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Fahrverbote: Regiert auch hierbei Geld die Welt?
Autofahrer, die ihre Pflichten als Kraftfahrzeugführer in grober oder beharrlicher Weise verletzten und eine Ordnungswidrigkeit begehen, müssen gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG) ergänzend zum Bußgeld mit einem Fahrverbot rechnen. Für Pendler, Angestellte im Außendienst oder alle anderen Personen, die im Alltag auf das Auto angewiesen sind, kann der zeitweise Verlust des Führerscheins weitreichende Folgen haben.
Doch können sich Autofahrer in einem solchen Fall von einem drohenden Fahrverbot freikaufen? Ist eine entsprechende Option an bestimmte Bedingungen geknüpft? Spielt die Länge des Fahrverbots eine Rolle? Und wie müssen Sie vorgehen, wenn Sie sich vom Fahrverbot freikaufen möchten? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Vom Fahrverbot freikaufen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ein drohendes Fahrverbot zu umgehen und stattdessen ein deutlich höheres Bußgeld zu bezahlen. Allerdings kann von dieser Option nur in seltenen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.
Ein Fahrverbot lässt sich nur in eine Geldsanktion umwandeln, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt. Die Verkehrssünder müssen daher belegen, dass der zeitweise Verzicht auf den Führerschein eine unverhältnismäßig harte Sanktion ist, weil dadurch zum Beispiel die berufliche Existenz gefährdet ist. Um entsprechende Argumente vorbringen zu können, müssen Sie im Vorfeld außerdem fristgerecht gegen den jeweiligen Bußgeldbescheid Einspruch erheben.
Ja, grundsätzlich können für das Freikaufen vom Fahrverbot zusätzlich Kosten anfallen. Denn eine Umwandlung ist nur möglich, wenn zuvor ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgt. Die gerichtliche Überprüfung des Bescheids kann Gerichtkosten verursachen, die 10 Prozent der Geldbuße bzw. mindestens 50 Euro betragen. Zudem können auch noch Ausgaben für einen Anwalt entstehen.
Video: Lässt sich ein Fahrverbot abwenden?
Fahrverbot umgehen: Können sich Verkehrssünder freikaufen?
Droht Ihnen aufgrund einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr der zweitweise Verzicht auf den Führerschein, ist es in der Regel nicht möglich, diese Sanktion einfach mit Geld aus der Welt zu schaffen. Denn nur in Ausnahmefällen können sich Autofahre von einem Fahrverbot freikaufen. So heißt es unter § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV):
Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
Der Gesetzgeber schreibt für eine solche Umwandlung des Fahrverbotes zudem eine Bedingung vor. So muss ein sogenannter Härtefall vorliegen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn durch den zweitweisen Verzicht auf den Führerschein die berufliche Existenz gefährdet oder die Pflege von Angehörigen nicht mehr gewährleistet ist. Ob Sie im jeweiligen Einzelfall allerdings tatsächlich die Möglichkeit haben, sich von einem Fahrverbot freikaufen zu können, entscheidet meist ein Gericht.
Dabei wird unter anderem auch geprüft, ob ein Fahrverbot tatsächlich eine unzumutbare Härte darstellt oder sich die notwendigen Erledigungen nicht auch mithilfe der öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen lassen. Bei einem 4 Wochen andauernden Fahrverbot ist das Freikaufen gerade für Ersttäter unter Umständen gar nicht notwendig, weil diese den Beginn frei bestimmen und somit ggf. in den Urlaub legen können. Bei längeren Fahrverboten ist die Notwendigkeit dann vielleicht schon eher gegeben, allerdings gehen diese auch mit schwerwiegenden Verstößen einher. Daher ist jeder Einzelfall zu prüfen.
Wichtig! Um sich von einem Fahrverbot überhaupt freikaufen zu können, müssen Sie einen fristgerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Denn erst dadurch haben Sie die Möglichkeit, Argumente für eine unzumutbare Härte der Sanktion darzulegen. In der Regel ist es sinnvoll, sich bei diesem Unterfangen von einem Anwalt für Verkehrsrecht vertreten zu lassen. Denn dieser kann im Vorfeld prüfen, ob ein solches Vorgehen grundsätzlich überhaupt erfolgsversprechend ist.