Inhaltsverzeichnis
Bußgelder bei Verstößen gegen die FZV
Tatbestandskatalog FZV | |
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§ 3 FZV | Notwendigkeit einer Zulassung |
§ 4 FZV | Voraussetzung für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge |
§ 5 FZV | Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen |
§ 8 FZV | Zuteilung von Kennzeichen |
§ 9 FZV | Besondere Kennzeichen |
§ 10 FZV | Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen |
§ 11 FZV | Zulassungsbescheinigung Teil 1 |
§ 13 FZV | Mitteilungspflichten bei Änderungen |
§ 14 FZV | Außerbetriebsetzung & Wiederzulassung |
§ 15 FZV | Verwertungsnachweis |
§ 16 FZV | Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten |
§ 17 FVZ | Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer |
§ 19 FZV | Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland |
§ 20 FZV | Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland |
§ 21 FZV | Kennzeichen und Unterscheidungszeichen |
§ 25 FZV | Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz |
§ 26, 27 FZV | Versicherungskennzeichen, Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens |
FAQ: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Wie der Name schon vermuten lässt, beinhaltet die Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Vorschriften rund um die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Auch die Zuteilung von Kennzeichen ist Teil der FZV.
Welche Fahrzeuge und Anhänger gemäß der FZV keine Zulassung benötigen, erfahren Sie hier.
Eine Auflistung möglicher Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Fahrzeug-Zulassungsordnung drohen können, finden Sie hier. Klicken Sie dazu einfach auf den entsprechenden Paragraphen.
Was die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) regelt
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt, wie der Name schon vermuten lässt, die Zulassung und die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen im Straßenverkehr. Dabei werden nur Autos, die in der Lage sind, über 6 km/h schnell zu fahren und deren Anhänger berücksichtigt. Weiterhin ist die Zuteilung von Kennzeichen spezifiziert. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) und die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief) definiert diese Verordnung inhaltlich und gestalterisch. Weitere Inhalte der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen sind die Festlegung der Versicherungspflicht für Autos und die Speicherung von Daten bezüglich des Fahrzeugs im örtlichen und Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR).
Grundsätzlich dürfen nur zugelassene Autos und andere Fahrzeuge am deutschen Verkehr teilnehmen. Zugelassen wird ein Auto nach der Antragstellung, wenn es folgende Kriterien erfüllt:
- es handelt sich um eine bereits genehmigte Art des Fahrzeuges oder es besitzt eine Einzelgenehmigung
- es wurde eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen
Sonderfall: Zulassungsfreie Fahrzeuge und Anhänger
Einige Fahrzeuge erfordern laut erstem Abschnitt der FZV kein Zulassungsverfahren. Dazu zählen gemäß § 3 FZV besondere Fahrzeuge wie Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzte einachsige Zugmaschinen, Leichtkrafträder, zwei- beziehungsweise dreirädrige Kleinkrafträder, motorbetriebene Krankenfahrstühle, Leichtkraftfahrzeuge mit vier Rädern und elektronische Mobilitätshilfen.
Zudem gibt es auch zulassungsfreie Anhänger. Das sind zum Beispiel solche, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nur zu den jeweiligen betriebsspezifischen Zwecken genutzt werden, Wohn- sowie Packwagen in Schaustellerbetrieben und fahrbare Baubuden. Diese Anhänger sind allerdings nur vom Verfahren befreit, wenn sie mit maximal 25 km/h eingesetzt werden. Weiterhin sind Arbeitsmaschinen, spezielle Anhänger zum Transportieren von Tieren und Sportgeräten, einachsige Anhänger für Krafträder und motorisierte Krankenfahrstühle, Anhänger, die zum Feuerlöschen eingesetzt werden, land- beziehungsweise forstwirtschaftliche Arbeitsanhänger und Sitzkarren, die von land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen gezogen werden, betroffen.
Einen Antrag auf Zulassung stellen: Welche Angaben sind zu machen?
Persönliche Informationen des Halters
Normale Bürger beantragen die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde. Dabei muss der Halter des Fahrzeuges laut zweitem Abschnitt der Verordnung folgende Informationen vorlegen:
- Familienname
- Geburtsname
- Vorname/n
- Ordens- oder Künstlername
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Geschlecht
- Anschrift
Behörden und juristische Personen geben bei dem Antrag für die Zulassung eines Fahrzeugs nur ihren Namen und die jeweilige Anschrift zur Speicherung frei. Vereinigungen geben ihre Bennenung und die oben aufgelisteten Informationen ihres benannten Vertreters preis.
Nach § 33 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) reichen Halter, die beruflich selbständig sind, zudem folgende Daten ein:
- Natürliche Personen: der jeweilige Beruf oder das Gewerbe beziehungsweise der Wirtschaftszweig
- Juristische Vereinigungen oder Personen: das Gewerbe oder der Wirtschaftszweig
Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2
Zu den persönlichen Daten des Halters, egal ob natürliche Person, Vereinigung oder juristische Person muss dem Antrag auf Zulassung die Zulassungsbescheinigung Teil 2 (auch Fahrzeugbrief genannt) hinzugefügt werden. Ist das nicht möglich, weil sie schlicht und einfach noch nicht im Besitz des Halters ist, muss er sie beantragen.
Mittels Übereinstimmungsbescheinigung muss die Person, die den Antrag auf Zulassung stellt, beweisen, dass das jeweilige Auto ein Fahrzeugtyp ist, das eine EG-Typgenehmigung besitzt.
Der Halter muss zudem gewährleisten, dass das Kfz auch einem durch eine nationale Typgenehmigung vorgegebenen Typ entspricht. Dazu wird die Zulassungsbehörde die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil 2 oder eine vorgeschriebene Datenbestätigung bezüglich Typ- sowie Variante oder Version des Wagens prüfen. Eine Einzelgenehmigung des Fahrzeugtyps muss der Halter durch eine spezifische Bescheinigung beweisen.
Fahrzeugdaten
Wenn das Fahrzeug normalerweise an einem anderen Ort als dem Wohnsitz des Halters steht, muss er dies im Antrag auf Zulassung notieren. Zudem muss er den Verwendungszweck des Fahrzeugs angeben, sofern diese in der Zulassung Teil 1 aufgeführt ist. Damit ist zum Beispiel der Einsatz des Fahrzeugs als Mietwagen, Kraftomnibus oder Taxi gemeint.
Weiterhin gilt es, bei dem Antrag auf Zulassung, Daten über den Besitzer der Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief) wie Name und die Anschrift auszuhändigen.
Um über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu informieren, müssen folgende Angaben gemacht werden:
- Name und Adresse beziehungsweise Schlüsselnummer der Person, die das Kfz versichert
- Nummer des Scheins oder der Bestätigung der Versicherung
- das Anfangsdatum der Versicherung oder die Befreiung der gesetzlichen Versicherungspflicht des Halters
Das Fahrzeugregister speichert detaillierte Daten des neu zugelassenen Fahrzeugs. Dabei können einige der im folgenden Absatz aufgelisteten Punkte schon im Antrag vorliegen. Alle Punkte, zu denen noch keine Angaben gemacht wurden, müssen ergänzt werden. Dazu gehören:
- die Fahrzeugklasse, die Aufbauart, die Marke, der Typ, die Variante, die Version, die Handelsbezeichnung
- im Falle einer EG-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung des Kfz: das Datum und die Nummer der Genehmigung
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- die ursprüngliche Farbe der Lackierung (bei Pkw)
- das bisherige Kennzeichen, falls es verloren wurde
- Informationen bezüglich der Fahrzeugausrüstung und -beschaffenheit
Sonderfall: Innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen AutosWenn innergemeinschaftlich ein neues Kfz gekauft wird, muss die örtlich zuständige Zulassungsbehörde folgende Informationen erhalten, um sie an die zuständigen Finanzbehörden weiterzuleiten:
- Antragsteller: Name, Adresse und das befugte Finanzamt
- Lieferant: Name und Anschrift
- Fahrzeug: Datum der ersten Nutzung, Kilometerstand vor der ersten Nutzung, Art, Hersteller beziehungsweise Marke, Typ, Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Verwendungszweck
§ 8 FZV : Erteilung eines Kennzeichens im Zulassungsverfahren
Die Zulassungsbehörde richtet sich bei der Zuteilung des Autokennzeichens nach dem zweiten Abschnitt der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Kennzeichen bestehen aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk (zum Beispiel Unterscheidungszeichen B für Berlin) und einer Zahlenfolge, der Erkennungsnummer.
Weiterhin regelt die FZV § 10 mit der FZV Anlage 4 die Gestaltung, wie beispielsweise die Farbe der einzelnen Bestandteile und die Art der Anbringung von Kennzeichen.
Auch wenn die Art der Ausgestaltung und der Anbringung von Kennzeichen trivial erscheinen mögen, muss auch dieser Teil vom Verkehrsrecht beachtet werden, denn es gibt eine spezielle Bußgeldtabelle. Verstöße bezüglich Ausgestaltung und Anbringung werden laut Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld und in einigen Fällen mit einem Punkt in Flensburg geahndet. Ein Fahrverbot sollte allerdings nicht auf den Bußgeldbescheid folgen.