz 4 die üblichen Regeln für Fahrbahnen. Das findet sich für Fußgänger dann in StVO § 25: „Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.“
D.h. unter diesen Bedingungen dürfen Fußgänger sehr wohl auf der Fahrradstraße gehen.