Der temporäre Verzicht auf die Fahrerlaubnis
Halten sich Verkehrsteilnehmer nicht an die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO), müssen diese mit Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog rechnen. Neben einer Geldbuße oder Punkten in Flensburg hat die Bußgeldstelle auch die Möglichkeit, ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten auszusprechen.
Diese Sanktion trifft Verkehrssünder meist hart, sind diese doch nicht selten auf den Führerschein angewiesen. Schnell steht dann die Frage im Raum, wann sie das Fahrverbot antreten müssen und wann es endet.
In unserem Ratgeber klären wir Sie darüber auf, wann Erst- und Wiederholungstäter ein Fahrverbot antreten müssen und welche Konsequenzen drohen, wenn Sie trotz der temporären Fahrsperre mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen.
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Fahrverbot antreten
Ersttäter können sich innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft vom Bußgeldbescheid aussuchen, wann sie das Fahrverbot antreten.
Als Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot umgehend nach der Rechtskraft vom Bußgeldbescheid antreten.
Hier erfahren Sie, wann Sie Ihren Führerschein nach einem Fahrverbot zurückerhalten.
Fahrverbot antreten als Ersttäter
Bevor Betroffene ein Fahrverbot antreten müssen, haben diese sich in aller Regel eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit geleistet. Bei einer geringen Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Parkverstoß ist der temporäre Verzicht auf den Führerschein nicht vorgesehen.
Dieser soll eine erzieherische Wirkung erfüllen und den Betroffenen dazu bringen, sein Fehlverhalten zu reflektieren und sich künftig an die Regeln der StVO zu halten. Dieser Effekt soll vor allem eintreten, wenn der Betroffene zum ersten Mal ein Fahrverbot antreten muss. Der Zeitpunkt des Verzichts auf den Führerschein ist für Ersttäter variabel.
§ 25 Absatz 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) definiert diesbezüglich:
Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Fahrverbot: Wann Wiederholungstäter es antreten müssen
Wer sich in den letzten zwei Jahren schon einmal eine Ordnungswidrigkeit geleistet hat, welche mit einem Fahrverbot sanktioniert wurde, gilt als „Wiederholungstäter“. Die Abgabefrist von vier Monaten greift in diesem Fall nicht.
Die Betroffenen müssen den Führerschein zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids in amtliche Verwahrung geben. Das genaue Abgabedatum wird in aller Regel auf dem Bußgeldbescheid vermerkt.
Fahrverbot angetreten: Wann bekommen Sie den Führerschein zurück?
Hat das Fahrverbot erst einmal begonnen, zählen Betroffene nicht selten die Tage, bis sie ihren Führerschein endlich wieder in Händen halten. Doch wie bekommen sie das Dokument eigentlich zurück?
Grundsätzlich endet das Fahrverbot nach 30 Tagen. An Tag 31 dürfen Sie also wieder am Straßenverkehr teilnehmen. In aller Regel schickt Ihnen die Behörde, welche den Führerschein verwahrt hat, das Dokument schon einige Tage früher per Post wieder zu.