§ 13 FZV (Mitteilungspflichten bei Änderungen)

Von Anh P.

Letzte Aktualisierung am: 7. Dezember 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Änderungen müssen mitgeteilt werden

Fahrzeughalter stehen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in der Pflicht, jegliche Veränderungen der zuständigen Zulassungsbehörde zuzuteilen, betreffen sie die Daten des Halters oder auch des Kraftfahrzeugs. Jedes Teil eines Fahrzeugs, das eine Änderung erfährt, muss gemeldet werden. Wer den vorgegebenen Pflichten nicht nachkommt, macht sich strafbar und muss mit Bußgeldern rechnen. Im folgenden Bußgeldkatalog sind alle Tatbestände des § 13 FZV (Mitteilungspflichten bei Änderungen) zu finden.

FAQ: § 13 FZV

Was besagt § 13 FZV?

Gemäß § 13 FZV sind Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Welche Änderungen betreffen die Mitteilungspflichten konkret?

Eine entsprechende Verpflichtung besteht unter anderem bei Veränderungen bezüglich der Halterangaben, der Fahrzeugklasse, der Sitzplatzanzahl, der Abgaswerte sowie einer Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit.

Was droht, wenn ein Wechsel des Fahrzeughalters nicht mitgeteilt wird?

Wird die Zulassungsbehörde nicht unverzüglich über den Halterwechsel informiert, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Verwarnungsgeld in Höhe von 40 Euro vor.

Bußgeldtabelle zu § 13 FZV: Mitteilungspflichten bei Änderungen

Tatbestands­nummerTatbestandStrafe (€)
813100Der Zulassungsbehörde eine meldepflichtige Änderung nicht unverzüglich mitteilen15
813106Trotz Standortwechsels des Fahrzeugs nicht unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens anfordern15
813500Fahren des Fahrzeugs trotz Betriebsverbots anordnen oder zulassen40
813618Fahrzeug trotz Betriebsverbots auf öffentlichen Straßen fahren40
813624Wechsel des Fahrzeughalters nicht unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde anzeigen40

Treten Änderungen aus der folgenden Liste in Kraft, ist jeder Fahrzeughalter nach § 13 FZV dazu verpflichtet, diese der zuständigen Behörde mitzuteilen. Nur bei rechtzeitiger Mitteilung kann die Zulassungsbehörde die Daten im Fahrzeugregister und in der Zulassungsbescheinigung entsprechend anpassen.

  1. Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
  2. Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
  3. Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
  4. Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
  5. Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
  6. Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
  7. Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
  8. Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
  9. Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
  10. Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
  11. Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
§ 13 FZV regelt genau, was beim Halterwechsel eines Fahrzeugs der zuständigen Behörde mitgeteilt werden muss.
§ 13 FZV regelt genau, was beim Halterwechsel eines Fahrzeugs der zuständigen Behörde mitgeteilt werden muss.

In dem Fall, dass der Halter nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist, muss dieser ebenfalls der Mitteilungspflicht nachkommen. Findet ein Eigentümerwechsel statt und wird dieser nicht mitteilt, dann wird dem neuen Besitzer bis zur Erfüllung der Pflicht die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr entzogen. Auf den Halter bzw. Eigentümer bezogenen Änderungen der Adressdaten können auch dem zuständigen Meldeamt mitgeteilt werden, wenn das Amt es anbietet.


Auch wer im Besitz eines PKW ist und damit Personenbeförderung betreibt, die dem Personenbeförderungsgesetz untersteht, Kindergarten- oder Schulkinder befördert oder behinderte Menschen zu und von ihren Betreuungseinrichtungen transportiert, steht nach §13 FZV in der Pflicht, vor Beginn der Tätigkeit die Behörde schriftlich zu informieren. Auch wer ein oder mehrere Fahrzeuge für gewerbliche Zwecke vermietet, muss der Verordnung entsprechend darüber schriftliche Meldung geben.

Weiterhin müssen Halter der Mitteilungspflicht nachkommen, die den Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk verlegen. Die Behörde muss dann mit dem Fahrzeugbesitzer abklären, ob ein neues Kennzeichen beantragt werden muss oder ein bisherige Kennzeichen weitergeführt werden kann. Die Meldepflicht bezieht auch den Besitzerwechsel eines Kfz mit ein. In diesem Fall muss der ursprüngliche Besitzer die bevorstehende Änderung dem Amt melden, wenn der neue Eigentümer die Information nicht schon an die für ihn zuständige Zulassungsstelle übermittelt hat. Die Mitteilung muss folgende Daten enthalten:

  • Das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Den Namen und Vornamen des neuen Besitzers
  • Die Bestätigung, dass die alte Zulassungsbescheinigung übermittelt wurde

Bei Missachtung der Mitteilungspflicht oder der Übermittlung falscher Daten ist die Zulassungsbehörde berechtigt, eine vierwöchige Frist aufzusetzen. Nach Beendigung dieser Frist erlischt die Zulassung des Fahrzeugs. Bei außer Betrieb genommenen Fahrzeugen gilt keine Mitteilungspflicht, wie sie in § 13 FZV Absatz 1, 3 und 4 festgelegt ist. Wird ein Kfz trotz vorhandener deutscher Zulassung im Ausland abermals zugelassen und erhält die Zulassungsstelle eine entsprechende Mitteilung darüber, wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt.

Über den Autor

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Anh P.

Anh hat eine journalistische Ausbildung absolviert und verstärkt unsere Redaktion seit 2018. Ihre Ratgeber befassen sich u. a. mit Verkehrsverstößen, Fragen zum Bußgeldverfahren und Tipps zur Fahrzeugpflege. Außerdem verfasst sie Pressemitteilungen und unterstützt uns als Lektorin.

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