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Fahrverbot: Der Termin zur Abgabe vom Führerschein
Mal eben ein Tempolimit übersehen und schon löst der Blitzer aus. Dann beginnt das Bange warten auf den Bußgeldbescheid. Droht mir ein Fahrverbot? Mit der Post kommt dann die Gewissheit: Der Tempoverstoß war so gravierend, dass Sie einen Monat auf den Führerschein verzichten müssen.
Das passt leider so gar nicht in die Planung, wollten Sie doch in den nächsten Wochen für einen Umzug einige Sachen mit dem Auto von A nach B verschieben oder wichtige Kundentermine wahrnehmen.
Da drängt sich schnell die Frage auf, ob Sie ein Fahrverbot auch verschieben können. Dieser widmet sich auch unser nachfolgender Ratgeber und gibt einen Überblick der geltenden Regelungen für Erst- und Wiederholungstäter. Zudem erfahren Sie, wie sich ein Einspruch auf den Zeitpunkt vom Fahrverbot auswirken kann.
FAQ: Fahrverbot verschieben
Es ist grundsätzlich möglich, das Fahrverbot zu verschieben, wenn Sie Ersttäter sind. Sie können sich innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten aussuchen, wann Sie das Fahrverbot antreten wollen.
Nein, das geht nicht. Wer als Wiederholungstäter gilt, also innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal ein Fahrverbot absitzen musste, hat in aller Regel nicht die Möglichkeit, den Termin für den temporären Führerscheinverzicht mitzubestimmen.
Legen Sie einen fristgerechten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, kann dies dazu führen, dass sich das Fahrverbot verschiebt, da die Ordnungswidrigkeit zunächst einmal erneut überprüft wird. Das Fahrverbot wird erst mit Rechtskraft vom Bußgeldbescheid wirksam.
Wann Sie beim Fahrverbot den Zeitraum auswählen können
Ein Fahrverbot wird meist bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten wie beispielsweise hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgesprochen. Handelt es sich bei dem Temposünder um einen Ersttäter, besteht in aller Regel die Möglichkeit, das Fahrverbot zu verschieben.
Die sogenannte 4-Monatsfrist ist in § 25 Absatz 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) definiert:
Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht […], dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Wer als Ersttäter gilt, kann also in einem Zeitraum von vier Monaten das Fahrverbot so verschieben, dass es ihm am besten passt. Wiederholungstäter können von dieser Regelung nicht profitieren. Als solche gelten Verkehrssünder, gegen die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein rechtskräftiges Fahrverbot ausgesprochen wurde.
Fahrverbot verschieben per Einspruch: Geht das?
Erhalten Sie einen Bußgeldbescheid inklusive Fahrverbot, ist auf diesem häufig ein Termin angegeben, bis zu welchem Sie den Führerschein abgeben müssen. Zwar ist es als Wiederholungstäter nicht möglich, das Fahrverbot zu verschieben, allerdings können Sie es hinauszögern, indem Sie einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
Dieser muss binnen 14 Tagen nach Erhalt bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen und führt dazu, dass der Sachverhalt noch einmal überprüft wird und sich die Frist zur Abgabe vom Führerschein entsprechend verschiebt.